Eine Opfermitverantwortung der A._____ greift nicht, weil diese die Täuschung nicht ohne weiteres erkennen konnte und auch nicht davon ausgehen musste, dass der Beschuldigte sie auf diese Weise über die Vertragserfüllung täuschen würde (vgl. E. 6.1). Die Täuschung über die Vertragserfüllung führte dazu, dass die A._____ auf eine Rückbelastung des Kaufpreises verzichtete. Auf diese Weise schädigte sie sich am Vermögen, weil sie Gefahr lief, die Sache entschädigungslos an die I.___