Indem der Beschuldigte am 16. September 2010 ein gefälschtes Formular verwendete, um den Fahrzeugausweis annullieren zu lassen (UA act. 6.1.37 112), und hernach einen neuen Fahrzeugausweis zu erwirken, der einen Code 178 zugunsten der A._____ enthielt bzw. diesen schliesslich der A._____ aushändigte (UA act. 6.1.37 79), täuschte er die A._____ über die Vertragserfüllung bzw. darüber, dass diese unbeschwertes Eigentum am Fahrzeug erhalten hatte. Die Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren, weil der Beschuldigte gefälschte Urkunden (UA act. 6.1.37 112) verwendete. Eine Opfermitverantwortung der A.___