___ den Kaufpreis zurückzubelasten (Rz. 321). Mit diesen Ausführungen in der Anklage ist ein Erfüllungsbetrug rechtsgenüglich angeklagt (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.4). Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts genügt auch der Hinweis in der Anklageschrift, dass die Mitarbeiter der A._____ in einen Irrtum versetzt wurden (E. 9.3.2). Es braucht mithin keine genauere Bezeichnung der Mitarbeitenden der A._____, die jeweils in einen Irrtum versetzt worden waren.