6.2.1. Anklageziffer 3.2.3 Bezüglich der Anklageziffer 3.2.3 hat das Obergericht im Rückweisungsverfahren gestützt auf die verbindliche Weisung des Bundesgerichts zu prüfen, ob der Beschuldigte die A._____ arglistig über die Vertragserfüllung getäuscht hat (E. 8.11.4 f.). Vorab kann auf den Sachverhalt gemäss obergerichtlichem Urteil vom 25. Juni 2021 (E. 3.4.6.2.1) bzw. die darin enthaltene Zusammenfassung der Anklage verwiesen werden.