Wer Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten seines Geschäftspartners habe, müsse nicht damit rechnen, dass diese die Vertragserfüllung mittels gefälschter oder unwahrer Urkunden vortäusche (E. 8.10.5). Allein die Kenntnis davon, dass die D._____ viele Fahrzeuge zurücknehme, habe die A._____ nicht zu höherer Sorgfalt veranlassen müssen, weil die «toxische» Komponente des Geschäftsmodells nicht in der vorzeitigen Rücknahme der Fahrzeuge als solcher bestanden habe, sondern darin, dass die Leasingnehmer gegenüber der D._____ nicht für sämtliche Kosten der vorzeitigen Rückgabe hätten aufkommen müssen. In diese Abrechnung sei jedoch die A._____ nicht involviert gewesen (E. 8.10.5).