Ob und ab wann die A._____ Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der D._____ gehabt habe, sei nicht entscheidend. Die Kenntnis davon, dass ein Vertragspartner finanziell nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, sei in der Regel unerheblich, wenn der Vertragspartner – wie bei der Zug- um-Zug-Abwicklung eines Kaufvertrags – kein finanzielles Risiko eingehe. Wer Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten seines Geschäftspartners habe, müsse nicht damit rechnen, dass diese die Vertragserfüllung mittels gefälschter oder unwahrer Urkunden vortäusche (E. 8.10.5).