Ein Verkäufer bringe mit der Übergabe der Sache an den Käufer konkludent zum Ausdruck, dass er darüber frei von Drittansprüchen wie ein Eigentümer verfügen dürfe. Daran ändere auch die Empfehlung des Strassenverkehrsamts nichts, beim Kauf eines Occasionsfahrzeugs vor der Überweisung des Kaufpreises Einblick in den annullierten Fahrzeugausweis zu nehmen (E. 8.10.4.3). Die Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugkäufers im Occassionshandel sei sodann auf den gutgläubigen Eigentumserwerb zugeschnitten und nicht auf die Arglist beim Betrug übertragbar (E. 8.10.4.4). Insgesamt könne der A._____ unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung nicht vorgeworfen werden, sie hätte vor