sowie der zusätzlichen persönlichen Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und den für die A._____ handelnden Personen sei von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen, das mangels Anhaltspunkten für ein bewusstes Fehlverhalten des Beschuldigten auch über den Sommer 2010 hinaus fortbestanden habe (E. 8.10.4.1). Ausserdem sei die D._____ gegenüber der A._____ verpflichtet gewesen, einen Fahrzeugausweis mit einem zugunsten der A._____ eingetragenen Code 178 nachzureichen, womit die A._____ auch faktisch habe kontrollieren können, dass kein Code 178 zugunsten Dritter bestanden habe, zumal sie nicht mit einer illegalen Löschung eines solchen Codes habe rechnen müssen.