Der A._____ könne unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung auch nicht vorgeworfen werden, dass sie beim Kauf von Occassionsfahrzeugen keine Einsicht in den annullierten oder zumindest in den alten Fahrzeugausweis genommen habe bzw. dass sie bei Neuwagen keinen Abgleich mit der Dokumentation vorgenommen habe, aus welcher sich die Chassis- und Stammnummer ergeben habe. Angesichts der langjährigen Vertragsbeziehung zwischen der D._____ und der A._____ sowie der zusätzlichen persönlichen Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und den für die A.