an den Leasingnehmer vorausgesetzt, wobei es auf der Hand liege, dass diese Formalitäten einige Tage in Anspruch nehmen könnten. Auch im Umstand, dass die Aktivierung des Leasingvertrags bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Leasingnehmer erfolgt sei, könne kein leichtfertiger Kontrollabbau erblickt werden, sei doch in diesem Zeitpunkt angesichts der faktischen Verfügung des Leasingnehmers über das Fahrzeug grundsätzlich von der Vertragserfüllung durch die D._____ auszugehen gewesen.