Zudem hielt das Bundesgericht zum Vorliegen der Arglistigkeit fest, dass der Täter einen vom ihm selbst durch eine (nicht arglistige) Täuschung hervorgerufenen Irrtum «bestärken» könne. Eine solche zusätzliche Täuschung durch aktives Tun sei im Rahmen der Tatvariante des «Vorspiegelns von Tatsachen» in die - 11 -