Mit Blick auf die angeklagten Betrugshandlungen zum Nachteil der A._____ (Anklageziffer 3.2-3.4) erwog das Bundesgericht in verbindlicher Weise, es sei – entgegen der Auffassung des Obergerichts im ersten Umgang – auch ein Erfüllungsbetrug rechtsgenüglich angeklagt, nachdem die Anklage dem Beschuldigten in verschiedenen Anklagepunkten explizit vorwerfe, er habe die A._____ mittels gefälschter Urkunden über die tatsächlich erfolgte Vertragserfüllung getäuscht (E. 8.10.2.4). Zudem hielt das Bundesgericht zum Vorliegen der Arglistigkeit fest, dass der Täter einen vom ihm selbst durch eine (nicht arglistige) Täuschung hervorgerufenen Irrtum «bestärken» könne.