Beim Eingehungsbetrug wird das Opfer bereits vor oder bei Vertragsabschluss getäuscht, d.h. es wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet. Beim sog. Erfüllungsbetrug täuscht der Täter das Opfer erst bei der Vertragserfüllung, indem er ihm eine korrekte Erfüllung des Vertrags vortäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.1).