6. Betrug zum Nachteil der A._____ (Anklageziffern 3.2, 3.3 und 3.4) 6.1. Tatbestand und allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Beim Eingehungsbetrug wird das Opfer bereits vor oder bei Vertragsabschluss getäuscht, d.h. es wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet.