__ SA bessergestellt wird, als wenn das Bundesgericht reformatorisch entschieden hätte. Zwischen dem Schuld- und dem Zivilpunkt besteht im Übrigen auch kein untrennbarer Sachzusammenhang, der es erfordern würde, diese Frage stets gemeinsam zu beurteilen. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die mit Urteil vom 25. Juni 2021 des Obergerichts des Kantons Aargau der Privatklägerin A._____ SA teilweise zugesprochen und teilweise abgewiesene Zivilforderung in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021, Dispositivziffer 5.10). Auf die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin A._____ SA im zweiten Umgang vor Obergericht ist entsprechend nicht einzutreten.