Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2; Urteil 4A_268/2015 vom 24. September 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Hätte das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2023 ausnahmsweise reformatorisch entschieden, hätte es den Beschuldigten zwar in weiteren, von der Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht angefochtenen Punkten verurteilen können, der Zivilklägerin – die das Urteil des Obergerichts vom 21. Juni 2021 akzeptiert hat – aber keinen höheren Schadenersatz zusprechen können (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Rückweisung zum neuen Entscheid kann nicht dazu führen, dass die Privatklägerin A._____ SA bessergestellt wird, als wenn das Bundesgericht reformatorisch entschieden hätte.