Nachdem die Privatklägerin A._____ SA darauf verzichtet hat, den Zivilpunkt durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen, bildet dieser Punkt nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Rückweisung, weshalb er keiner neuen Beurteilung zugänglich ist. Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können denn auch keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteil des - 10 -