Während sich die kantonale Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Juni 2021 beschwerten, akzeptierte es die Privatklägerin A._____ SA. Gleichwohl beantragt sie im zweiten Umgang vor Obergericht – unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche und als Folge der zusätzlichen Schuldsprüche nach Rückweisung – einen Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'713'458.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Mai 2011 (Stellungnahme vom 17. Juli 2023). Auf dieses Begehren ist aus den folgenden Gründen nicht einzutreten: