Weil der Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss diesen Anklageziffern andere Geschädigte beträfe als der angeklagte Betrug, stehe ein Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne der Anklageziffern 3.2.5 und 3.4.9 (dazu hinten, E. 6.2.2 und 6.4.7) einer Einstellung bezüglich der Anklageziffern 4.2.3 und 4.4 nicht entgegen (E. 11). Sodann hat das Bundesgericht die folgenden obergerichtlichen Schuldsprüche als bundesrechtskonform bezeichnet und damit bestätigt: - Misswirtschaft gemäss Anklageziffer 1 (E. 15, i.b. E. 15.10); - Urkundenfälschungen im Buchhaltungsbereich gemäss Anklageziffer 2 (E. 6; i.b. E. 6.6); - Betrug gemäss