Der obergerichtliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs gemäss Anklageziffer 3.2.2 wurde vom Bundesgericht bestätigt (E. 8.11.4). Ebenso hat das Bundesgericht die Verfahrenseinstellungen bezüglich der Anklageziffern 4.2.3 und 4.4 im Ergebnis bestätigt. Weil der Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss diesen Anklageziffern andere Geschädigte beträfe als der angeklagte Betrug, stehe ein Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne der Anklageziffern 3.2.5 und 3.4.9 (dazu hinten, E. 6.2.2 und 6.4.7) einer Einstellung bezüglich der Anklageziffern 4.2.3 und 4.4 nicht entgegen (E. 11).