Die mit Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 ausgefällten Freisprüche gemäss den Anklageziffern 3.4.11, 3.4.12, 5.4.1 und 6.1.3 sowie die Teilfreisprüche in den Anklageziffern 5.1 und 5.3.1 und 5.3.2 blieben im bundesgerichtlichen Verfahren unangefochten, womit es damit sein Bewenden hat.