6.1.1 blieben im ersten Umgang vor Obergericht unangefochten, weshalb diese Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Das Bundesgericht ist sodann auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft betreffend die Anklageziffern 3.2.6, 3.3.8 und 3.5.26 mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten, womit die betreffenden Freisprüche des Bezirksgerichts Lenzburg ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind.