3. Frist Der Beschuldigte rügt vorab, die Staatsanwaltschaft sei mit ihrer Stellungnahme vom 11. August 2023 nicht zu hören, weil diese zu spät eingereicht worden sei. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft die betreffende Frist zur Stellungnahme versehentlich verpasst hat. Es handelte sich jedoch insofern nicht um eine gesetzliche Eingabefrist, sondern um eine richterliche Frist für eine Stellungnahme, die dem geordneten Gang des Verfahrens dient. Das Verpassen einer solchen Frist hat keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge. Vielmehr können die entsprechenden Vorbringen auch noch später vorgebracht werden (vgl. NIGGLI/