«1. Es seien die Anträge der Kantonalen Staatsanwaltschaft abzuweisen, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden kann bzw. auf diese einzutreten ist. […] 4. Evtl. sei in den nachstehend genannten Fällen (Ziff. 4.6.) zu untersuchen, ob das Fahrzeug von der D._____ vor oder nach Kenntnisnahme der vom Bundesgericht angeführten E-Mail von E._____ vom 9. März 2011 veräussert wurde. […]»