9. Es seien im Hinblick auf die Strafzumessung weitere Beweise abzunehmen, insbesondere den Beschuldigten diesbezüglich sachdienlich zu befragen und weitere ärztliche Berichte und IV-Akten als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.» 8. Am 6. November 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft zu den Anträgen des Beschuldigten vom 16. Oktober 2023 Stellung und beantragte deren Abweisung. 9. Mit Eingabe vom 20. November 2023 nahm der Beschuldigte zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2023 Stellung und hielt grösstenteils an seinen Anträgen fest bzw. ergänzte diese wie folgt: