4. Es sei der Beschuldigte in den Fällen gemäss den Anklageziffern 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen. Evtl, sei der Beschuldigte zum Vorwurf der gewerbsmässigen Begehung dieser Betrugsvorwürfe zu befragen. 5. Es sei der Beschuldigte im Anklagepunkt 4.8. freizusprechen. Evtl, sei dem Beschuldigten im Hinblick auf eine Prüfung des Sachverhalts gemäss Anklagepunkt 4.8. das rechtliche Gehör zu gewähren. 6. -6-