Es sei - indem der Beschuldigte zur förmlich zur Sache einvernommen wird - zu prüfen, ob in den Fällen von Veruntreuung angeblich zum Nachteil von A._____ die Voraussetzungen für das Vorliegen seines strafrechtlich relevanten Irrtums vorliegen und der Beschuldigte in all diesen Fällen freizusprechen sei, obschon er gemäss der rechtlichen Auffassung der Strafkammer des Bundesgerichts über diese Fahrzeuge nicht wie ein Eigentümer verfügen durfte.