3. Es sei der Beschuldigte in den Fällen von Veruntreuung angeblich zum Nachteil der A._____ vollumfänglich freizusprechen, soweit das Bundesgericht die Sache zur erneuten Prüfung ans Obergericht zurückgewiesen hat bzw. in der Sache nicht bereits definitiv entschieden hat. Es sei - indem der Beschuldigte zur förmlich zur Sache einvernommen wird - zu prüfen, ob in den Fällen von Veruntreuung angeblich zum Nachteil von A.___