Anklage feststellbaren/bekannten Zeugen oder Auskunftspersonen, die sachdienliche Angaben zu diesen Anklagepunkten, insbesondere zu den Betrugs- und Veruntreuungsvorwürfen, machen können, einzunehmen. 2. Es seien in allen Fällen, in denen das Bundesgericht seine (für die Verteidigung neue) Argumentation auf E-Mails stützt, die Urheber und Empfänger dieser (diesen bisher nicht vorgelegten) Dokumente und E-Mails zu deren Urheberschaft und Inhalt einzuvernehmen, soweit diese E-Mails Anklagepunkte betreffen, in denen das Bundesgericht die Sache zur erneuten Prüfung ans Obergericht zurückgewiesen hat.