• einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren; • einer unbedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 32'000 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 und zum Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018. 3. Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten nach Massgabe seines Unterliegens aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung für Verteidigungskosten nach Massgabe seines Obsiegens auszurichten.»