2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an die Privatklägerin (A._____ SA) als Schadenersatz Fr. 11'713'458.30 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2011 zu bezahlen. 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. 4. Der von der Privatklägerin bezahlte Betrag von Fr. 4'823.35 basierend auf dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juli 2021 sei durch den Kanton an die Privatklägerin zurückzuerstatten.» 6. Mit Stellungnahme vom 11. August 2023 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft folgende Anträge: