4. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich sowohl die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau als auch der Beschuldigte beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteilen 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 im Sinne der Erwägungen auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Obergericht zurück. Die Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat. 5. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2023 stellte die Privatklägerin die folgenden Anträge: -4-