Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz des Kantons Schwyz vom 5. September 2017 und des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen à Fr. 100.00 (Dispositiv Ziff. 4). Die Schadenersatzforderung der A._____ SA hiess es im Umfang von Fr. 2'931'229.80 (zzgl. Zins) gut. Im Übrigen verwies es diese auf den Zivilweg. Die übrigen Zivilkläger verwies es vollumfänglich auf den Zivilweg (Dispositiv Ziff. 5).