gemäss Anklageziffer 4.2.3 und 4.4 (infolge Verjährung) und betreffend die Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 6.2 und 6.3 (infolge Verjährung). Bezüglich der Vorwürfe des Betrugs gemäss Anklageziffer 3.2.6 und 3.3.8, der Veruntreuung gemäss Anklageziffer 3.5.26, der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 5.1 (Teilfreispruch), 5.2.1, 5.2.2, 5.4.1, 5.4.5, 5.4.6 und 5.4.18 sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 6.1.1 sprach es den Beschuldigten frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.8, 3.3.2 bis 3.3.7, 3.3.9 bis 3.3.24, 3.4 und 4.8), der mehrfachen