Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.129 (ST.2017.172; StA.2011.42) Urteil vom 12. April 2024 Besetzung Oberrichter Cotti, präsidierendes Mitglied Oberrichterin Plüss Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Privatklägerin A._____ SA, […] vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1971, von Dottikon, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 14. Dezember 2017 erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen den Beschuldigten wegen Misswirtschaft, mehrfacher Urkundenfälschung, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäfts- besorgung, mehrfacher unrechtmässiger Aneignung und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg beschloss im Urteil vom 23. Januar 2019 die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf des Betrugs gemäss Anklageziffer 3.2.4, betreffend die Vorwürfe der unrechtmässigen Aneignung gemäss Anklageziffer 4.2.3 und 4.4 (infolge Verjährung) und betreffend die Vorwürfe des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffer 6.2 und 6.3 (infolge Verjährung). Bezüglich der Vorwürfe des Betrugs gemäss Anklageziffer 3.2.6 und 3.3.8, der Verun- treuung gemäss Anklageziffer 3.5.26, der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 5.1 (Teilfreispruch), 5.2.1, 5.2.2, 5.4.1, 5.4.5, 5.4.6 und 5.4.18 sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 6.1.1 sprach es den Beschuldigten frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB (Anklageziffer 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.8, 3.3.2 bis 3.3.7, 3.3.9 bis 3.3.24, 3.4 und 4.8), der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziffer 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27 bis 3.5.50, 3.6, 3.7, 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 4.5, 4.6 und 4.7), der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziffer 1), der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2, 5.1 [Teilschuldspruch], 5.2.3, 5.3, 5.4.2 bis 5.4.4, 5.4.7 bis 5.4.17 sowie 5.5) und der mehrfachen ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 6.1.2 und 6.1.3) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz des Kantons Schwyz vom 5. September 2017 und des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018, sowie zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen à Fr. 80.00. Zudem verpflichtete es ihn zur Bezah- lung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.00 sowie von Fr. 12'201'827.00 Schadenersatz (zzgl. Zins) an die A._____ SA. Im Übrigen verwies es diese auf den Zivilweg. Die übrigen Zivilkläger verwies es vollumfänglich auf den Zivilweg. 3. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 25. Juni 2021 die erstinstanzlichen Verfahrenseinstellungen bezüglich Anklage- -3- ziffer 3.2.4, 4.2.3, 4.4, 6.2 und 6.3 (Dispositiv Ziff. 1.1 bis 1.3). Es sprach den Beschuldigten bezüglich der Vorwürfe des Betrugs gemäss Anklage- ziffer 3.2.2, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.6, 3.2.8, 3.3.2 bis 3.3.24, 3.4.2 bis 3.4.7, 3.4.9, 3.4.11 und 3.4.12, der Veruntreuung gemäss Anklageziffer 3.5.2 bis 3.5.28, 3.5.33, 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16, 3.6.18, 3.6.19 und 4.8, der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 5.1 (Teilfreispruch), 5.2.1, 5.2.2, 5.3.1 (Teilfreispruch), 5.3.2 (Teilfreispruch) und 5.4.1 sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffer 6.1.1 und 6.1.3 frei (Dispositiv Ziff. 2). Es erklärte ihn der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziffer 1), der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2, 5.1 [Teilschuldspruch], 5.2.3, 5.3.1 [Teilschuldspruch], 5.3.2 [Teilschuldspruch], 5.3.3, 5.3.4, 5.4.2 bis 5.4.18 und 5.5), des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10), der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB (Anklageziffer 3.5.29 bis 3.5.32, 3.5.34 bis 3.5.50, 3.6.9, 3.6.13 bis 3.6.15, 3.6.17, 3.7, 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1 und 4.5 bis 4.7) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 6.1.2) schuldig (Dispositiv Ziff. 3). Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Innerschwyz des Kantons Schwyz vom 5. September 2017 und des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen à Fr. 100.00 (Dispositiv Ziff. 4). Die Schadenersatzforderung der A._____ SA hiess es im Umfang von Fr. 2'931'229.80 (zzgl. Zins) gut. Im Übrigen verwies es diese auf den Zivilweg. Die übrigen Zivilkläger verwies es vollumfänglich auf den Zivilweg (Dispositiv Ziff. 5). Zudem verpflichtete es den Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.00 an die Gerichtskasse Lenzburg (Dispositiv Ziff. 6). 4. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich sowohl die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau als auch der Beschuldigte beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteilen 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat, hob das Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 im Sinne der Erwägungen auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Obergericht zurück. Die Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat. 5. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2023 stellte die Privatklägerin die folgenden Anträge: -4- «1. Der Beschuldigte sei unter Beachtung der Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 21. April 2021 wegen - gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1, 2 StGB, - der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m.Art. 29 lit. a StGB sowie - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen, soweit die Taten zum Nachteil der Privatklägerin begangen worden sind. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, an die Privatklägerin (A._____ SA) als Schadenersatz Fr. 11'713'458.30 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2011 zu bezahlen. 3. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. 4. Der von der Privatklägerin bezahlte Betrag von Fr. 4'823.35 basierend auf dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juli 2021 sei durch den Kanton an die Privatklägerin zurückzuerstatten.» 6. Mit Stellungnahme vom 11. August 2023 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft folgende Anträge: «1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen • Misswirtschaft gemäss (Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) bezüglich Anklageziffer 1; • mehrfacher Urkundenfälschung (gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB) bezüglich Anklageziffer 2; • gewerbsmässigen Betrugs (gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB) bezüglich Anklageziffern 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7-3.2.8, 3.3.2-3.3.7, 3.3.9-3.3.24, 3.4.2-3.4.10 und 4.8; • mehrfacher Veruntreuung (gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) bezüglich Anklageziffern 3.5.2-3.5.25, 3.5.27-3.5.50, 3.6.2-3.6.8, 3.6.10-3.6.12, 3.6.16, 3.6.18, 3.6.19, 3.7, 4.2.2, 4.3.1, 4.5-4.8; • mehrfacher Urkundenfälschung (gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB) bezüglich Anklageziffer 5.1 in Bezug auf […]; • Urkundenfälschung (gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB) bezüglich Anklageziffer 5.2.3; • mehrfacher Urkundenfälschung (gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB) bezüglich Anklageziffer 5.3.1 (ohne […]); • mehrfacher Urkundenfälschung (gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB) bezüglich Anklageziffer 5.3.2 in Bezug auf Audi RS6, Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, Bentley Continental, Mercedes Benz SL 65 AMG und Audi Q7; • mehrfacher Urkundenfälschung (gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB) bezüglich Anklageziffern 5.3.3 und 5.3.4, 5.4.2-5.4.18 sowie 5.5; • ungetreuer Geschäftsbesorgung (gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3) StGB bezüglich Anklageziffer 6.1.2. 2. Der Beschuldigte sei deswegen zu verurteilen zu -5- • einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren; • einer unbedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 32'000 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 und zum Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018. 3. Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten nach Massgabe seines Unterliegens aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung für Verteidigungskosten nach Massgabe seines Obsiegens auszurichten.» 7. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte: «1. Es seien in den vom Bundesgericht angeführten bzw. zurückgewiesenen Anklagepunkten die erforderlichen Beweiserhebungen vorzunehmen, insbesondere seien der Beschuldigte und die gemäss Bundesgericht aufgrund der Anklage feststellbaren/bekannten Zeugen oder Auskunftspersonen, die sachdienliche Angaben zu diesen Sachverhalten, insbesondere zu den Betrugs- und Veruntreuungsvorwürfen, machen können, einzunehmen. Evtl, sei die Staatsanwaltschaft damit zu beauftragen, die erforderlichen Beweiserhebungen vorzunehmen, insbesondere die gemäss Bundesgericht aufgrund der Anklage feststellbaren/bekannten Zeugen oder Auskunftspersonen, die sachdienliche Angaben zu diesen Anklagepunkten, insbesondere zu den Betrugs- und Veruntreuungsvorwürfen, machen können, einzunehmen. 2. Es seien in allen Fällen, in denen das Bundesgericht seine (für die Verteidigung neue) Argumentation auf E-Mails stützt, die Urheber und Empfänger dieser (diesen bisher nicht vorgelegten) Dokumente und E-Mails zu deren Urheberschaft und Inhalt einzuvernehmen, soweit diese E-Mails Anklagepunkte betreffen, in denen das Bundesgericht die Sache zur erneuten Prüfung ans Obergericht zurückgewiesen hat. 3. Es sei der Beschuldigte in den Fällen von Veruntreuung angeblich zum Nachteil der A._____ vollumfänglich freizusprechen, soweit das Bundesgericht die Sache zur erneuten Prüfung ans Obergericht zurückgewiesen hat bzw. in der Sache nicht bereits definitiv entschieden hat. Es sei - indem der Beschuldigte zur förmlich zur Sache einvernommen wird - zu prüfen, ob in den Fällen von Veruntreuung angeblich zum Nachteil von A._____ die Voraussetzungen für das Vorliegen seines strafrechtlich relevanten Irrtums vorliegen und der Beschuldigte in all diesen Fällen freizusprechen sei, obschon er gemäss der rechtlichen Auffassung der Strafkammer des Bundesgerichts über diese Fahrzeuge nicht wie ein Eigentümer verfügen durfte. 4. Es sei der Beschuldigte in den Fällen gemäss den Anklageziffern 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB freizusprechen. Evtl, sei der Beschuldigte zum Vorwurf der gewerbsmässigen Begehung dieser Betrugsvorwürfe zu befragen. 5. Es sei der Beschuldigte im Anklagepunkt 4.8. freizusprechen. Evtl, sei dem Beschuldigten im Hinblick auf eine Prüfung des Sachverhalts gemäss Anklagepunkt 4.8. das rechtliche Gehör zu gewähren. 6. -6- Es sei - unter Berücksichtigung der unverrückbaren Erwägungen des Bundesgerichts - insgesamt eine milde bzw. bedeutend mildere Strafe auszusprechen. 7. Es sei die Ruhephase in der Voruntersuchung in den Jahren 2014 bis 2016 in Bezug auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu überprüfen und zu würdigen. 8. Es sei die Dauer von 20 Monaten, die die 1. Instanz bis zum Erlass des begründeten Urteils benötigte, in Bezug auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu überprüfen und zu würdigen. 9. Es seien im Hinblick auf die Strafzumessung weitere Beweise abzunehmen, insbesondere den Beschuldigten diesbezüglich sachdienlich zu befragen und weitere ärztliche Berichte und IV-Akten als Beweismittel zu den Akten zu nehmen.» 8. Am 6. November 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft zu den Anträgen des Beschuldigten vom 16. Oktober 2023 Stellung und beantragte deren Abweisung. 9. Mit Eingabe vom 20. November 2023 nahm der Beschuldigte zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2023 Stellung und hielt grösstenteils an seinen Anträgen fest bzw. ergänzte diese wie folgt: «1. Es seien die Anträge der Kantonalen Staatsanwaltschaft abzuweisen, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden kann bzw. auf diese einzutreten ist. […] 4. Evtl. sei in den nachstehend genannten Fällen (Ziff. 4.6.) zu untersuchen, ob das Fahrzeug von der D._____ vor oder nach Kenntnisnahme der vom Bundesgericht angeführten E-Mail von E._____ vom 9. März 2011 veräussert wurde. […]» 10. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2023 replizierte der Beschuldigte auf die Eingabe der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 6. November 2023, hielt an seinen bisherigen Begehren fest und beantragte zusätzlich, es seien weitere ärztliche Berichte abzuwarten und diese nach deren Eingang als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. 11. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 stellte der Beschuldigte einen Antrag auf vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Grundstücke. Dazu nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft am 13. Oktober 2023 Stellung, worauf der Beschuldigte am 2. November 2023 replizierte. Die einziehungsbetroffene -7- geschiedene Ehefrau des Beschuldigten F._____ liess sich nicht vernehmen. 12. Am 13. März 2024 führte das Obergericht eine weitere Verhandlung mit persönlicher Befragung des Beschuldigten durch. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Grundsätze der Bindungswirkung Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Muss sich das Obergericht nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht wie vorliegend nochmals mit der Beweislage befassen, darf es im Vergleich zu seinem ersten Berufungsurteil auch eine andere Beweiswürdigung vornehmen, wenn es diese für richtiger hält (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 2. Begrifflichkeiten Zum besseren Verständnis wird an den bisher verwendeten Bezeich- nungen der beteiligten Gesellschaften D._____ (für D._____ AG) und A._____ (für A._____ SA) festgehalten. 3. Frist Der Beschuldigte rügt vorab, die Staatsanwaltschaft sei mit ihrer Stellungnahme vom 11. August 2023 nicht zu hören, weil diese zu spät eingereicht worden sei. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft die betreffende Frist zur Stellungnahme versehentlich verpasst hat. Es handelte sich jedoch insofern nicht um eine gesetzliche Eingabefrist, sondern um eine richterliche Frist für eine Stellungnahme, die dem geordneten Gang des Verfahrens dient. Das Verpassen einer solchen Frist hat keinen endgültigen Rechtsverlust zur Folge. Vielmehr können die entsprechenden Vorbringen auch noch später vorgebracht werden (vgl. NIGGLI/RIEDO/FIOLKA, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N. 730 zu Art. 93 StPO; RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 93 StPO). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft ist somit beachtlich, zumal ihre verspätete Eingabe den Gang des Verfahrens nicht gestört hat. Die -8- Eingabe enthält im Übrigen ohnehin nichts, was für den Ausgang des Rückweisungsverfahrens von entscheidender Bedeutung wäre. 4. Verfahrensgegenstand 4.1. In Rechtskraft erwachsene Punkte Die erstinstanzlichen Verfahrenseinstellungen bezüglich der Anklageziffern 3.2.4, 6.2 und 6.3 und die erstinstanzlichen Freisprüche vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss den Anklageziffern 5.1 (teilweise), 5.2.1 und 5.2.2 sowie vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklageziffern 6.1.1 blieben im ersten Umgang vor Obergericht unangefochten, weshalb diese Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Das Bundesgericht ist sodann auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft betreffend die Anklageziffern 3.2.6, 3.3.8 und 3.5.26 mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten, womit die betreffenden Freisprüche des Bezirksgerichts Lenzburg ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind. Die mit Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 ausgefällten Freisprüche gemäss den Anklageziffern 3.4.11, 3.4.12, 5.4.1 und 6.1.3 sowie die Teilfreisprüche in den Anklageziffern 5.1 und 5.3.1 und 5.3.2 blieben im bundesgerichtlichen Verfahren unangefochten, womit es damit sein Bewenden hat. Der obergerichtliche Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf des Betrugs gemäss Anklageziffer 3.2.2 wurde vom Bundesgericht bestätigt (E. 8.11.4). Ebenso hat das Bundesgericht die Verfahrenseinstellungen bezüglich der Anklageziffern 4.2.3 und 4.4 im Ergebnis bestätigt. Weil der Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung gemäss diesen Anklageziffern andere Geschädigte beträfe als der angeklagte Betrug, stehe ein Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne der Anklageziffern 3.2.5 und 3.4.9 (dazu hinten, E. 6.2.2 und 6.4.7) einer Einstellung bezüglich der Anklageziffern 4.2.3 und 4.4 nicht entgegen (E. 11). Sodann hat das Bundesgericht die folgenden obergerichtlichen Schuldsprüche als bundesrechtskonform bezeichnet und damit bestätigt: - Misswirtschaft gemäss Anklageziffer 1 (E. 15, i.b. E. 15.10); - Urkundenfälschungen im Buchhaltungsbereich gemäss Anklageziffer 2 (E. 6; i.b. E. 6.6); - Betrug gemäss den Anklageziffern 3.2.7, 3.4.8 und 3.4.10 (E. 9, i.b. 9.5); - Veruntreuung gemäss den Anklageziffern 3.5.29 bis 3.5.32, 3.5.34 bis 3.5.50, 3.6.9, 3.6.13 bis 3.6.15 und 3.6.17, wobei allerdings insofern nicht von einer Veruntreuung von anvertrauten Vermögenswerten, sondern von einer Veruntreuung von anvertrauten Sachen auszugehen sei (E. 12, i.b. E. 12.10.11); - Veruntreuung gemäss den Anklageziffern 3.7.1, 3.7.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1, 4.5, 4.6.1, 4.6.2 und 4.7 (E. 14, i.b. E. 14.7); -9- - Urkundenfälschungen im Leasingbereich gemäss den Anklageziffern 5.1, 5.3.1 und 5.3.2, soweit das Obergericht den Beschuldigten von diesen Vorwürfen nicht freigesprochen hatte (E. 7, i.b. E. 7.13), gemäss den Anklageziffern 5.2.3, 5.3.3, 5.3.4, 5.4.2 bis 5.4.18 und 5.5 (E. 7, i.b. E. 7.13); - Ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss der Anklageziffer 6.1.2 (E. 16, i.b. E. 16.6). 4.2. Zur Neubeurteilung zurückgewiesene Punkte Hinsichtlich folgender Anklageziffern hat das Bundesgericht die ober- gerichtlichen Freisprüche aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückgewiesen: - Betrug zum Nachteil der A._____ gemäss den Anlageziffern 3.2.3, 3.2.5, 3.2.8 (E. 8, i.b. E. 8.11.2.4), 3.3.2 bis 3.3.7, 3.3.9 bis 3.3.24 (E. 8, i.b. E. 8.12); 3.4.2 bis 3.4.7 und 3.4.9 (E. 8, i.b. E. 8.13.7); - Veruntreuung zum Nachteil der A._____ gemäss den Anklageziffern 3.5.2 bis 3.5.25, 3.5.27, 3.5.28, 3.5.33, 3.6.2 bis 3.6.8, 3.6.10 bis 3.6.12, 3.6.16 und 3.6.18 (E. 12, i.b. E. 12.9.7) und 3.6.19 (E. 12, i.b. E. 12.11.4); - Veruntreuung zum Nachteil der G._____ AG und gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der H._____; eventualiter Betrug zum Nachteil der G._____ AG gemäss Anklageziffer 4.8 (E. 13, i.b. E. 13.6.6). 5. Nichteintreten Das Obergericht hat den Beschuldigten mit Urteil vom 21. Juni 2021 verpflichtet, der Privatklägerin A._____ SA als Schadenersatz Fr. 2'931'229.80 nebst Zins zu 5 % seit 25. Mai 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin A._____ SA abgewiesen. Während sich die kantonale Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Juni 2021 beschwerten, akzeptierte es die Privatklägerin A._____ SA. Gleichwohl beantragt sie im zweiten Umgang vor Obergericht – unter Berücksichtigung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche und als Folge der zusätzlichen Schuldsprüche nach Rückweisung – einen Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'713'458.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Mai 2011 (Stellungnahme vom 17. Juli 2023). Auf dieses Begehren ist aus den folgenden Gründen nicht einzutreten: Nachdem die Privatklägerin A._____ SA darauf verzichtet hat, den Zivilpunkt durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen, bildet dieser Punkt nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Rückweisung, weshalb er keiner neuen Beurteilung zugänglich ist. Mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können denn auch keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (Urteil des - 10 - Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2; Urteil 4A_268/2015 vom 24. September 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Hätte das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2023 ausnahmsweise reformatorisch entschieden, hätte es den Beschuldigten zwar in weiteren, von der Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht angefochtenen Punkten verurteilen können, der Zivilklägerin – die das Urteil des Obergerichts vom 21. Juni 2021 akzeptiert hat – aber keinen höheren Schadenersatz zusprechen können (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). Die Rückweisung zum neuen Entscheid kann nicht dazu führen, dass die Privatklägerin A._____ SA bessergestellt wird, als wenn das Bundesgericht reformatorisch entschieden hätte. Zwischen dem Schuld- und dem Zivilpunkt besteht im Übrigen auch kein untrennbarer Sachzusammenhang, der es erfordern würde, diese Frage stets gemeinsam zu beurteilen. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die mit Urteil vom 25. Juni 2021 des Obergerichts des Kantons Aargau der Privatklägerin A._____ SA teilweise zugesprochen und teilweise abgewiesene Zivilforderung in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021, Dispositivziffer 5.10). Auf die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin A._____ SA im zweiten Umgang vor Obergericht ist entsprechend nicht einzutreten. 6. Betrug zum Nachteil der A._____ (Anklageziffern 3.2, 3.3 und 3.4) 6.1. Tatbestand und allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Beim Eingehungsbetrug wird das Opfer bereits vor oder bei Vertragsabschluss getäuscht, d.h. es wird durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet. Beim sog. Erfüllungsbetrug täuscht der Täter das Opfer erst bei der Vertragserfüllung, indem er ihm eine korrekte Erfüllung des Vertrags vortäuscht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 8.10.2.1). Mit Blick auf die angeklagten Betrugshandlungen zum Nachteil der A._____ (Anklageziffer 3.2-3.4) erwog das Bundesgericht in verbindlicher Weise, es sei – entgegen der Auffassung des Obergerichts im ersten Umgang – auch ein Erfüllungsbetrug rechtsgenüglich angeklagt, nachdem die Anklage dem Beschuldigten in verschiedenen Anklagepunkten explizit vorwerfe, er habe die A._____ mittels gefälschter Urkunden über die tatsächlich erfolgte Vertragserfüllung getäuscht (E. 8.10.2.4). Zudem hielt das Bundesgericht zum Vorliegen der Arglistigkeit fest, dass der Täter einen vom ihm selbst durch eine (nicht arglistige) Täuschung hervorgerufenen Irrtum «bestärken» könne. Eine solche zusätzliche Täuschung durch aktives Tun sei im Rahmen der Tatvariante des «Vorspiegelns von Tatsachen» in die - 11 - erforderliche Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen und solange von Bedeutung, als sich das Opfer dadurch – wie vorliegend durch die unterlassene Rückverbuchung des Kaufpreises – an seinem Vermögen schädigen könne (E. 8.10.2.3). Weiter könne im Umstand, dass die A._____ dem Beschuldigten eine Frist von 20 bzw. 30 Tagen für die Einreichung der Fahrzeugausweiskopien mit dem Code 178 zugunsten der A._____ eingeräumt habe, kein die Arglist ausschliessender Kontrollabbau erblickt werden. Der Eintrag des Code 178 zugunsten der A._____ zusammen mit der Einlösung des Fahrzeugs auf den Leasingnehmer habe grundsätzlich einen Eigentumserwerb durch die A._____ und folglich eine vorgängige Übergabe des Fahrzeugs von der D._____ an den Leasingnehmer vorausgesetzt, wobei es auf der Hand liege, dass diese Formalitäten einige Tage in Anspruch nehmen könnten. Auch im Umstand, dass die Aktivierung des Leasingvertrags bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Leasingnehmer erfolgt sei, könne kein leichtfertiger Kontrollabbau erblickt werden, sei doch in diesem Zeitpunkt angesichts der faktischen Verfügung des Leasingnehmers über das Fahrzeug grundsätzlich von der Vertragserfüllung durch die D._____ auszugehen gewesen. Spätestens mit der Übergabe der verkauften Sache an den Käufer bringe der Verkäufer zumindest konkludent zum Ausdruck, dass er darüber wie ein Eigentümer verfügen dürfe und er dem Käufer Eigentum daran verschafft habe. Ein leichtfertiger Kontrollabbau sei auch deshalb zu verneinen, weil die A._____ den Kaufpreis jederzeit hätte rückverbuchen können (E. 8.10.3). Der A._____ könne unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung auch nicht vorgeworfen werden, dass sie beim Kauf von Occassionsfahrzeugen keine Einsicht in den annullierten oder zumindest in den alten Fahrzeugausweis genommen habe bzw. dass sie bei Neuwagen keinen Abgleich mit der Dokumentation vorgenommen habe, aus welcher sich die Chassis- und Stammnummer ergeben habe. Angesichts der langjährigen Vertragsbeziehung zwischen der D._____ und der A._____ sowie der zusätzlichen persönlichen Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und den für die A._____ handelnden Personen sei von einem besonderen Vertrauensverhältnis auszugehen, das mangels Anhaltspunkten für ein bewusstes Fehlverhalten des Beschuldigten auch über den Sommer 2010 hinaus fortbestanden habe (E. 8.10.4.1). Ausserdem sei die D._____ gegenüber der A._____ verpflichtet gewesen, einen Fahrzeugausweis mit einem zugunsten der A._____ eingetragenen Code 178 nachzureichen, womit die A._____ auch faktisch habe kontrollieren können, dass kein Code 178 zugunsten Dritter bestanden habe, zumal sie nicht mit einer illegalen Löschung eines solchen Codes habe rechnen müssen. In einem solchen Fall habe die A._____ davon ausgehen dürfen, das Dritteigentum sei abgelöst worden (E. 8.10.4.2). - 12 - Ein Verkäufer bringe mit der Übergabe der Sache an den Käufer konkludent zum Ausdruck, dass er darüber frei von Drittansprüchen wie ein Eigentümer verfügen dürfe. Daran ändere auch die Empfehlung des Strassenverkehrsamts nichts, beim Kauf eines Occasionsfahrzeugs vor der Überweisung des Kaufpreises Einblick in den annullierten Fahrzeug- ausweis zu nehmen (E. 8.10.4.3). Die Rechtsprechung zu den Sorgfalts- pflichten eines Fahrzeugkäufers im Occassionshandel sei sodann auf den gutgläubigen Eigentumserwerb zugeschnitten und nicht auf die Arglist beim Betrug übertragbar (E. 8.10.4.4). Insgesamt könne der A._____ unter dem Aspekt der Opfermitverantwortung nicht vorgeworfen werden, sie hätte vor der Kaufpreiszahlung mittels «Netting» bei Occascionsfahrzeugen in die annullierten oder alten Fahrzeugausweise und bei Neuwagen in die Fahr- zeugdokumentation Einsicht nehmen müssen und sich nicht mit Nach- reichung des neuen Fahrzeugausweises inkl. Code 178 zu ihren Gunsten begnügen dürfen (E. 8.10.4.5). Ob und ab wann die A._____ Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der D._____ gehabt habe, sei nicht entscheidend. Die Kenntnis davon, dass ein Vertragspartner finanziell nicht in der Lage ist, den Vertrag zu erfüllen, sei in der Regel unerheblich, wenn der Vertragspartner – wie bei der Zug- um-Zug-Abwicklung eines Kaufvertrags – kein finanzielles Risiko eingehe. Wer Kenntnis von finanziellen Schwierigkeiten seines Geschäftspartners habe, müsse nicht damit rechnen, dass diese die Vertragserfüllung mittels gefälschter oder unwahrer Urkunden vortäusche (E. 8.10.5). Allein die Kenntnis davon, dass die D._____ viele Fahrzeuge zurücknehme, habe die A._____ nicht zu höherer Sorgfalt veranlassen müssen, weil die «toxische» Komponente des Geschäftsmodells nicht in der vorzeitigen Rücknahme der Fahrzeuge als solcher bestanden habe, sondern darin, dass die Leasingnehmer gegenüber der D._____ nicht für sämtliche Kosten der vorzeitigen Rückgabe hätten aufkommen müssen. In diese Abrechnung sei jedoch die A._____ nicht involviert gewesen (E. 8.10.5). 6.2. Fallgruppe 1 Die Fallgruppe 1 betrifft gemäss der Anklage sieben Fahrzeuge, welche im Leasing bei einer anderen Leasinggesellschaft standen und bezüglich welcher der Beschuldigte mit den Leasingnehmern entweder einen blossen Auskauf des Fahrzeugs bei der früheren Leasinggesellschaft vereinbarte, wozu die Leasingnehmer ihm das Fahrzeug übergaben (Anklageziffern 3.2.3, 3.2.6, 3.2.7 und 3.2.8), oder aber einen Auskauf mit anschliessen- dem Abschluss eines neuen Leasings für das gleiche Fahrzeug über die D._____ bei der A._____, womit das Fahrzeug ununterbrochen im Besitz der Leasingnehmer blieb (Anklageziffern 3.2.2, 3.2.4 und 3.2.5). - 13 - 6.2.1. Anklageziffer 3.2.3 Bezüglich der Anklageziffer 3.2.3 hat das Obergericht im Rückweisungsverfahren gestützt auf die verbindliche Weisung des Bundesgerichts zu prüfen, ob der Beschuldigte die A._____ arglistig über die Vertragserfüllung getäuscht hat (E. 8.11.4 f.). Vorab kann auf den Sachverhalt gemäss obergerichtlichem Urteil vom 25. Juni 2021 (E. 3.4.6.2.1) bzw. die darin enthaltene Zusammenfassung der Anklage verwiesen werden. Aus der Anklage (Rz. 333) geht hervor, dass der Beschuldigte die A._____ im Irrtum bestärkt haben soll, ihr werde unbelastetes Eigentum am Fahrzeug übertragen, indem er den ursprünglichen Fahrzeugausweis, der einen Code 178 zugunsten der I._____ AG enthalten habe, mit einem gefälschten Formular zur Löschung des Codes 178 habe annullieren lassen, was es ihm erlaubt habe, das Fahrzeug auf die BD._____ einzulösen, inkl. Code-Eintrag zugunsten der A._____. In den Vorbemerkungen zur Fallgruppe 1 wird zudem ausgeführt, die Bestärkung des Irrtums habe dazu geführt, dass es die A._____ unterlassen habe, der D._____ den Kaufpreis zurückzubelasten (Rz. 321). Mit diesen Ausführungen in der Anklage ist ein Erfüllungsbetrug rechtsgenüglich angeklagt (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.4). Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts genügt auch der Hinweis in der Anklageschrift, dass die Mitarbeiter der A._____ in einen Irrtum versetzt wurden (E. 9.3.2). Es braucht mithin keine genauere Bezeichnung der Mitarbeitenden der A._____, die jeweils in einen Irrtum versetzt worden waren. Indem der Beschuldigte am 16. September 2010 ein gefälschtes Formular verwendete, um den Fahrzeugausweis annullieren zu lassen (UA act. 6.1.37 112), und hernach einen neuen Fahrzeugausweis zu erwirken, der einen Code 178 zugunsten der A._____ enthielt bzw. diesen schliesslich der A._____ aushändigte (UA act. 6.1.37 79), täuschte er die A._____ über die Vertragserfüllung bzw. darüber, dass diese unbeschwertes Eigentum am Fahrzeug erhalten hatte. Die Täuschung ist als arglistig zu qualifizieren, weil der Beschuldigte gefälschte Urkunden (UA act. 6.1.37 112) verwendete. Eine Opfermitverantwortung der A._____ greift nicht, weil diese die Täuschung nicht ohne weiteres erkennen konnte und auch nicht davon ausgehen musste, dass der Beschuldigte sie auf diese Weise über die Vertragserfüllung täuschen würde (vgl. E. 6.1). Die Täuschung über die Vertragserfüllung führte dazu, dass die A._____ auf eine Rückbelastung des Kaufpreises verzichtete. Auf diese Weise schädigte sie sich am Vermögen, weil sie Gefahr lief, die Sache entschädigungslos an die I._____ AG herausgeben zu müssen bzw. mit dieser in eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verstrickt zu werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. - 14 - April 2023, E. 8.11.3.2). Der erforderliche Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung über die Vertragserfüllung, dem Irrtum über die Vertragserfüllung und dem Vermögensschaden liegt vor. Der Beschuldigte wusste, dass das betreffende Fahrzeug im Eigentum der I._____ AG stand und er dieses hätte auskaufen müssen, bevor er es der A._____ für ein neues Leasing mit der BD._____ verkaufen konnte. Er täuschte die A._____ wissentlich und willentlich darüber, dass die D._____ ihrer vertraglichen Pflicht zur Übertragung von unbeschwertem Eigentum am Fahrzeug nachgekommen war, um sie von einer Rückbelastung des Kauf- preises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der A._____ strafbar gemacht. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten (Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Ziff. 2.10, Ziff. 2.12.3; Stellungnahme vom 20. Novem- ber 2023, Ziff. 3.1.1 f.) ist erwiesen, dass die A._____ bzw. deren Mitarbeiter aufgrund der arglistigen Täuschung einem Irrtum unterlegen sind. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Mitarbeitenden der A._____ ihre Arbeitgeberin hätte schädigen sollen, wenn sie erkannt hätten, dass die D._____ gar nicht über einen Erfüllungswillen verfügt bzw. diese der A._____ nicht das unbeschwerte Eigentum an den Verkaufsobjekten verschaffen will oder kann. Die A._____ war im gewerblichen Leasing tätig. Ihr Zweck bestand unter anderem darin, durch den Abschluss von Leasingverträgen Umsatz zu erwirtschaften und Gewinn zu erzielen. Dass eine derartige Leasinggesellschaft mit der Zahlung des Kaufpreises ihre Hauptleistungspflicht (irrtumsfrei) erfüllt, obwohl sie weiss, dass sie vom Vertragspartner keine adäquate Gegenleistung erhält, ist realitätsfremd. Gemäss Bundesgericht verfiel das Obergericht denn auch nicht in Willkür, indem es den Vorwurf des Beschuldigten verwarf, die Mitarbeitenden der A._____ seien über alles informiert gewesen und hätten zu den ihm vorgeworfenen Handlungen gar Hand geboten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 9.2.2). Wäre das Bundesgericht davon ausgegangen, die Mitarbeitenden der A._____ seien über alles informiert gewesen und hätten zu den Betrugsdelikten gar Hand geboten, würde es sachlogisch schon an einer Täuschung fehlen, welche das Bundesgericht jedoch ausdrücklich bejaht hat. Wenn von der Anklage gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil vom 21. April 2023 keine näheren Angaben dazu verlangt werden dürfen, welcher Mitarbeiter der A._____ in Bezug auf jeden einzelnen Anklagesachverhalt in einen Irrtum versetzt wurde (E. 9.3.2), steht damit auch fest, dass der Anklagevorwurf in dieser Form genügend umschrieben ist, dass darüber entschieden werden kann. Die Anklage- schrift definiert den relevanten Sachverhalt, d. h. die massgeblichen Vor- würfe und damit die durch das Gericht zu überprüfenden Tatbestands- elemente (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische - 15 - Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28a zu Art. 9 StPO). Die Beweis- anträge des Beschuldigten, welche auf die Klärung abzielen, welche Mitar- beiter der A._____ in jedem einzelnen Anklagesachverhalt einen Irrtum unterlegen sind (Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Ziff. 2.12.3), sind daher mangels Erheblichkeit abzuweisen, auch wenn es dem Obergericht im Rückweisungsverfahren grundsätzlich erlaubt ist, zusätzliche Beweise abzunehmen. Die Beweisanträge des Beschuldigten sind auch abzu- weisen, soweit er in pauschaler Art und Weise geltend macht, es seien in allen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf E-Mails stütze, die betreffenden Absender und Empfänger einzuvernehmen (Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Antragsziff. 2; Ziff. 2.12.3; Stellungnahme vom 20. November 2023, Antragsziff. 2). Richtig besehen können Dokumente auch ohne Konfrontation mit deren Ersteller verwertbar sein, da es sich dabei nicht um Belastungszeugen im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK handelt (vgl. Urteile 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.2; 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.3). Insbesondere erscheint es weder erfor- derlich noch zielführend, die Verfasser von aktenkundigen E-Mails generell zu befragen, was sie mit einer bestimmten Nachricht zum Ausdruck bringen wollten und wann sie eine bestimmte E-Mail verfasst oder gelesen haben. Entsprechende Beweisabnahmen wären höchstens dann geboten, wenn der Inhalt einer konkreten E-Mail tatsächlich interpretationsbedürftig wäre oder dem genauen Zeitpunkt, in dem eine Nachricht verfasst oder gelesen wurde, entscheiderhebliche Bedeutung zukäme. Dass das eine oder andere der Fall wäre, vermag der Beschuldigte nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Beschuldigte der Auffassung sein sollte, sein Konfrontationsrecht sei verletzt worden, weil er bestimmten Urhebern oder Empfängern von (relevanten) E-Mails keine Ergänzungs- fragen stellen konnte, wären von ihm entsprechend substanziierte Beweisanträge zu erwarten gewesen. Solche hat er nicht gestellt. Es sind auch keine Beweislücken oder Zweifel an der Zuverlässigkeit einzelner Dokumente erkennbar, die unter dem Aspekt des Untersuchungsgrund- satzes weitere Beweisabnahmen gebieten würden. Die vorliegend auszu- fällenden Schuldsprüche stützen sich denn auch nicht auf einzelne E-Mails ab, denen bei der Beweiswürdigung eine herausragende Bedeutung zukäme, sondern jeweils auf eine Vielzahl von Unterlagen, die den Anklagesachverhalt untermauern. Auch eine weitere persönliche Einver- nahme des Beschuldigten zur Sache erübrigt sich, zumal es entgegen seinen Ausführungen insbesondere nicht zutrifft, dass er noch nie zur Frage der Gewerbsmässigkeit bzw. zu seinen Beweggründen befragt wurde (vgl. namentlich Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2021, S. 16 ff. und 43 f.; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 18; Einvernahme der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 5. April 2017, S. 6 und 9 [UA act. 4.121 6 und 9]). Es ist auch keine anderweitige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, konnte sich doch der Beschuldigte im gesamten Verfahren mehrfach zu sämtlichen Anklagevorwürfen äussern. - 16 - 6.2.2. Anklageziffer 3.2.5 und 3.2.8 Mit Blick auf die Anklageziffern 3.2.5 und 3.2.8 ist davon auszugehen, dass ein Erfüllungsbetrug rechtsgenüglich angeklagt wurde, wird doch in der Anklage ausgeführt, der Beschuldigte habe den Irrtum über die Eigen- tümerschaft bzw. die Vertragserfüllung auch nach Erhalt des Kaufpreises bestärkt, indem er der A._____ gefälschte Fahrzeugausweiskopien übermittelt habe (Rz. 349 und 372). In den Vorbemerkungen zur Fallgruppe 1 wird zudem ausgeführt, die Bestärkung des Irrtums habe dazu geführt, dass es die A._____ unterlassen habe, der D._____ den Kaufpreis zurückzubelasten (Rz. 321). Unerheblich ist, dass die Anklage den Betrug teilweise anders begründet (vgl. E. 8.11.4). Sodann erwog das Bundesgericht in verbindlicher Weise, dass der Beschuldigte die A._____ in diesen beiden Fällen arglistig über die Vertragserfüllung getäuscht habe, indem er mit gefälschten Fahrzeug- ausweiskopien (sprich gefälschten Urkunden) fingierte, der A._____ das Eigentum am entsprechenden Fahrzeug verschafft zu haben. Im Irrtum über die Vertragserfüllung bzw. den Erhalt unbeschwerten Eigentums habe die A._____ auf eine Rückverbuchung des Kaufpreises verzichtet und sich so im Vermögen geschädigt (E. 8.11.2). Der erforderliche Motivations- zusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögens- schädigung liegt vor. Der Beschuldigte handelte in der Absicht und mit dem Willen, die A._____ von einer Rückverbuchung des Kaufpreises abzuhalten, indem er dieser durch Verwendung gefälschter Fahrzeugaus- weiskopien vortäuschte, die D._____ habe ihre vertragliche Verpflichtung erfüllt, der A._____ das unbeschwerte Eigentum am jeweiligen Fahrzeug zu verschaffen. Auf diese Weise wollte er die D._____ unrechtmässig bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit in beiden Fällen des Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der A._____ schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Was den pauschalen Hinweis des Beschuldigten anbelangt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Mitarbeitenden der A._____ einem Irrtum unterlegen seien, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschuldigten auf zusätzliche Beweisabnahmen (vorne, E. 6.2.1). 6.3. Fallgruppe 2 Die Fallgruppe 2 betrifft den Verkauf von Fahrzeugen durch die D._____ an die A._____, welche bereits im Eigentum der A._____ standen. Das Bundesgericht hob die Freisprüche gemäss Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 auf und wies die Sache (sinngemäss) zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Was den pauschalen Hinweis des Beschuldigten anbelangt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Mitarbeitenden der A._____ in den nachfolgenden - 17 - Fällen einem Irrtum unterlegen seien, kann auf die vorstehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden (vorne, E. 6.2.1 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 9.2.2). Dasselbe gilt für den Antrag des Beschuldigten auf zusätzliche Beweisabnahmen (vorne, E. 6.2.1). Zu den Sachverhalten kann auf das obergerichtliche Urteil vom 25. Juni 2021 (E. 3.5.4.1, E. 3.5.4.2, E. 3.5.4.3, E. 3.5.4.4, E. 3.5.4.5, E. 3.5.4.6, E. 3.5.4.8, E. 3.5.4.9, E. 3.5.4.10, E. 3.5.4.11, E. 3.5.4.12, E. 3.5.4.13, E. 3.5.4.14, E. 3.5.4.15, E. 3.5.4.16, E. 3.5.4.17, E. 3.5.4.18, E. 3.5.4.19; 3.5.4.20, E. 3.5.4.21, E. 3.5.4.22, E. 3.5.4.23) bzw. die darin enthaltenen Weiterverweisungen auf die Anklageschrift sowie die zusammenfassende Darstellung des erstinstanzliche Urteils vom 23. Januar 2019 (E. 7.3.1.1, E. 7.3.2.1, E. 7.3.3.1, E. 7.3.4.1, E. 7.3.5.1, E. 7.3.6.1, E. 7.3.8.1, E. 7.3.9.1, E. 7.3.10.1, E. 7.3.11.1, E. 7.3.12.1, E. 7.3.13.1, E. 7.3.14.1, E. 7.3.15.1, E. 7.3.16.1, E. 7.3.17.1, E. 7.3.18.1, E. 7.3.19.1, E. 7.3.20.1, E. 7.3.21.1, E. 7.3.22.1, E. 7.3.23.1) verwiesen werden. 6.3.1. Allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts zu dieser Fallgruppe Das Bundesgericht erwog in allgemeiner Weise, der Beschuldigte habe die A._____ über seinen Erfüllungswillen getäuscht, indem er sich mittels falscher Fahrzeugangaben (falsche Chassisnummern) in den Vertragsunterlagen verpflichtete, ein nicht existierendes Fahrzeug zu liefern und schliesslich ein anderes, bereits im Eigentum der A._____ stehendes Fahrzeug übergab (E. 8.12.1). Eine solche Täuschung sei arglistig und nicht einfach zu durchschauen gewesen, zumal der Beschuldigte die durchaus bestehenden Kontrollmechanismen der A._____ bewusst umgangen habe, indem er in zahlreichen Fällen zu zusätzlichen täuschenden Machenschaften im Sinne des Betrugs- tatbestandes gegriffen habe (Verheimlichung von Fahrzeugrücknahmen, Fälschung von Formularen zur Löschung des Code 178, um Fahrzeuge auf den neuen Leasingnehmer einlösen zu können; Übermittlung von gefälschten Fahrzeugausweiskopien und Bezahlung von Leasingraten für zurückgegebene Fahrzeuge). Die A._____ sei aufgrund des langjährigen Geschäftsverhältnisses denn auch nicht verpflichtet gewesen, beim Kauf eines Occassionsfahrzeuges vorgängig Einsicht in den alten oder annullierten Fahrzeugausweis bzw. beim Kauf von Neuwagen in die Fahrzeugdokumentation zu nehmen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die A._____ ab Oktober /November 2010 Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten der D._____ gehabt habe, sei doch der Kauf- vertrag Zug-um-Zug abgewickelt worden, womit die A._____ kein finan- zielles Risiko eingegangen sei (E. 8.12.2 f.). Unerheblich sei zudem, dass der Beschuldigte der A._____ nicht in allen Fällen nachträglich eine Kopie des Fahrzeugausweises übermittelt habe, weil der Betrug schon mit der Bezahlung des Kaufpreises für das in Wirklichkeit nicht verkaufte Fahrzeug - 18 - vollendet gewesen sei (E. 8.12.5). Darin, dass den Mitarbeitenden der A._____ teilweise nicht aufgefallen sei, dass die Chassisnummer im Fahrzeugausweis in der letzten Ziffer von derjenigen in den Vertragsunterlagen abgewichen sei, könne keine die Arglist ausschlies- sende Opfermitverantwortung erblickt werden (8.12.6). 6.3.2. Anklageziffer 3.3.2 Der Ferrari 458 Italia stand zunächst in einem Leasing zwischen der J._____ AG und der A._____, wobei der Beschuldigte beim Verkauf des Fahrzeuges an die A._____ für dieses Leasing (wohl irrtümlich) eine falsche Chassisnummer (UA act. 6.1.36 12 ff.) verwendet hatte. Die am 7. August 2010 erfolgte Fahrzeugrücknahme an die D._____ meldete der Beschuldigte nicht, obwohl die D._____ dazu vertraglich verpflichtet gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 8.12.3). Mit Kaufvertrag vom 11. August 2010 verkaufte der Beschuldigte den (als Neuwagen qualifizierten) Ferrari ein weiteres Mal der A._____ für ein Leasing mit der K._____ AG, wobei er eine falsche (von der internen Buchhaltung abweichende) Chassisnummer verwendete (UA act. 6.1.36 96 ff.). Die A._____ beglich den Kaufpreis am 17. August 2010 mittels «Netting» (UA act. 6.1.36 140). Der Beschuldigte täuschte die A._____ durch Verwendung einer falschen Chassisnummer im Leasingvertrag mit der K._____ AG über seinen Erfül- lungswillen bzw. über den Umstand, dass sich dieses Fahrzeug aufgrund eines vorbestehenden Leasings bereits im Eigentum der A._____ befand. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Eine die Arglist ausschliessende Mitverant- wortung der A._____ liegt gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2023 nicht vor (vgl. Ausführungen in E. 6.3.1). Mithin meldete der Beschul- digte der A._____ die Fahrzeugrücknahme nicht und umging die Kontrollen der A._____ ausserdem gezielt, indem er in den Unterlagen zum Leasingvertrag mit der K._____ AG eine falsche Chassisnummer angab. Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. - 19 - 6.3.3. Anklageziffer 3.3.3 Der Mercedes SL 65 stand zunächst in einem Leasing zwischen der L._____ Sagl und der A._____ (UA act. 6.1.153 58 und 65). Die Rückgabe dieses Fahrzeuges meldete der Beschuldigte nicht. Stattdessen gab er gegenüber der A._____ wahrheitswidrig an, die Leasingnehmerin habe die Raten an ihn bezahlt, weshalb diese durch die D._____ beglichen würden (vgl. UA act. 6.1.153 87). Mit Kaufvertrag vom 24. September 2010 verkaufte die D._____ den fraglichen Mercedes noch einmal an die A._____ für ein Leasing des Beschuldigten persönlich, unter Angabe einer falschen Chassis- und Stammnummer (act. 6.1.153 13). Die A._____ zahlte den Kaufpreis am 28. September 2010 per Netting (act. 6.1.37 82). Nachdem sie den ausstehenden Fahrzeugausweis einverlangt hatte (UA act. 6.1.153 93 f.), schickte der Beschuldigte eine Fahrzeugausweiskopie mit einer falschen (zu einem anderen Mercedes gehörenden) Chassis- und Stammnummer an die A._____ (UA act. 6.1.153 96). Der Beschuldigte täuschte die A._____ durch Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer im Kaufvertrag über den Erfüllungswillen bzw. über den Umstand, dass sich dieses Fahrzeug aufgrund eines früheren Leasings bereits im Eigentum der A._____ befand. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Der Beschuldigte griff ausserdem zu weiteren täuschenden Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands, indem er der A._____ die Fahrzeugrücknahme verheimlichte, Leasingraten anstelle der Leasing- nehmerin bezahlte und eine gefälschte Fahrzeugausweiskopie nach- reichte, welche die gleiche falsche Chassis- und Stammnummer wie der Leasingvertrag aufwies. Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar bzw. war für sie nicht leicht zu erkennen, dass der Beschuldigte ein Fahrzeug an sie verkaufte, das sie bereits im Rahmen des Leasing der L._____ Sagl erworben hatte. Zudem lieferte der Beschuldigte eine plausible Begründung, weshalb betreffende Leasingraten plötzlich nicht mehr durch die L._____ Sagl, sondern durch die D._____ bezahlt wurden, weshalb die A._____ nicht mit einer Rückgabe des betreffenden Fahrzeuges durch die L._____ Sagl an die D._____ rechnen musste. Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB - 20 - schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.4. Anklageziffer 3.3.4 Mit Kaufvertrag vom 1./3. Dezember 2010 verkaufte die D._____ den (als Neuwagen qualifizierten) Porsche Cayenne Turbo an die A._____ für ein Leasing mit der M._____ AG (UA act. 6.1.45 58). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis mit Netting vom 2. Dezember 2010 (UA act. 6.1.45 74). In der Folge bat die Leasingnehmerin darum, den Leasingvertrag auf die N._____ AG umzumelden (UA act. 6.1.45 77 und 94), der Beschuldigte stellte jedoch stattdessen bei der A._____ einen neuen Leasingantrag für einen als Vorführwagen qualifizierten Porsche Cayenne (UA act. 6.1.45 195), bei dem es sich in Tat und Wahrheit um den Porsche Cayenne Turbo handelte, für den die A._____ bereits den Kaufpreis für ein Leasing der M._____ AG bezahlt hatte. Beim Antrag für das Leasing der N._____ AG verwendete der Beschuldigte zudem eine falsche Chassisnummer (UA act. 6.1.45 128). Per 2. Februar 2011 bezahlte die A._____ den Kaufpreis mittels Netting (UA act. 6.1.45 201), ohne zu wissen, dass es sich um das Fahrzeug handelte, das aufgrund des Leasings mit der M._____ AG bereits in ihrem Eigentum stand. Der Beschuldigte täuschte die A._____ durch Verwendung einer falschen Bezeichnung des Fahrzeugs als Vorführwagen und durch Verwendung einer falschen Chassisnummer im Leasingantrag über den Erfüllungswillen bzw. über den Umstand, dass sich dieses Fahrzeug aufgrund des Leasings mit der M._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ nicht darüber verfügen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte, den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. - 21 - 6.3.5. Anklageziffer 3.3.5 Mit Kaufvertrag vom 3./16. Juni 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche Panamera Turbo für ein Leasing mit der O._____ AG (UA act. 6.1.39 19). Die A._____ bezahlte den entsprechenden Kaufpreis am 7. Juni 2010 mittels Netting (UA act. 6.1.39 93). Am 3. Januar 2011 gab die Leasingnehmerin das Fahrzeug an die D._____ zurück, wobei diese der A._____ die Rücknahme vorerst verschwieg (die Meldung erfolgte erst am 15./16. Mai 2011: vgl. UA act. 6.1.39 111 und 116). Stattdessen zahlte die D._____ in der Folge mindestens eine Rate des Leasings der O._____ AG selber an die A._____, um den Weiterbestand dieses Leasings vorzutäuschen (UA act. 6.1.39 119-121). Am 26. Januar 2011 verkaufte der Beschuldigte im Namen der D._____ den fraglichen Porsche unter Verwendung einer falschen Chassisnummer für das Leasing mit P._____ erneut der A._____ (UA act. 6.1.39 35), die den Kaufpreis für dieses bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug am 4. Februar 2011 per Netting beglich (UA act. 6.1.39 147). Am 4. April 2011 sandte der Beschuldigte der A._____ sodann eine gefälschte Fahrzeugausweiskopie des auf AA._____ zugelassenen Fahrzeugs mit einer falschen Chassisnummer (UA act. 6.1.39 73). Der Beschuldigte täuschte die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 26. Januar 2011 über den Umstand, dass sich das Fahrzeug aufgrund des Leasings mit der O._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag eine falsche Chassisnummer verwendet, er die Rückgabe des Fahrzeugs durch die O._____ AG an die D._____ bis im Mai 2011 verheimlicht, zumindest die Bezahlung einer Leasingrate durch die D._____ veranlasst und die A._____ mit einer falschen Fahrzeugausweiskopie bedient hat. Darin sind täuschende Machen- schaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB - 22 - schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte, den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.6. Anklageziffer 3.3.6 Mit Kaufvertrag vom 9./17. Februar 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Ferrari California für ein Leasing mit AB._____ (UA act. 6.1.40 66). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 12. Februar 2010 mittels Netting (UA act. 6.1.40 68). Der Leasingnehmer gab das Fahrzeug Ende Oktober 2010 der D._____ zurück (vgl. UA act. 6.1.40 170), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) nicht meldete und den Code 178 am 2. November 2010 mittels gefälschten Formulars löschen liess (vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6). Ausserdem bezahlte die D._____ mehrere Leasingraten an die A._____ (UA act. 6.1.40. 282 ff.), was diese im Glauben bestärkte, das Fahrzeug befinde sich nach wie vor im Leasing von AB._____. Mit Kaufvertrag vom 19. Januar 2011 verkaufte der Beschuldigte das Fahrzeug im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit AC._____, wobei eine falsche Chassisnummer im Kaufvertrag (UA act. 6.1.40 50) und auf der Rechnung (UA act. 6.1.40 51) aufgeführt war. Nachdem die A._____ eine Fahrzeugausweiskopie einverlangt hatte, übermittelte der Beschuldigte dieser am 4. April 2011 eine gefälschte Kopie eines Fahrzeugausweises, in der die (falsche) Chassisnummer gemäss Kaufvertrag vom 19. Januar 2011 aufgeführt war (UA act. 6.1.40 53). Der Beschuldigte täuschte die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 19. Januar 2011 über den Umstand, dass sich der Ferrari aufgrund des Leasings mit AB._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag und in der Rechnung eine falsche Chassisnummer verwendet, er die Rückgabe des Fahrzeugs durch AB._____ verheimlicht, die Bezahlung mehrerer Leasingraten durch die D._____ veranlasst, den Code 178 mittels gefälschten Formulars löschen liess und die A._____ mit einer falschen Fahrzeugausweiskopie bedient hat. Darin sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). - 23 - Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.7. Anklageziffer 3.3.7 Mit Kaufvertrag vom 31. August 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Range Rover für ein Leasing mit der AD._____ GmbH (UA act. 6.1.72 21). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 30. August 2010 mittels Netting (UA act. 6.1.72 79). Am 20. Dezember 2010 ersuchte die Leasingnehmerin um Teilrückzahlung der geleisteten Kaution bzw. um Anpassung des Leasingvertrags, weil sie finanzielle Mittel benötigte (UA act. 6.1.72 84). Nachdem die A._____ den Abschluss eines neuen Leasing- vertrags abgelehnt hatte (UA act. 6.1.72 85 f.), verkaufte der Beschuldigte der A._____ den Range Rover mit Kaufvertrag vom 2./17. Februar 2011 (UA act. 6.1.72 26) ein weiteres Mal für ein Leasing mit dem vertretungs- berechtigten Gesellschafter der AD._____ GmbH, AE._____, wobei der Beschuldigte gegenüber der A._____ vorerst nicht erwähnte, dass gleichzeitig das Leasingverhältnis mit der AD._____ GmbH beendet werden soll. Indem der Beschuldigte per 8. April 2011 die Bezahlung einer Leasingrate durch die D._____ veranlasste (UA act. 6.1.72 168 f.), hielt er die A._____ vielmehr im Glauben, das Fahrzeug befinde sich nach wie vor im Leasing der AD._____ GmbH. Die Rücknahme des Fahrzeugs wurde der A._____ erst am 9. Mai 2011 gemeldet (UA act. 6.1.72 72). Auf den Leasingvertragsunterlagen für das neue Leasing mit AE._____ (UA act. 6.1.72 24 f.) und dem betreffenden Kaufvertrag mit der A._____ (UA act. 6.1. 72 26) verwendete der Beschuldigte eine falsche Chassis- und Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung. Die A._____ beglich den Kaufpreis per Netting am 28. Februar 2011 (UA act. 6.1.72 119), ohne den Rückkaufpreis aus dem Leasing mit der AD._____ GmbH gleichzeitig zu verrechnen. Der Beschuldigte täuschte die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 2./17. Februar 2011 über den Umstand, dass sich der Range Rover aufgrund des Leasings mit der AD._____ GmbH bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen - 24 - bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durch- schaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 2./17. Februar 2011 und den Unterlagen zum Leasing von AE._____ eine falsche Chassis- und Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung verwendete. Ausserdem verheimlichte der Beschuldigte die Fahrzeugrückgabe durch die AD._____ GmbH und veranlasste die Bezahlung der Leasingrate, um so vorzutäuschen, dass sich der Range Rover nach wie vor im Leasing mit der AD._____ GmbH befindet. In diesen Begleithandlungen sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.8. Anklageziffer 3.3.9 Mit Kaufvertrag vom 27. Mai/1. Juni 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche Panamera Turbo für ein Leasing mit der AF._____ AG (UA act. 6.1.48 42). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 2. Juni 2010 mittels Netting (UA act. 6.1.48 71). Der Porsche wurde am 12. November 2010 an die D._____ retourniert (UA act. 6.1.48 127), welche der A._____ die Rückgabe vorerst nicht meldete und per 16. November 2010 die Löschung des Fahrzeugausweises mit einem gefälschten Formular veranlasste (vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6). Die A._____ erhielt im Januar 2011 Kenntnis von der Fahrzeugrückgabe (vgl. UA act. 6.1.48 18). Noch im Dezember 2010 hatte die D._____ dieses Fahrzeug an AG._____ AG verkauft, wobei diese den Kaufpreis durch Eintausch eines Mercedes ML 63 AMG und eine Barüberweisung beglich (UA act. 6.1.48 134 und 86 ff.). Nachdem AH._____ von der AG._____ AG mit dem Porsche nicht ganz zufrieden war, bot ihm der Beschuldigte an, den Porsche in ein Leasing zu - 25 - nehmen und einen neuen Porsche zu bestellen, den dieser dann kaufen oder leasen könne (UA act. 6.1.48 92 und 96). Am 24. Februar/2. März 2011 verkaufte der Beschuldigte den als Occasion qualifizierten Porsche im Namen der D._____ unter Angabe einer falschen Chassisnummer für ein Leasing mit der AG._____ AG (UA act. 6.1.48 33), ohne zu erwähnen, dass es sich um den Porsche aus dem Leasing mit der AF._____ AG handelt, deren Rückkaufspreis die D._____ noch nicht bezahlt hatte. Die falsche Chassisnummer wurden auch in den Leasingunterlagen (UA act. 6.1.48 34) sowie in der Rechnung an die A._____ verwendet (UA act. 6.1.48 35). Am 28. Februar 2011 schrieb die D._____ der AG._____ AG einen Betrag gut, der ungefähr dem Kaufpreis für den Porsche entsprach (UA act. 6.1.48 68). Am 4. März 2011 bezahlte die A._____ der D._____ den Kaufpreis für den Porsche gemäss Kaufvertrag vom 24. Februar/2. März 2011 per Netting (UA act. 6.1.48 39), ohne den Rück- kaufpreis aus dem Leasing mit der AF._____ AG davon abzuziehen. Am 4. April 2011 sandte der Beschuldigte der A._____ eine Fahrzeugausweiskopie zu. Auf dieser war die AG._____ AG als Halterin aufgeführt und eine falsche Chassisnummer angegeben (UA act. 6.1.48 124). Der Beschuldigte täuschte die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 24. Februar/2. März 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings der AF._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag, den damit zusammenhängenden Leasingunterlagen und in der Rechnung an die A._____ eine falsche Chassisnummer aufgeführt hat. Zwar hatte die A._____ ab Januar 2011 Kenntnis von der Rückgabe des Fahrzeuges durch die AF._____ AG, aufgrund der falschen Chassisnummer konnte sie gleichwohl nicht erken- nen, dass es sich beim Porsche gemäss Kaufvertrag vom 24. Februar/2. März 2011 um denjenigen handelte, der ursprünglich im Leasing mit der AF._____ AG stand und für den die D._____ den Rückkaufpreis noch nicht geleistet hatte. In der Verwendung einer falschen Chassisnummer, der illegalen Annullierung des Fahrzeugausweises mittels gefälschten Formulars sowie in der Übergabe einer gefälschten Fahrzeugausweiskopie sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es - 26 - besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.9. Anklageziffer 3.3.10 Mit Kaufvertrag vom 24. Februar/2. März 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche 911 Carrera 4S Cabriolet für ein Leasing mit der AI._____ GmbH, unter Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.96 14). Der Fahrzeugausweis mit der richtigen Chassis- und Stammnummer und einem Code 178-Eintrag zu Gunsten der A._____ wurde dieser am 18. März 2010 übermittelt (UA act. 6.1.96 31 f.). Am 20. November 2010 gab die Leasingnehmerin das Fahrzeug an die D._____ zurück (UA act. 6.1.96 33 ff.), welche die A._____ vorerst nicht über die Rückgabe informierte und den Fahrzeugausweis mittels eines gefälschten Code 178-Formulars eigenmächtig annullieren liess (vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6). Die Rücknahme des Fahrzeugs wurde der A._____ erst am 4. Februar 2011 gemeldet (vgl. UA act. 6.1.96 43). Am 8. März 2011 verkaufte der Beschuldigte den fraglichen Porsche, der sich bereits im Eigentum der A._____ befand und für den die D._____ den Rückkaufspreis noch nicht geleistet hatte, im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit AJ._____, unter Verwendung der korrekten Stammnummer (UA act. 6.1.96 89). Dabei erwähnte die D._____ nicht, dass es sich um das Leasingfahrzeug der AI._____ GmbH handelte. Vielmehr deklarierte der Beschuldigte gegenüber der A._____ am 9. März 2011, dass es sich beim Porsche der AI._____ GmbH um ein «unproblematisches» Fahrzeug handle (UA act. 6.1.96 50 ff.). Um das Fahrzeug auf AJ._____ einlösen zu können, verlangte der Beschuldigte beim Strassenverkehrsamt ein Duplikat des annullierten Fahrzeugausweises (UA act. 6.1.96 104). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 15. März 2011 per Netting (UA act. 6.1.96 102). Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 8. März 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings der AI._____ GmbH bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und - 27 - 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täu- schung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag eine andere Chassisnummer verwendete als beim Verkauf des Fahrzeugs für das Leasing mit der AI._____ GmbH. In der Verwendung einer falschen Chassisnummer und der illegalen Annullierung des Fahrzeugausweises mittels gefälschten Formulars sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugs- tatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.10. Anklageziffer 3.3.11 Mit Kaufvertrag vom 20. Juli 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche 911 Carrera 4S Cabrio für ein Leasing mit der J._____ AG, unter Angabe einer falschen Chassisnummer (UA 6.1.41 39). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting vom 22. Juli 2010 (UA act. 6.1.41 128). Der Leasingnehmer gab das Fahrzeug spätestens am 15. März 2011 der D._____ zurück (vgl. UA act. 6.1.41 152 f.), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) vorerst (bis Mai 2011: UA act. 6.1.41 28) nicht meldete und den Fahrzeugausweis am 21. März 2011 eigenmächtig annullieren liess (UA act. 6.1.41 178; vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6). Mit Kaufvertrag vom 28. Februar 2011 verkaufte der Beschuldigte den fraglichen Porsche im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit der AK._____ AG, unter Angabe der richtigen Chassisnummer und der falschen Bezeichnung als Neuwagen (UA act. 6.1.41 180). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 22. März 2011 (UA act. 6.1.41 197). Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 28. Februar 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings der J._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und - 28 - die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag eine andere Chassisnummer verwendete als beim Verkauf des Fahrzeugs für das Leasing mit der J._____ AG. In der Verwendung einer falschen Chassisnummer und in der Annullierung des Fahrzeugausweises mittels gefälschten Formulars sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.11. Anklageziffer 3.3.12 Mit Kaufvertrag vom 18. August 2009 verkaufte die D._____ der A._____ einen Maserati Gran Turismo für ein Leasing mit AL._____, unter Angabe einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.74 185). Der Leasingnehmer gab das Fahrzeug am 25. Februar 2011 an die D._____ zurück (UA act. 6.1.74 116), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) nicht meldete, den Code 178 mittels gefälschten Formulars löschen liess (vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6) und der A._____ auf Nachfrage hin angab, das Leasing laufe weiter (UA act. 6.1.74 192). In der Folge zahlte die D._____ mehrere Leasingraten (UA act. 6.1.74 204 ff.), was die A._____ im Glauben bestärkte, das Fahrzeug befände sich nach wie vor im Leasing mit AL._____. Mit Kaufvertrag vom 18. März 2011 (UA act. 6.1.74 227) verkaufte der Beschuldigte den Maserati im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit AM._____, unter Angabe der richtigen Chassisnummer (UA act. 6.1.74 32). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting vom 22. März 2011 (UA act. 6.1.74 243), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug - 29 - handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings von AL._____ erworben hatte. Am 8. Mai 2011 übermittelte der Beschuldigte der A._____ sodann eine gefälschte Kopie eines Fahrzeugausweises, der die gleiche Chassis- nummer wie der Kaufvertrag aufführte (UA act. 6.1.74 258). Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 18. März 2011 über den Umstand, dass sich der Maserati aufgrund des Leasings mit AL._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täu- schung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag eine andere Chassis- und Stamm- nummer verwendete als beim Verkauf des Fahrzeugs an die A._____ für das Leasing mit AL._____. In der Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer, der Löschung des Code 178 mittels gefälschten Formulars und dem Überlassen einer gefälschten Kopie des Fahrzeugausweises sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.12. Anklageziffer 3.3.13 Mit Kaufvertrag vom 28./29. April 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche 911 Turbo für ein Leasing mit der AN._____ GmbH (UA act. 6.1.76 34). Die A._____ zahlte den entsprechenden Kaufpreis (UA act. 6.1.76 33). Die Leasingnehmerin gab das Fahrzeug Ende Dezember 2010 an die D._____ zurück (vgl. UA act. 6.1.76 95), welche das Fahrzeug mittels gefälschten Formulars ausser Kraft setzen liess (vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6). Am 28. Februar 2011 bat der Beschuldigte die A._____ darum, den Leasingvertrag der - 30 - AN._____ GmbH per Ende Monat zu saldieren (UA act. 6.1.76 76). Die A._____ buchte jedoch auch nach März 2011 Leasingraten ab, wovon der Beschuldigte erfuhr, nachdem sich AO._____ von der AN._____ GmbH bei ihm beschwert hatte (UA act. 6.1.76 74, 76 ff.). Als der Beschuldigte sodann am 20. März 2011 einen weiteren Leasingantrag für die AN._____ GmbH betreffend einen Mercedes bei der A._____ stellte, gab er wahrheitswidrig an, dass dieser das Leasing für den Porsche 911 Turbo weiterführen wolle (UA act. 6.1.76 86). Mit Kaufvertrag vom 1. März 2011 (UA act. 6.1.76 40) verkaufte der Beschuldigte den Porsche ein weiteres Mal im Namen der D._____ an die A._____ für ein Leasing mit der AP._____ AG, unter Angabe einer falschen Chassis- und Stammnummer sowie eines falschen Datums der 1. Inverkehrsetzung (UA act. 6.1.74 39). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting vom 22. März 2011 (UA act. act. 6.1.76 42), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit der AN._____ GmbH erworben hatte. In der Folge übermittelte der Beschuldigte der A._____ eine gefälschte Kopie eines Fahrzeugausweises, welche die gleiche Chassisnummer enthielt, die in den Vertragsunterlagen aufgeführt war (UA act. 6.1.76 43). Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 1. März 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings der AN._____ GmbH bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im besagten Kaufvertrag eine falsche Chassis- und Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung verwendet hat. Darin sowie in der Annullierung des Fahrzeugausweises mittels gefälschten Formulars sowie dem Überlassen einer gefälschten Kopie des Fahrzeugausweises sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des - 31 - Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.13. Anklageziffer 3.3.14 Mit Kaufvertrag vom 22./25. März 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche 911 Turbo für ein Leasing mit BA._____ (UA act. 6.1.77 11). Die A._____ bezahlte den entsprechenden Kaufpreis (vgl. UA act. 6.1.77 10). Der Leasingnehmer gab das Fahrzeug am 29. März 2011 an die D._____ zurück (vgl. UA act. 6.1.77 25), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) nicht meldete, vielmehr gab er im neuen Leasingantrag für den Kunden an, «alles bleibe» (UA act. 6.1.77 28). Damit bestärkte er die A._____ im Glauben, der Porsche bleibe im Leasing von BA._____. Mit Kaufvertrag vom 2. März 2011 (UA act. 6.1.77 68) verkaufte der Beschuldigte jedoch den Porsche im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit BB._____, unter Angabe einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.77 68). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 22. März 2011 (UA act. 6.1.77 72), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit BA._____ erworben hatte. Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 2. März 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings von BA._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 2. März 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer verwendet hat und er der A._____ explizit angab, dass «alles bleibe» (gemeint das Fahrzeug). Darin sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB - 32 - schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.14. Anklageziffer 3.3.15 Mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 2010 verkaufte der Beschuldigte einen Aston Martin Rapide an die A._____ für ein Leasing mit der O._____ AG (UA act. 6.1.43 99). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 18. November 2010 (UA act. 6.1.43 117). Die Kundin retournierte das Fahrzeug am 23. Februar 2011 (UA act. 6.1.43 120), was die D._____ der A._____ nicht meldete (vgl. UA act. 6.1.43 183). Mit Kaufvertrag vom 21. März 2011 verkaufte der Beschuldigte den als Occasion qualifizierten Aston Martin im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit BC._____, unter Angabe einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.43 132). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 29. März 2011 per Netting (UA act. 6.1.43 130), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelte, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit der O._____ AG erworben hatte. Am 9. Mai 2011 schickte der Beschuldigte der A._____ sodann eine gefälschte Fahrzeugausweiskopie, welche auf die falsche (schon im Kaufvertrag) angegebene Chassis- und Stammnummer lautete (UA act. 6.1.43 234). Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 21. März 2011 über den Umstand, dass sich der Aston Martin aufgrund des Leasings der O._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 21. März 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer verwendet und der A._____ eine gefälschte Fahrzeugausweiskopie übergeben hat. Darin sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Das gilt auch für den Umstand, dass der Beschuldigte der A._____ eine gefälschte Fahrzeugausweiskopie übermittelt hat, was diese im Glauben bestärkte, die D._____ könne und dürfte über das Fahrzeug verfügen. Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem - 33 - Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.15. Anklageziffer 3.3.16 Mit Kaufvertrag vom 21. September 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Ferrari California für ein Leasing mit der BD._____ AG (UA act. 6.1.37 119). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 28. September 2010 per Netting (vgl. UA act. 6.1.37 168). Die Leasingnehmerin gab das Fahrzeug am 29. März 2011 an die D._____ zurück (vgl. UA act. 6.1.37 68), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) nicht meldete (vgl. UA act. 6.1.37 85 und 126). Mit Kaufvertrag vom 29. März 2011 verkaufte der Beschuldigte den Ferrari ein weiteres Mal im Namen der D._____ an die A._____ für ein Leasing mit der BE._____ AG, unter Angabe einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.37 133). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 29. März 2011 (UA act. 6.1.37 177), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelte, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit der BD._____ AG erworben hatte. Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 29. März 2011 über den Umstand, dass sich der Ferrari aufgrund des Leasings der BD._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 29. März 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer verwendet hat. Darin ist eine täuschende Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über - 34 - seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.16. Anklageziffer 3.3.17 Mit Kaufvertrag vom 13./25. Juli 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche Cayenne S für ein Leasing mit der BF._____ AG, unter Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.78 50). Die A._____ bezahlte unbestrittenermassen den entsprechenden Kaufpreis. Die Leasingnehmerin gab das Fahrzeug Anfang Februar 2011 an die D._____ zurück (vgl. UA act. 6.1.78 66 f.), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) vorerst – bis zum 30. Mai 2011 – nicht meldete (vgl. UA act. 6.1.78 81 ff.) und den Fahrzeugausweis am 25. Februar 2011 mittels gefälschten Formulars annullieren liess (vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6). Mit Kaufvertrag vom 18. März 2011 (UA act. 6.1.78 132) verkaufte der Beschuldigte den Porsche im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit BG._____, unter Angabe falscher Chassis- und Stammnummern, die nicht denjenigen gemäss Kaufvertrag vom 13./25. Juli 2010 entsprachen (UA act. 6.1.78 132). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 29. März 2011 (UA act. 6.1.78 148), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit der BF._____ AG erworben hatte. Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 18. März 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings mit der BF._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täu- schung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte in den Kaufverträgen vom 13./25. Juli 2010 und vom 18. März 2011 jeweils unterschiedliche (falsche) Chassis- und Stammnummern verwendet hatte. Darin sowie in der illegalen Löschung des Code 178 mittels gefälschten Formulars sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). - 35 - Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.17. Anklageziffer 3.3.18 Mit Kaufvertrag vom 3. September/1. Oktober 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche Cayenne TDI für ein Leasing mit AJ._____ (UA act. 6.1.44 24). Die A._____ bezahlte den entsprechenden Kaufpreis am 7. September 2010 per Netting (UA act. 6.1.44 28). Der Leasingnehmer gab das Fahrzeug Mitte März 2011 an die D._____ zurück (vgl. UA act. 6.1.44 88), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) nicht meldete und den Fahrzeugausweis am 28. März 2011 mittels gefälschten Formulars annullieren liess (vgl. Anklageziffer 5.3.1 und Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 6). Mit Kaufvertrag 25. März 2011 verkaufte der Beschuldigte den Porsche im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit BH._____, unter Angabe einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.44 42). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 5. April 2011 (UA act. 6.1.44 140), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit AJ._____ erworben hatte. Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 25. März 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings mit AJ._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täu- schung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 25. März 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer verwendet hat. Darin sowie in der illegalen Annullierung des Fahrzeugausweises mittels gefälschten Formulars sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile - 36 - des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.18. Anklageziffer 3.3.19 Mit Kaufvertrag vom 27. September 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche Cayenne GTS für ein Leasing mit AM._____ (vgl. Leasingvertrag vom 27. September 2010, UA act. 6.1.79 24). Die A._____ zahlte den entsprechenden Kaufpreis am 30. September 2010 (vgl. UA act. 6.1.79 24, Stempel «bezahlt»). Der Leasingnehmer gab das Fahrzeug am 30. März 2011 der D._____ zurück (vgl. UA act. 6.1.79 33, 40 und 81), um ihn gegen einen Maserati einzutauschen (UA act. 6.1.79 33 f., 82). Der Beschuldigte meldete der A._____ die Rückgabe des Porsches vorerst nicht, sondern gab dieser vielmehr im Rahmen des Leasings für das neue Fahrzeug am 17. März 2011 an «Porsche bleibt» (UA act. 6.1.79 34). Mit Kaufvertrag vom 6./17. April 2011 verkaufte der Beschuldigte das Fahrzeug im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit der BI._____ GmbH, für die BJ._____ einzelzeichnungsberechtigt war, unter Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer im Kaufvertrag (UA act. 6.1.79 17). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis per Netting am 13. April 2011, ohne den Rückkaufpreis des Fahrzeugs aus dem Leasingverhältnis mit AM._____ zu verrechnen (UA act. 6.1.79 65). Nachdem die A._____ eine Kopie des Fahrzeugausweises verlangt hatte (UA act. 6.1.79 63 f.), übermittelte der Beschuldigte dieser am 8. Mai 2011 per E-Mail eine gefälschte Kopie eines Fahrzeugausweises, der die gleiche (falschen) Chassis- und Stammnummer wie im Kaufvertrag vom 6./17. April 2011 enthielt (UA act. 6.1.79 75 ff.). Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 6./17. April 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings mit AM._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag - 37 - erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täu- schung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 6./17. April 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer verwendet hat. Darin sowie in der Übermittlung einer gefälschten Fahrzeugausweiskopie und der wahrheitswidrigen Bestäti- gung, dass das Leasing weiterlaufe («Porsche bleibt»), sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.19. Anklageziffer 3.3.20 Mit Kaufvertrag vom 5./13. Mai 2009 verkaufte die D._____ der A._____ einen Maserati GranTurismo S für ein Leasing mit BK._____ (UA act. 6.1.80 10). Die A._____ hat den Kaufpreis unbestrittenermassen bezahlt (Urteil der ersten Instanz vom 23. Januar 2019, E. 7.3.19.1. Der Leasingnehmer gab das Fahrzeug am 8. April 2011 der D._____ zurück (vgl. UA act. 6.1.80 47), um es gegen ein Cabrio einzutauschen (UA act. 6.1.80 19 ff.), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) nicht meldete. Vielmehr gab er der A._____ an, «Masi bleibt» (UA act. 6.1.80 27 ff.). Mit Kaufvertrag vom 11./17. April 2011 (UA act. 6.1.80 76) verkaufte der Beschuldigte das Fahrzeug im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit BL._____, unter Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer sowie eines falschen Datums der 1. Inverkehrssetzung. Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 6. April 2011 per Netting (UA act. 6.1.80 88), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit BK._____ erworben hatte. - 38 - Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 11./17. April 2011 über den Umstand, dass sich der Maserati aufgrund des Leasings mit BK._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täu- schung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 11./17. April 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung verwendet hat. Darin sowie in der wahrheitswidrigen Angabe des Beschul- digten, dass das Leasing bestehen bleibe («Masi bleibt») sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.20. Anklageziffer 3.3.21 Mit Kaufvertrag vom 7./21. Januar 2011 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche Panamera Turbo für ein Leasing mit BM._____ (UA act. 6.1.81 39). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 24. Januar 2011 durch Netting (UA act. 6.1.81 57). Der Leasingnehmer gab den Porsche der D._____ am 5. April 2011 zurück (UA act. 6.1.81 61), wobei der Beschuldigte diese Rücknahme der A._____ (entgegen seiner vertraglichen Pflicht) vorerst nicht meldete (vgl. UA act. 6.1.81 127 ff.). Am 21. April 2011 verkaufte der Beschuldigte den Porsche im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit BN._____ (vgl. Leasingunterlagen in UA act. 6.1.81 49 f., 118, 122 f.), wobei er das Fahrzeug in den Vertragsunterlagen als Neuwagen ausgab, eine falsche Chassis- und Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung verwendete. Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 21. April 2011 per Netting (UA act. 6.1.81 59), ohne zu bemerken, dass es - 39 - sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit BM._____ erworben hatte. Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Verkaufs vom 21. April 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings mit BM._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte das Fahrzeug in den Unterlagen zum Leasing mit BN._____ als Neuwagen ausgab und er eine falsche Chassis- und Stammnummer sowie ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung verwendet hat. Aufgrund der Angabe einer falschen Chassisnummer nützte es auch nichts, dass die A._____ per 2011 ihr Computersystem angepasst hatte, damit keine Verträge mit Fahrzeugen aktiviert werden konnten, die sich bereits in einem laufenden Leasing befanden. In den falschen Fahrzeugangaben ist eine täuschende Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.21. Anklageziffer 3.3.22 Am 17. Oktober 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche 911 Carrera 4S für ein Leasing mit BO._____. Die A._____ hat den entsprechenden Kaufpreis unbestrittenermassen bezahlt. Der Leasing- nehmer gab den Porsche der D._____ am 1. April 2011 zurück (UA act. 6.1.82 19), wobei er die A._____ (spätestens) am 4. April 2011 über die Rückgabe informierte (UA act. 6.1.82 12). Mit Kaufvertrag vom 8./12. April 2011 (UA act. 6.1.82 38) verkaufte der Beschuldigte den Porsche im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein - 40 - Leasing mit BP._____, wobei er im Kaufvertrag eine falsche Chassis- und Stammnummer verwendete. Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 13. April 2011 per Netting (UA act. 6.1.82 54), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit BO._____ erworben hatte. Entsprechend zog sie auch den Rückkaufspreis für den Porsche aus dem Leasing mit BO._____ nicht ab. Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 8./12. April 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings mit BO._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Mithin wäre das Eigentum – trotz Kenntnis der A._____ von der Fahrzeugrückgabe – erst mit Bezahlung des Rückkaufpreises an die D._____ übergegangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.10.8). Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 8./12. April 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer aufgeführt hatte. Darin ist eine täuschende Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.3.22. Anklageziffer 3.3.23 Mit Kaufvertrag vom 11. November 2009 verkaufte die D._____ der A._____ einen Ferrari 430 Scuderia für ein Leasing mit der CA._____ AG (UA act. 6.11.83 11). Die A._____ hat den Kaufpreis für dieses Fahrzeug unbestrittenermassen bezahlt. Die Leasingnehmerin gab den Ferrari der D._____ am 16. September 2010 vorzeitig zurück (UA act. 6.1.83 15). Der Beschuldigte vereinbarte jedoch mit der A._____ sinngemäss, dass der - 41 - betreffende Leasingvertrag vorerst nicht saldiert wird bzw. die D._____ die Leasingraten weiterbezahlt (UA act. 6.1.83 16 ff.). Mit Kaufvertrag vom 13./17. April 2011 (UA act. 6.1.83 41 und 46) verkaufte der Beschuldigte den Ferrari im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit CB._____, wobei der Beschuldigte im Kaufvertrag ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung, eine falsche Farbe sowie eine falsche Chassis- und Stammnummer angab. Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 14. April 2011 per Netting (UA act. 6.183 55), ohne zu bemerken, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit der CA._____ AG erworben hatte. Entsprechend zog sie auch den Rückkaufspreis für den Ferrari aus dem Leasing mit der CA._____ AG nicht ab. Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 13./17. April 2011 über den Umstand, dass sich der Ferrari aufgrund des Leasings mit der CA._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Mithin wäre das Eigentum – trotz Kenntnis der A._____ von der Fahrzeugrückgabe – erst mit Bezahlung des Rückkaufpreises an die D._____ übergegangen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.10.8). Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.1). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 13./17. April 2011 ein falsches Datum der 1. Inverkehrsetzung, eine falsche Farbe sowie eine falsche Chassis- und Stammnummer aufgeführt hatte. Darin ist eine täuschende Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. - 42 - 6.3.23. Anklageziffer 3.3.24 Mit Kaufvertrag vom 20. Oktober 2010 verkaufte die D._____ der A._____ einen Porsche Cayenne S Hybrid für ein Leasing mit der CC._____ AG (UA act. 6.1.84 13). Die A._____ hat den Kaufpreis bezahlt (vgl. UA act. 6.1.84 12). Die Leasingnehmerin kündigte am 16. März 2011 seine Zusatzvereinbarung mit der D._____ per Ende April 2011, um den Porsche gegen einen Audi S4 zu tauschen (UA act. 6.1.84 25 ff.). Der Porsche wurde am 1. April 2011 an die D._____ vorzeitig retourniert (UA act. 6.1.84 41). Der Beschuldigte meldete der A._____ die Rückgabe des Porsches nicht, vielmehr gab CD._____ der A._____ am 25. März 2011 auf Nach- frage an «Cayenne bleibt» (UA act. 6.1.84 38), wobei davon auszugehen ist, dass CD._____ auf Anweisung des Beschuldigten gehandelt hat. Am 5. April 2011 liess der Beschuldigte den Fahrzeugausweis mittels gefälschten Code 178-Formulars löschen. Mit Kaufvertrag vom 18. April 2011 verkaufte der Beschuldigte den Porsche im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit der CE._____ AG, unter Verwendung einer falschen Chassis- und Stammnummer (UA act. 6.1.84 79). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 2. Mai 2011 per Netting (UA act. 6.1.84 63), ohne zu erkennen, dass es sich um das Fahrzeug handelt, das sie bereits im Rahmen des Leasings mit der CC._____ AG erworben hatte. Entsprechend zog sie auch den Rückkaufspreis für den Porsche aus dem Leasing mit der CC._____ AG nicht ab. Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 18. April 2011 über den Umstand, dass sich der Porsche aufgrund des Leasings mit der CC._____ AG bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte. Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.1). Für die A._____ war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht durchschaubar, zumal der Beschuldigte im Kaufvertrag vom 18. April 2011 eine falsche Chassis- und Stammnummer aufgeführt hatte. Darin sowie in der illegalen Annullierung des Fahrzeugausweises mittels gefälschten Formulars sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu - 43 - veranlassen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.4. Fallgruppe 3 Die Fallgruppe 3 betrifft Leasingverträge, für welche den angeblichen Leasingnehmern nie ein Fahrzeug übergeben wurde. Innerhalb der Fallgruppe 3 ist zwischen den Fällen von Anklageziffern 3.4.4, 3.4.7, 3.4.9 (Täuschung mittels eines inhaltlich unwahren Anhangs zum Übergabeprotokoll), Anklageziffer 3.4.5 (Übermittlung eines inhaltlich unwahren Übergabeprotokolls nach dem 7. März 2011 und einer gefälschten Fahrzeugausweiskopie), Anklageziffer 3.4.6 (Doppelverkauf), Anklageziffer 3.4.2 (fehlender Erfüllungswille, Täuschung über die Vertragserfüllung durch Bezahlung von Leasingraten) und Anklageziffer 3.4.3 (fehlender Erfüllungswille, Übermittlung eines LSV-Formulars) zu unterscheiden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.13). Was den pauschalen Hinweis des Beschuldigten anbelangt, es sei nicht nachgewiesen, dass die Mitarbeitenden der A._____ in den nachfolgenden Fällen einem Irrtum unterlegen seien, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vorne, E. 6.2.1 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 9.2.2). Dasselbe gilt für den Antrag des Beschuldigten auf zusätzliche Beweisabnahmen (vorne, E. 6.2.1). Zu den Sachverhalten kann auf das obergerichtliche Urteil vom 25. Juni 2021 (E. 3.6.2.1, E. 3.6.2.2, E. 3.6.2.3, E. 3.6.2.4, E. 3.6.2.5, E. 3.6.2.6, E. 3.6.2.8) bzw. die darin enthaltenen Weiterverweisungen auf die Anklageschrift sowie die zusammenfassende Darstellung des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Januar 2019 (E. 7.4.1.1, E. 7.4.2.1, E. 7.4.3.1, E. 7.4.4.1, E. 7.4.5.1, E. 7.4.6.1, E. 7.4.8.1) verwiesen werden. 6.4.1. Anklageziffer 3.4.2 Mit Kaufvertrag vom 4. Dezember 2008 verkaufte die D._____ der A._____ einen Ferrari F430 Spider mit falscher Chassis- und Stammnummer für ein Leasing mit CF._____ (UA act. 6.1.85 50). Der Leasingnehmer übernahm das Fahrzeug am 29. Januar 2009 (UA act. 6.1.85 88); die A._____ kam unbestrittenermassen für den Kaufpreis auf (vgl. auch UA act. 6.1.85 129). Per 21. Juli 2010 verkaufte der Beschuldigte den Ferrari, der sich zu diesem Zeitpunkt immer noch im Besitz von CF._____ befand, im Namen der D._____ ein weiteres Mal an die A._____ für ein Leasing mit der - 44 - CG._____ AG (UA act. 6.1.85 13). Weder wusste die CG._____ AG von diesem Leasingvertrag (vgl. UA act. 6.1.85 145 ff.) noch hat eine Fahrzeugübergabe an die CG._____ AG stattgefunden, zumal sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des erneuten Verkaufs im Besitz von CF._____ befand (vgl. Mofis-Halterauskunft, UA act. 6.1.85 75 ff.). Der Beschuldigte veranlasste denn auch, dass die D._____ die Raten aus dem Leasing mit der CG._____ AG bezahlte (vgl. UA act. 6.1.85 48 f.). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 22. Juli 2010 per Netting (UA act. 6.1.85 135). CF._____ gab den Ferrari am 2. November 2010 schliesslich an die D._____ zurück (UA act. 6.1.85 70). Der Beschuldigte konnte jedoch die Saldierung des Leasingvertrags verhindern und zahlte mit Wissen der A._____ (vgl. UA act. 6.1.85 120) die ausstehenden Raten aus diesem Leasing (vgl. UA act. 6.1.85 122). Der Beschuldigte täuschte somit die A._____ im Rahmen des Kaufvertrags vom 21. Juli 2010 über den Umstand, dass sich der Ferrari aufgrund des Leasings mit CF._____ bereits im Eigentum der A._____ befand und die D._____ entsprechend nicht darüber verfügen bzw. den Kaufvertrag erfüllen konnte (sog. Eingehungsbetrug). Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Die Täuschung war auch nicht leicht zu erkennen, weil der Beschuldigte bereits im Kaufvertrag für das erste Leasing eine falsche Chassisnummer angegeben hatte und er im Kaufvertrag für das zweite Leasing eine falsche Farbe des Fahrzeugs vermerkt hatte. Darin sowie im Umstand, dass der Beschuldigte veranlasste, dass die D._____ die Raten aus dem Leasing mit der CG._____ AG bezahlte, sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2 f.). Die arglistige Täuschung führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für das bereits in ihrem Eigentum stehende Fahrzeug ein weiteres Mal mittels Verrechnung bezahlte und sich so selbst am Vermögen schädigte. Weil der Beschuldigte zudem die Bezahlung der Raten für das (angebliche) Leasing der CG._____ AG veranlasste und die A._____ so im Glauben bestärkte, die D._____ sei ihrer Pflicht zur Eigentumsverschaffung gemäss Kauf- vertrag vom 21. Juli 2010 nachgekommen, verzichtete die A._____ auf eine Zurückbelastung des entsprechenden Kaufpreises, worin ebenfalls eine irrtumsbedingte Vermögensschädigung zu erblicken ist. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen bzw. sie von einer Rückbelastung des Kaufpreises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch - 45 - nicht entgegen, dass der Beschuldigte den von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.4.2. Anklageziffer 3.4.3 Der Mercedes Benz SL 65 AMG stand in einem Leasing der C._____ AG mit BM._____ (vgl. UA act. 6.146 81). Der Beschuldigte versprach BM._____ im August 2010, das Fahrzeug aus diesem Leasing auszulösen (vgl. UA act. 6.1.46 263 f.), was er vorerst jedoch nicht tat. Am 9./16. September 2010 verkaufte er gleichwohl das Fahrzeug im Namen der D._____ der A._____ für ein Leasing mit der CO._____ Sagl (UA act. 6.1.46 17), die das Fahrzeug aber gar nie übernahm (UA act. 6.1.46 169). Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 14. September 2010 per Netting (UA act. 6.1.46 66). Am 22. September 2010 verkaufte der Beschuldigte das Fahrzeug sodann an CH._____ (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.13.5.2; UA act. 6.146 103, 152 und 169). Am 30. September 2010 teilte die A._____ dem Beschuldigten mit, der Leasingvertrag der CO._____ Sagl könne noch nicht aktiviert werden, weil zunächst zwei andere Leasings saldiert werden müssten, bei einem weiteren Leasing noch Zahlungen ausstünden und der Fahrzeugausweis fehle (UA act. 6.1.46 265 ff.). Am 4. Oktober 2010 bat der Beschuldigte die C._____ AG um die Kaufofferte für das Fahrzeug (UA act. 6.1.46 268). Gleichentags veranlasste er die Annullierung des Fahrzeugausweises mittels eines auf die C._____ AG lautenden, gefälschten Formulars zur Löschung des Code 178 (UA act. 6.1.46 87 und 271; vgl. Anklageziffer 5.3.2). Am 5. Oktober 2010 wies der Beschuldigte seinen Mitarbeiter CD._____ an, der A._____ die für die Aktivierung der Verträge noch notwendigen Unterlagen nachzureichen (UA act. 6.1.46 180; vgl. auch act. 6.146 168). Diese enthielten ein LSV- Formular, das es der A._____ ermöglichte, die Raten zu Lasten der CO._____ Sagl als Leasingnehmer abzubuchen. Diese bemerkte die Belastungen offenbar nicht bzw. opponierte nicht sofort dagegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.13.5.3). Am 6. Oktober 2010 unterbreite die C._____ AG der D._____ eine Kaufofferte unter Hinweis darauf, dass das Eigentum am Fahrzeug bis zur vollständigen Begleichung bei der C._____ AG verbleibe (UA act. 6.1.46 90). Am 10. November 2010 bezahlte die D._____ der C._____ AG den Kaufpreis (UA act. 6.2.15 320). Der Kaufvertrag mit der A._____ datiert vom 9./16. September 2010 und damit vor Einführung des neuen Anhangs zum Übergabeprotokoll im März 2011. Bis anfangs März wies die A._____ dem Übergabeprotokoll keinen dahingehenden Beweiswert zu, dass der Leasingnehmer das fragliche Fahrzeug tatsächlich übernommen hatte. Im Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises mittels Netting mass die A._____ der Frage, ob sie bereits - 46 - Eigentümerin des Fahrzeugs war, keine Bedeutung zu, sondern nahm in Kauf, dass sich die D._____ das Eigentum daran zuerst verschaffen musste. Entsprechend fällt die Annahme eines Eingehungsbetrugs in dieser Konstellation (analog der Anklageziffer 3.2.2) ausser Betracht. Statt dieses Fahrzeug vor der Aktivierung des Leasingvertrags durch die A._____ aus dem bestehenden Leasing der C._____ AG auszukaufen, verkaufte es der Beschuldigte jedoch am 22. September 2010 ein weiteres Mal, und zwar an CH._____. Das zeigt, dass der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewillt war, den Vertrag mit der A._____ zu erfüllen. Sein Verhalten zielte vielmehr darauf ab, den Kaufpreis für das Fahrzeug zweimal erhältlich zu machen. Indem der Beschuldigte der A._____ am 5. Oktober 2010 das LSV-Formular zukommen liess, gab er trotz des vorgängigen Verkaufs des Fahrzeugs an CH._____ gegenüber der A._____ konkludent seinen Willen kund, seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachzukommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.13.5.2). Diese für die A._____ nicht leicht überprüfbare Täuschung über den Erfüllungswillen ist als arglistig zu qualifizieren. Eine Opfermitverantwortung der A._____ greift nicht. Diese musste angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Beschuldigten und den freundschaftlichen Banden zwischen dem Beschuldigten und Mitarbeitenden der A._____ nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte sie über seinen Willen zur Vertragserfüllung täuschen würde. An der arglistigen Täuschung über den Erfüllungswillen ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte das Fahrzeug am 10. November 2010 aus dem Leasing der C._____ AG ausgekauft hat, nachdem er das Fahrzeug bereits am 22. September 2010 an CH._____ verkauft hatte. Die arglistige Täuschung über den Erfüllungswillen führte dazu, dass die A._____ irrtümlich auf eine Zurückbelastung des Kaufpreises verzichtete, obwohl sie nicht das unbeschwerte Eigentum am Fahrzeug erworben hat. Darin ist eine Vermögensschädigung zu erblicken. Es besteht ein Motiva- tionszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte hielt die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich von einer Zurückbelastung des Kaufpreises ab, um die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.4.3. Anklageziffer 3.4.4 Die CI._____ ag wollte den von ihr bei der A._____ im Juni 2010 geleasten BMW X5 xDrive 30d (vgl. UA act. 6.1.86 47) gegen ein neueres Modell eintauschen, weshalb sich CJ._____ Anfang Februar 2011 bei der D._____ meldete (UA act. 6.1.86 94). Der Beschuldigte stellte am 24. Februar 2011 bei der A._____ einen Leasingantrag für ein Leasing eines neuen BMW durch CI._____ AG unter Hinweis darauf, dass der bestehende - 47 - Leasingvertrag saldiert werden solle (UA act. 6.1.86 39). Nachdem die A._____ den Leasingantrag bewilligt hatte (UA act. 6.1.86 101), bestellte der Beschuldigte am 14. März 2011 einen BMW X5 3.0 bei der CL._____ AG (UA act. 6.1.86 102 ff.), teile der A._____ am 17. März 2011 aber – entgegen der Äusserung vom 24. Februar 2011 – wahrheitswidrig mit, dass die Leasingnehmerin ihren bisherigen BMW neben dem neuen Leasing- vertrag beibehalten wolle (UA act. 6.1.86 40). Am 24. Februar 2011 verkaufte der Beschuldigte im Namen der D._____ einen als Neuwagen qualifizierten BMW der A._____ für ein Leasing mit der CI._____ ag (UA act. 6.1.86 34). Dabei verwendete der Beschuldigte eine frei erfundene Chassis- und Stammnummer. Nachdem die A._____ auf einer Nachreichung des kurz vorher eingeführten neuen Anhangs zum Übergabeprotokoll (vgl. act. 6.1.86 88) bestanden hatte, veranlasste der Beschuldigte, dass CJ._____ diesen Anhang mit Datum vom 17. März 2011 unterzeichnete (UA act. 6.1.86 36), obwohl diese das neue Fahrzeug nicht erhalten hatte bzw. schliesslich auch nie erhielt (UA act. 6.1.86 123; UA act. 6.1.86 49). Der Beschuldigte leitete dieses Dokument anschliessend an die A._____ weiter (UA act. 6.1.86 117 ff.). Nachdem die A._____ über alle Vertragsunterlagen verfügte, bezahlte sie den Kaufpreis am 22. März 2011 per Netting (UA act. 6.1.86 122). Nach mehrmaliger Ermahnung der A._____, eine Kopie des Fahrzeugausweises für den neuen BMW einzureichen, übermittelte der Beschuldigte dieser eine Kopie des Fahrzeugausweises für den alten BMW, auf dem er aber die Nummer des neuen Leasingvertrags vermerkte (UA act. 6.1.86 159). Am 11. Mai 2011 überwies zudem die D._____ eine Leasingrate für den neuen BMW an die A._____ (UA act. 6.1.86 128 f.). Zusammenfassend griff der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu mehreren Täuschungsmitteln. Indem er der A._____ den Anhang zum Übergabeprotokoll übermittelt hat im Wissen darum, dass der neue BMW der Leasingnehmerin nicht übergeben worden war, täuschte er der A._____ zunächst vor, die D._____ habe ihre vertragliche Pflicht zur Übergabe des Fahrzeuges an die Leasingnehmerin erfüllt und der A._____ auf diese Weise Eigentum am Fahrzeug verschafft. Ob der Beschuldigte überhaupt je einen Erfüllungswillen aufgewiesen hatte, kann offen bleiben, zumal bereits die genannte Täuschungshandlung als arglistig zu qualifizieren ist. Mithin musste die A._____ nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte zum Mittel der Urkundenfälschung greifen würde, um einen Erfüllungswillen vorzutäuschen. Sodann veranlasste der Beschuldigte die Bezahlung einer Leasingrate ab dem Konto der D._____ anstelle der Leasingnehmerin und übermittelte der A._____ gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises, womit er die A._____ im Glauben darin bestärkte, die D._____ sei ihrer Pflicht zur Übergabe des Fahrzeuges und zur Eigentumsverschaffung gegenüber der A._____ nachgekommen. Darin sind täuschende Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestandes zu erblicken (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 - 48 - vom 21. April 2023, E. 8.12.3). Der Beschuldigte täuschte die A._____ somit in mehrfacher Hinsicht und in arglistiger Weise über den Erfüllungswillen. Aufgrund der Täuschung bezahlte die A._____ den Kaufpreis in der irrigen Annahme, der Beschuldigte habe die vertraglichen Pflichten der D._____ erfüllt, und verzichtete im Nachgang auf eine Zurückbelastung des (vorgeschossenen) Kaufpreises, worin eine Vermögensschädigung zu erblicken ist. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über die erfolgte Vertragserfüllung, um diese zur Auszahlung des Kaufpreises zu bewegen bzw. von einer Rückbelastung des Kaufpreises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte mit der zweiten und dritten Täuschungshandlung einen von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.4.4. Anklageziffer 3.4.5 Am 18. März 2011 stellte der Beschuldigte bei der A._____ einen Antrag für das Leasing eines Aston Martin DBS Volante Cabrio durch CM._____ (UA act. 6.1.87 30 und 50 f.). Im Kauf- und Leasingvertrag vom 18. März 2011 (UA act. 6.1.87 32 und 30) verwendete der Beschuldigte Chassis- und Stammnummern, die bis auf wenige Abweichungen übereinstimmten mit denjenigen eines Aston Martin DBS Cabrio, das die A._____ bereits für ein Leasing mit der CN._____ AG finanziert hatte (UA act. 6.1.87 89). Der Beschuldigte gab denn auch gegenüber der A._____ an, CM._____ wolle den Aston Martin aus dem Leasing mit der CN._____ übernehmen (UA act. 6.1.87 44 f.). Die Wagenliste der D._____ (UA act. 6.1.87 62) bestätigt, dass es sich beim Fahrzeug aus dem Leasing mit der CN._____ AG und demjenigen aus dem Leasing mit CM._____ um dasselbe Fahrzeug handelt. Für dieses Fahrzeug, das die CN._____ AG schon Ende November 2010 zurückgegeben hatte (UA act. 6.1.87 97 f.), stellte die A._____ der D._____ am 3. Februar 2011 die Schlussrechnung, schon vorher war es jedoch über die D._____ an die CP._____ SA gelangt (vgl. auch UA act. 6.1.87 99) und wurde von dieser am 3. März 2011 an DA._____ weiterverkauft (UA act. 6.1.87 107). Entsprechend hat CM._____ den Aston Martin nie erhalten (vgl. auch UA act. 6.1.87 34 f.). Hingegen bezahlte die A._____ den Kaufpreis am 24. März 2011 per Netting im Rahmen des Leasingverhältnisses mit CM._____ (UA act. 6.1.87 60). Nachdem die A._____ beim Beschuldigten mehrfach die Kopie des Fahrzeugausweises einverlangt hatte (UA act. 6.1.87 73 und 76), sandte der Beschuldigte ihr am 8. Mai 2011 eine gefälschte Kopie eines - 49 - Fahrzeugausweises, auf der die Chassisnummer gemäss den Vertragsunterlagen aufgeführt war und eine Stammnummer, die bis auf zwei Ziffern derjenigen entsprach, die auf den Vertragsunterlagen vermerkt war (UA act. 6.1.87 79 f.). Die Kopie enthielt auch Falschangaben in Bezug auf das Datum der 1. Inverkehrsetzung und das Ausstell- sowie das Prüfdatum (UA act. 6.1.87 80 und 41). Indem der Beschuldigte der A._____ am 18. März 2011 ein Fahrzeug verkaufte, das nicht mehr im Besitz der D._____ stand und über das die D._____ nicht verfügen konnte, täuschte er die A._____ über seinen Erfüllungswillen (sog. Eingehungsbetrug). Die Täuschung über den Erfüllungswillen ist grundsätzlich arglistig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.12.2). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte der A._____ in der Folge eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises übermittelte und diese so in der irrigen Annahme bestärkte, die D._____ sei ihrer vertraglichen Pflicht zur Übertragung des Fahrzeuges an den Leasingnehmer nachgekommen und habe der A._____ so das unbeschwerte Eigentum am Fahrzeug verschafft. Eine solche Täuschung über die Vertragserfüllung ist ebenfalls als arglistig zu bezeichnen, zumal sie hier mittels einer gefälschten Urkunde erfolgte (vgl. Anklageziffer 5.4.10; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.13.2.2). Die arglistige Täuschung über den Erfüllungswillen führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für den Aston Martin ein weiteres Mal bezahlte, obwohl der Beschuldigte ihr daran kein Eigentum verschaffen konnte. Indem der Beschuldigte die A._____ zudem nach Erhalt des Kaufpreises mittels Übergabe einer gefälschten Fahrzeugausweiskopie in der irrigen Annahme bestärkte, die D._____ habe ihre Pflicht zur Übergabe des Fahrzeugs und zur Eigentumsverschaffung erfüllt, hielt er die A._____ von einer Rückbelastung des Kaufpreises ab. Im Verzicht der A._____ auf eine sofortige Rückforderung des Kaufpreises ist ebenfalls eine Vermögensschädigung zu erblicken. Es besteht ein Motivations- zusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen bzw. sie von einer Rückbelastung des Kaufpreises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.4.5. Anklageziffer 3.4.6 In diesem Fall verkaufte der Beschuldigte der A._____ einen Mercedes SLS 63 AMG, der nicht im Eigentum der D._____, sondern einer anderen Leasinggesellschaft stand (UA act. 6.1.75 77), zweimal, zuerst für ein - 50 - Leasing mit DB._____ (UA act. 6.1.75 25 [Kaufvertrag] und 141 [Netting]) und dann für ein Leasing mit DC._____ (UA act. 6.1.75 56 [Kaufvertrag] und 173 [Netting]). Ein Auskauf des Fahrzeugs durch die D._____ bei der früheren Leasinggesellschaft erfolgte erst nach dem zweiten Verkauf des Fahrzeugs an die A._____ (UA act. 6.1.75 101). Weiter gab der Beschuldigte in den Vertragsunterlagen jeweils wahrheitswidrig an, es handle sich um einen Neuwagen. Der angebliche erste Leasingnehmer (DB._____) entschied sich nach einer Testfahrt mit dem Fahrzeug, welche erst nach der Unterzeichnung der Vertragsunterlagen stattfand, für ein anderes Fahrzeug (UA act. 6.1.75 35), weshalb ihm das Fahrzeug nie übergeben wurde (UA act. 6.1.75 27), was der Beschuldigte der A._____ jedoch nicht mitteilte, obschon diese den Kaufpreis zuvor bereits per Netting bezahlt hatte. Dem zweiten Leasingnehmer (DC._____) übergab der Beschuldigte das Fahrzeug, jedoch vermerkte er in den Vertrags- unterlagen eine falsche Chassisnummer, die in der letzten Ziffer von der wahren Chassisnummer abwich. Zudem reichte er der A._____ auf Ermahnung per E-Mail eine gefälschte Kopie des Fahrzeugausweises ein, in welcher ebenfalls die falsche Chassisnummer vermerkt war (UA act. 6.1.75 225 f.). In der gleichen E-Mail stellte er der A._____ zudem die Übermittlung eines auf den angeblichen ersten Leasingnehmer lautenden Fahrzeugausweises in Aussicht, womit er erneut zum Ausdruck brachte, es handle sich um verschiedene Fahrzeuge und dem angeblichen ersten Leasingnehmer sei tatsächlich ein Fahrzeug übergeben worden. In diesem Doppelverkauf, den der Beschuldigte mit einer falschen Chassisnummer und einer gefälschten Kopie des Fahrzeugausweises (UA act. 6.1.75 76) vertuschte, ist nach den verbindlichen Weisungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid eine arglistige Täuschung zu erblicken (E. 8.13.3). Die arglistige Täuschung über den Erfüllungswillen führte dazu, dass die A._____ den Kaufpreis für den Mercedes SLS 63 AMG ein weiteres Mal bezahlte, obwohl der Beschuldigte ihr daran kein Eigentum verschaffen konnte. Indem der Beschuldigte die A._____ zudem nach Erhalt des Kaufpreises mittels Übergabe einer gefälschten Fahrzeugausweiskopie in der irrigen Annahme bestärkte, die D._____ habe ihre Pflicht zur Übergabe des Fahrzeugs und zur Eigentumsverschaffung erfüllt, hielt er die A._____ von einer Rückbelastung des Kaufpreises ab. Im Verzicht der A._____ auf eine sofortige Rückforderung des Kaufpreises ist ebenfalls eine Vermögensschädigung zu erblicken. Es besteht ein Motivations- zusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um diese zur Bezahlung des Kaufpreises zu veranlassen bzw. sie von einer Rückbelastung des Kaufpreises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit - 51 - des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.4.6. Anklageziffer 3.4.7 DD._____ wollte seinen über die D._____ bei der A._____ geleasten Porsche Cayenne im Frühling 2011 vorzeitig gegen ein Porsche Carrera 4 S Cabrio tauschen (E-Mail von DD._____ vom 5. Januar 2011, UA act. 6.1.88 66 ff.). Am 23. März 2011 verkaufte der Beschuldigte der A._____ den Porsche Carrera 4 S Cabrio für das Leasing mit DD._____ (UA act. 6.1.88 19). In Wirklichkeit wurde diesem jedoch das Fahrzeug nie übergeben (vgl. UA act. 6.1.88 75, 26). Gleichwohl stellte der Beschuldigte der A._____ am 27. März 2011 die Rechnung aus (UA act. 6.1.88 20) und übermittelte ihr einen unwahren Anhang zum Übergabeprotokoll (UA act. 6.1.88 18), in dem der Leasingnehmer bestätigt hatte, dass er das Fahrzeug an diesem Tag abgeholt hatte. Die A._____ bezahlte den Kaufpreis am 29. März 2011 per Netting (UA act. 6.1.88 72). Nach mehrmaligen Ermahnungen der A._____ (UA act. 6.1.88 76 ff.) übermittelte der Beschuldigte dieser am 8. Mai 2011 eine gefälschte Kopie eines Fahrzeugausweises eines Porsche Carrera 4 S Cabrio, das angeblich am 20. April 2011 auf DD._____ eingelöst worden war (UA act. 6.1.88 80 ff.). Indem der Beschuldigte der A._____ den Anhang zum Übergabeprotokoll übermittelt hat im Wissen darum, dass das Fahrzeug dem Leasingnehmer nicht übergeben worden war, täuschte er der A._____ zunächst vor, die D._____ habe ihre vertragliche Pflicht zur Übergabe des Fahrzeuges an den Leasingnehmer erfüllt und der A._____ auf diese Weise Eigentum am Fahrzeug verschafft. Bereits diese Täuschungshandlung ist als arglistig zu qualifizieren, zumal die A._____ nicht davon ausgehen musste, dass der Beschuldigte zum Mittel der Urkundenfälschung greifen würde, um einen Erfüllungswillen vorzutäuschen. Schliesslich bestärkte der Beschuldigte die A._____ im irrigen Glauben, die D._____ habe ihre Pflichten aus dem Kaufvertrag durch Übergabe des Fahrzeuges an die Leasingnehmer erfüllt, indem er der A._____ eine gefälschte Kopie eines Fahrzeugausweises übermittelte, mit der er vorgab, das von der A._____ erworbene Fahrzeug sei auf den Leasingnehmer eingelöst worden. Auch darin ist eine täuschende Machenschaft zu erblicken. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte mit der zweiten Täuschungshandlung einen von ihm selbst verursachten Irrtum bestärkt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 8.10.2.3). Aufgrund der Täuschungen über die Vertragserfüllung bezahlte die A._____ den Kaufpreis aus und verzichtete auf eine Zurückbelastung desselben, worin eine Vermögensschädigung zu erblicken ist. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition in der Form der Auszahlung des Kaufpreises und dem Verzicht auf die Zurückbelastung. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über - 52 - seinen Erfüllungswillen, um die Auszahlung des Kaufpreises zu erreichen und die A._____ von einer Rückbelastung des Kaufpreises abzuhalten und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 6.4.7. Anklageziffer 3.4.9 DE._____ hat über die C._____ AG einen Lamborghini Gallardo geleast. Am 12. März 2011 meldete DE._____ beim Beschuldigten Interesse an einem Kauf eines Ferraris Scuderia im Eintausch gegen den Lamborghini an, den der Beschuldigte zu diesem Zweck bei der C._____ AG hätte auskaufen sollen (vgl. UA act. 6.1.90 17 ff.). Mit Kaufvertrag vom 30. März 2011 verkaufte der Beschuldigte im Namen der D._____ den Lamborghini an die A._____ für ein Leasing mit der DF._____ AG (UA act. 6.1.90 38), ohne dass ein Tauschgeschäft mit DE._____ überhaupt zustande gekommen wäre (UA act. 6.1.90 36) oder das Fahrzeug bei der C._____ AG ausgekauft worden war. In der Folge täuschte der Beschuldigte gegenüber der A._____ mittels des anfangs März 2011 eingeführten neuen Anhangs zum Übergabeprotokoll wahrheitswidrig vor, der Lamborghini sei der Leasingnehmerin DF._____ AG übergeben worden (UA act. 6.1.90 40), worauf die A._____ am 5. April 2011 die Kaufpreiszahlung auslöste (UA act. 6.1.90 43), dies obschon die Leasingnehmerin in Wirklichkeit nicht im Besitz des neuen Leasingfahrzeugs war. Indem der Beschuldigte der A._____ den Anhang zum Übergabeprotokoll übermittelt hat im Wissen darum, dass das Fahrzeug dem Leasingnehmer nicht übergeben worden war, täuschte er der A._____ vor, die D._____ habe ihre vertragliche Pflicht zur Übergabe des Fahrzeuges an den Leasingnehmer erfüllt und der A._____ auf diese Weise unbeschwertes Eigentum am Fahrzeug verschafft. Diese Täuschungshandlung ist als arglistig zu qualifizieren, zumal die A._____ nicht davon ausgehen musste, dass der Beschuldigte zum Mittel der Urkundenfälschung greifen würde, um einen Erfüllungswillen vorzutäuschen. Aufgrund der Täuschungen über die Vertragserfüllung bezahlte die A._____ den Kaufpreis aus, worin eine Vermögensschädigung zu erblicken ist. Es besteht ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition. Der Beschuldigte versetzte die A._____ auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über die erfolgte Vertragserfüllung, um die Auszahlung des Kaufpreises zu erreichen und die D._____ so unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. - 53 - 6.5. Gewerbsmässigkeit Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine neben- berufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbs- mässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regel- mässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.H.). Der Beschuldigte hat während einer Deliktsperiode von knapp einem Jahr zwischen Juni 2010 und Mai 2011 in insgesamt 35 Fällen (Anklageziffern 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.8, 3.3.3 bis 3.3.7, 3.3.9 bis 3.3.24, 3.4.2 bis 3.4.10) regelmässig Fahrzeuge unter Täuschung über die Eigentümerstellung verkauft und die Käuferin betrogen. Die einzelnen Deliktsbeträge liegen zwischen ca. Fr. 70'000.00 und ca. Fr. 400'000.00 und machen insgesamt mehr als Fr. 6 Mio. aus. Die Delikte erlaubten es dem Beschuldigten, die D._____ am Leben zu erhalten und sich weiterhin seinen Lohn auszubezahlen, mit dem er einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt leisten konnte. Die Delikte hat der Beschuldigte im Rahmen seiner Tätigkeit im Bereich des professionellen Autohandels begangen. Mithin investierte er seine Arbeitszeit in die Betrugshandlungen sowie Mittel, insbesondere in die die Zeit seiner Angestellten und diverse durch ihn zur Vertuschung bezahlte Leasingraten. Die Gewerbsmässigkeit ist unter diesen Umständen klar zu bejahen, zumal auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Mindeststrafandrohung für einen gewerbsmässigen Betrug unter den konkreten Umständen unverhältnismässig sein sollte (vgl. Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Ziff. 3.2). An der Gewerbsmässigkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben am 19. Mai 2011 seine Hypothek aufgestockt und rund Fr. 828'582.40 an privaten Mitteln in die D._____ eingeworfen hat. Dessen ungeachtet zielten seine Betrugshandlungen darauf ab, die mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfende D._____ am Leben zu erhalten und sich auf diese Weise sein Einkommen sowie seinen Lebensstandard zu sichern. - 54 - Wie bereits dargelegt (vorne, E. 6.2.1) erübrigt sich in diesem Zusammenhang auch eine weitere persönliche Einvernahme des Beschuldigten, zumal es entgegen seinen Ausführungen nicht zutrifft, dass er noch nie zur Frage der Gewerbsmässigkeit bzw. zu seinen Beweg- gründen befragt wurde (vgl. namentlich Protokoll der Berufungs- verhandlung vom 12. Mai 2021, S. 16 ff. und 43 f.; Protokoll der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung, S. 18; Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 5. April 2017, S. 6 und 9 [UA act. 4.121 6 und 9]). Der Beschuldigte ist somit für alle Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 3 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zu verurteilen. Blosse Versuche, die nicht ersichtlich sind, vom Beschuldigten aber ins Feld geführt werden - würden im gewerbsmässigen Delikt aufgehen (BGE 123 IV 113). 7. Anklageziffer 4.8 7.1. Anklagesachverhalt In der zweiten Hälfte 2008 wollte der Beschuldigte die Vermietung von Hebebühnen, die er über die DG._____ GmbH betrieben hatte, abstossen. Zu diesem Zweck verkaufte er per 30. Dezember 2008 neun Nutzfahrzeuge nebst Kundenadressen und Büroapparaten zu einem Gesamtpreis von Fr. 980'000.00 an die neu gegründete Firma DH._____ (UA act. 4.1 16 ff.). Eine durch die Vertragsparteien zunächst angestrebte Finanzierung des Kaufs durch die G._____ AG mit Leasing der Fahrzeuge durch die DH._____ scheiterte daran, dass die G._____ AG keine neu gegründete Firma als Leasingnehmerin akzeptieren wollte (vgl. Aussage Beschuldigter, UA act. 4.2 8; Aussage DI._____, UA act. 4.3. 4 und 12; Aussage DJ._____, UA act. 4.4. 5 und 8). Nachdem die DH._____ eine Anzahlung in der Höhe von Fr. 200'000.00 geleistet hatte (UA act. 4.5 35), wurden die Nutzfahrzeuge per 5. Januar 2009 auf diese eingelöst (vgl. Aussage DJ._____, UA act. 4.4. 5; Aussage Beschuldigter, UA act. 4.2 15 f.). Am 16. Februar 2009 verkaufte der Beschuldigte die neun Nutzfahrzeuge im Namen der D._____ an die G._____ AG für ein Leasing mit der DG._____ GmbH, um die Fahrzeuge an die DH._____ weiterzuvermieten. Dabei verwendete er Übergabeprotokolle, in denen er wahrheitswidrig angab, die D._____ habe die Fahrzeuge mit Datum des Leasingvertrags an die Leasingnehmerin (DG._____ GmbH) ausgehändigt (UA act. 4.1 20 ff.). In Tat und Wahrheit befanden sich die Fahrzeuge seit Anfang Januar 2009 im Besitz der DH._____. Die G._____ AG bezahlte den Kaufpreis per 23. Februar 2009 an die D._____ (UA act. 4.3 19). In der Folge veranlasste der Beschuldigte auch die Bezahlung der Leasingraten (vgl. Aussage DI._____, UA act. 4.3 6; Aussage Beschuldigter, UA act. 4.2 23). Die DH._____ kümmerte sich zwischenzeitlich ihrerseits um eine Finanzierung der von ihr erworbenen Fahrzeuge, in angeblicher Unkenntnis davon, dass der Beschuldigte die Fahrzeuge zuvor schon der - 55 - G._____ AG für ein Leasing mit der DG._____ GmbH und eine Weiter- vermietung an die DH._____ verkauft hatte (vgl. Aussage DJ._____, UA act. 4.4 und 12). Die D._____ fungierte bei dieser zweiten Finanzierung über die H._____ wiederum als Lieferantin. Der Beschuldigte stellte der H._____ am 25. Februar 2009 Rechnung (UA act. 4.5 45 ff.), welche diese in der Folge beglich (vgl. Aussage DK._____, UA act. 4.5 11). Die Anklage wirft dem Beschuldigten für den Fall, dass die Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkaufs an die G._____ AG im Eigentum der D._____ standen, eine Veruntreuung zum Nachteil der G._____ AG und ein gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil der H._____ vor. Für den Fall, dass die Fahrzeuge in diesem Zeitpunkt der DH._____ gehörten, wirft die Anklage dem Beschuldigten eventualiter einen gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der G._____ AG vor. Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2023 (E. 13.6) ist davon auszugehen, dass die Anklage dem Anklagegrundsatz genügt. 7.2. Eigentum bei der DH._____ Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid vom 21. April 2023 ist davon auszugehen, dass die DH._____ mit dem Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 und der Inbesitznahme der Fahrzeuge Anfang Januar 2009 Eigentümerin derselben wurde, auch wenn sie den Kaufpreis nicht vollständig bezahlte und lediglich eine Anzahlung von Fr. 200'000.00 leistete (E. 13.2.2 und 13.6.2 unter Hinweis auf Art. 714 Abs. 1 und 2, Art. 715 und Art. 933 ZGB). Es liegt ein Kreditkauf vor, bei dem das Eigentum bereits durch die Übertragung des Besitzes auf die Käuferin überging (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 12.10.5.1), zumal die DG._____ GmbH von dem ihr vertraglich einge- räumten Recht, einen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 Abs. 1 ZGB im entsprechenden Register eintragen zu lassen (UA act. 4.1 16 f.), unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht hat. Am Eigentumsüber- gang an die DH._____ ändert auch der Umstand nichts, dass diese der D._____ bzw. der DG._____ GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises «Mietzinsen» bezahlte (vgl. Aussage DJ._____, UA act. 4.4 6 und 11). Entsprechend fällt die Hauptanklage ausser Betracht und es ist die Eventualanklage zu prüfen, die darauf fusst, dass die Nutzfahrzeuge beim Verkauf an die G._____ AG im Eigentum der DH._____ standen. 7.3. Subsumtion Da die Garage D._____ das ihr im Kaufvertrag vom 30. Dezember 2008 eingeräumte Recht, einen Eigentumsvorbehalt im Register eintragen zu lassen, nicht ausgeübt hat, musste dem branchenerfahrenen - 56 - Beschuldigten klar sein, dass das Eigentum an den Nutzfahrzeugen mit der Übertragung des Besitzes auf die DH._____ übergegangen war. Obwohl die Fahrzeuge im Eigentum der DH._____ standen und der Beschuldigte bzw. die D._____ nicht darüber verfügen konnte, verkaufte der Beschuldigte diese am 16. Februar 2009 im Namen der D._____ an die G._____ AG, wobei er dieser mittels unwahrer Übergabeprotokolle vortäuschte, das Konzept für ein Leasing der Fahrzeuge durch die DG._____ GmbH mit anschliessender Untervermietung der Fahrzeuge an die DH._____ umgesetzt zu haben (UA act. 4.1 20 ff.). Damit täuschte der Beschuldigte die G._____ AG über den Erfüllungswillen. Eine solche Täuschung ist grundsätzlich arglistig. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mittels gefälschter Urkunden (unwahre Übergabeprotokolle) täuschte, was die Arglist unterstreicht. Ausserdem veranlasste der Beschuldigte die Bezahlung der Leasingraten durch die DG._____ GmbH an die G._____ AG (vgl. Aussage DI._____, UA act. 4.3 6), was diese im Glauben darin bestärkte, sie habe das Eigentum an den Fahrzeugen erworben. Darin ist eine täuschende Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken (vgl. vorne, E. 6.3.1). Selbst wenn der Beschuldigte mit dem Verkauf der Fahrzeuge an die G._____ AG eine provisorische Zwischenfinanzierung angestrebt hätte (vgl. UA act. 4.2 9), änderte dies nichts daran, dass ihm bzw. der D._____ beim Verkauf der Fahrzeuge an die G._____ AG keine Verfügungsbefugnis über die Fahrzeuge zukam und er die Käuferin über diesen Umstand täuschte. Für die G._____ AG war die Täuschung über den Erfüllungswillen nicht leicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten eine gute und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung bestand (vgl. Aussage DI._____, UA act. 4.3 5 und 15), weshalb für die G._____ AG kein Anlass bestand, dem Beschuldigten mit Skepsis zu begegnen und an seinem Erfüllungswillen zu zweifeln. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung scheidet damit aus. Aufgrund der Täuschung über die Vertragserfüllung bezahlte die G._____ AG die Kaufpreise aus (UA act. 4.3 19) und verzichtete nach Bestärkung des Irrtums (infolge der Bezahlung von Leasingraten) auf eine sofortige Rückforderung, worin eine Vermögensschädigung zu erblicken ist. Es besteht ein Motivations- zusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögens- disposition. Der Beschuldigte versetzte die G._____ AG auf diese Weise wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um die Auszahlung des Kaufpreises zu erreichen und die D._____ unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Es sind weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Ein Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung hat diesbezüglich nicht zu erfolgen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 mit Hinweisen). - 57 - In Bezug auf die Anklageziffer 4.8 ist von einem einfachen Betrug auszugehen, weil zwischen der Betrugshandlung gemäss dieser Anklage- ziffer (Tatzeitpunkt Februar 2009) und den übrigen Betrugshandlungen (Tatzeitraum Juni 2010 bis Mai 2011) eine grosse zeitliche Lücke besteht. Die Delikte erscheinen deshalb objektiv nicht als Einheit (vgl. BGE 116 IV 121). Es ist nicht erstellt und auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte schon in dieser Phase zu einer Vielzahl von Betrugsdelikten bereit war. Zusätzliche Beweisabnahmen drängen sich nicht auf und die entsprechenden Anträge des Beschuldigten sind abzuweisen (vgl. vorne, E. 6.2.1). 8. Veruntreuung zum Nachteil der A._____ (Anklageziffer 3.5 und 3.6) 8.1.Theorie Den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Ob eine Sache im Sinne von Art. 138 StGB fremd ist, beurteilt sich nach zivilrechtlichen Kriterien, insbesondere nach Art. 641 ff. ZGB. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person steht. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern, bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Die Aneignung setzt einerseits einen Willen des Täters auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers voraus und anderseits einen Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung an sich selbst, d.h. auf Verwendung der Sache zu seinen eigenen Zwecken. Dieser Wille muss sich nach aussen manifestieren. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.4 mit Hinweisen). 8.1. Allgemeine Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog bezüglich der Eigentumsverhältnisse der Fahrzeuge, was folgt: Der Beschuldigte habe als Verwaltungsratspräsident der D._____ Fahrzeuge an die Leasinggesellschaft A._____ zum Abschluss von Leasingverträgen verkauft. Mit den Leasingnehmern habe er sog. VIP-Zusatzkonditionen vereinbart, wonach die langfristigen Leasingverträge bereits nach wenigen Monaten ohne Zusatzkosten beendet und die Fahrzeuge zurückgebracht werden konnten (Urteile des - 58 - Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, Sachverhalt Ziff. A.). Die A._____ sei jedoch – auch nach vorzeitiger Rückgabe der Fahrzeuge durch die Leasingnehmer an die D._____ – Eigentümerin der Fahrzeuge geblieben. Mithin sei zwischen der D._____ und der A._____ kein gültiger Rückkaufvertrag für die zurückgegebenen Fahrzeuge zustande gekommen, solange die A._____ keine Kenntnis von deren Rücknahmen durch die D._____ gehabt habe und in eine vorzeitige Auflösung der Leasingverträge sowie in einen Rückkauf der Fahrzeuge durch die D._____ habe einwilligen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9.7). Daran ändere auch Ziff. 2 der abgeschlossenen Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 (UA act. 6.3.1.2 362) sowie Ziff. 3 des «Standard Kaufvertrags» (exemplarisch UA act. 5.2.1.18 19) nichts. Diese stellten keinen bedingten Kaufvertrag dar, der mit Eintritt der Bedingung (vorzeitige Auflösung eines Leasing- oder Finanzierungsvertrags) zustande gekommen wäre, zumal diese lediglich eine Rückkaufsverpflichtung hingegen kein Rückkaufsrecht der D._____ beinhalten würden. Die A._____ sei entsprechend nicht verpflichtet gewesen, die Fahrzeuge der D._____ zum Rückkauf zu überlassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9.4; vgl. Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 4.3.1). Zudem habe es an einer dinglichen Einigung gefehlt. Der für den Eigentumserwerb im Rahmen der «brevi manu traditio» erforderliche Besitzübergang sei einerseits nach dem Willen der Parteien (Zusatz- vereinbarung vom 10./15. Januar 2010 Ziff. 1.3 f., UA act. 1.2 1325) und andererseits auch gemäss der Erfüllung eines Kaufvertrags Zug-um-Zug (Art. 184 Abs. 2 OR) an die Bezahlung des Rückkaufspreises geknüpft gewesen. So sei auch die Aushändigung der Code 178-Löschungs- formulare (für den Zeitraum bis zur Neuregelung am 7./9. März 2011; UA act. 5.5.7. 132-138) bzw. die Aushändigung der annullierten Fahrzeug- ausweise (für den Zeitraum nach der Neuregelung) erst nach Bezahlung des Rückkaufspreises vorgesehen gewesen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9.8.2, E. 12.9.8.4 und E. 12.9.7). Bis zu diesem Zeitpunkt habe das Eigentum an zurückgenommenen Leasingfahrzeugen bei der A._____ gelegen. Die Fahrzeuge seien dem Beschuldigten bzw. der D._____ solange fremd gewesen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.10.8). 8.2. Sachverhaltsirrtum Der Beschuldigte bringt vorab vor, in Bezug auf das Eigentum an den Fahrzeugen einem Sachverhaltsirrtum unterlegen zu sein. Er sei – zumindest bis zur Kenntnisnahme der E-Mail von E._____ der A._____ vom 9. März 2011 – der Auffassung gewesen, die Fahrzeuge seien mit der Rücknahme durch die D._____ in deren Eigentum übergegangen. Das - 59 - Bundesgericht habe zwar festgehalten, dass der Beschuldigte ab der Kenntnisnahme der E-Mail von E._____ vom 9. März 2011 gewusst habe, dass er die Fahrzeuge den Dritterwerbern erst nach Bezahlung des Rückkaufpreises übergeben durfte. Damit sei jedoch e contrario auch festgehalten, dass sich der Beschuldigte vor Kenntnisnahme besagter E- Mail in einem Sachverhaltsirrtum befunden habe und nicht gewusst habe, dass er die Fahrzeuge nicht weiterverkaufen dürfe (Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, Ziff. 4.4.2; Stellungnahme vom 20. November 2023, Ziff. 4.2-4.4). In Abgrenzung zum Kaufvertrag verbleibt das Eigentum am Leasingobjekt bei der Leasinggesellschaft, wobei das Eigentum der Leasinggesellschaft der Absicherung ihrer Forderung dient (vgl. BGE 118 II 150). Die Rücknahme eines Leasingobjekts durch den Lieferanten bewirkt für sich allein keinen Eigentumsübergang von der Leasinggesellschaft an diesen. So verhielt es sich auch im konkreten Fall. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn zwischen der D._____ und der A._____ - im Sinne einer Abweichung vom Normaltypus des Leasingvertrags (vgl. HANS GIGER, Der Leasingvertrag, Bern 1977, S. 160) - eine besondere Vereinbarung bestanden hätte, wonach die D._____ schon mit der Rücknahme eines Fahrzeuges Eigentümerin desselben wird. Gemäss den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts fehlte es jedoch vorliegend an einer solchen Vereinbarung, weshalb das Eigentum an den zurückgenommenen Fahrzeugen bei der A._____ verblieb (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9. 3). Die A._____ war weder zum Verkauf der zurückgenommenen Fahrzeuge an die D._____ verpflichtet noch dazu, dieser das zurückgenommene Fahrzeug schon vor der Einwilligung über den Rückkauf und vor der Bezahlung des (Rück-) Kaufpreises zu Eigenbesitz bzw. Eigentum zu überlassen. Zudem ergibt sich aus den aktenkundigen Auskaufofferten anderer Leasinggesellschaften (vgl. etwa UA act. 6.1.34 23; 6.1.70 118 und 6.1.161 119 f.) mit aller Deutlichkeit, dass das Eigentum an zurückgegebenen Fahrzeugen nach der Verkehrsübung solange bei der jeweiligen Leasinggesellschaft bleibt, bis diese den Rückkaufpreis erhalten hat. Das musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Auch wenn von ihm als juristischer Laie nicht erwartet werden konnte, dass er die sachenrechtlichen Auswirkungen der Garantie- und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 in allen Teilen verstand, musste ihm aufgrund seiner Branchenerfahrung zumindest bewusst sein, dass ein Leasingobjekt normalerweise im Eigentum der Leasinggesellschaft steht und der Sicherung deren Forderungen dient. Ohne eine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung konnte und durfte er nicht davon ausgehen, die A._____ verzichte schon vor der Einigung über den Rückkauf und vor dem Erhalt des Rückkaufpreises (ohne Not) auf das Eigentum am Leasingobjekt und die damit verbundene Sicherheit. Dagegen spricht auch, dass sich die A._____ im Anhang 1 zur Garantie- - 60 - und Rücknahmevereinbarung vom 17. Januar 2008 (UA act. 1.2 1311) das Recht einräumen liess, den Bestand an zurückgenommenen Fahrzeugen mit offenen Saldi durch eine externe Firma überprüfen zu lassen. Das unterstreicht ihr Interesse am Erhalt des Eigentums an den zurückgenommenen Fahrzeugen und an der damit verbundenen Sicher- heit. Ihr Interesse an der Eigentümerstellung hätte sie höchstens dann verloren, wenn sie den Gewinn realisiert gehabt hätte und ihre Kosten gedeckt gewesen wären (vgl. Giger, a.a.O., S. 45). Hinzu kommt, dass die Parteien die Aushändigung des Code 178-Löschungsformulars schon vor dem 9. März 2011 von der Bezahlung des Kaufpreises abhängig gemacht haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 12.9.8.2). Auch daraus musste der Beschuldigte bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre schliessen, dass er vor einer Einigung über den Rückkauf und vor der Bezahlung des Rückkaufpreises an die A._____ noch nicht (wie ein Eigentümer) über die zurückgenommenen Fahrzeuge verfügen durfte bzw. dass ihm diese bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises fremd waren. Der Beschuldigte durfte zwar Käufer suchen, den Kaufvertrag mit dem Abnehmer jedoch erst nach der Einigung über den Rückkauf und nach Bezahlung des Rückkaufpreises an die A._____ erfüllen. Unter diesen Umständen kann sich der Beschuldigte nicht auf einen Sachverhaltsirrtum berufen. Es musste ihm zumindest bewusst gewesen sein, dass die Fahrzeuge bis zur Einigung über den Rückkauf und bis zur Bezahlung des Rückkaufpreises fremd sein könnten. Er hat sich zumindest bewusst über die Frage hinwegsetzt, ob er berechtigt war, die zurück- genommenen Fahrzeuge schon vor der Einigung über den Rückkauf und vor Bezahlung des Rückkaufpreises weiterzuveräussern. Wer sich aber bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. In solchen Fällen liegt kein Sachverhaltsirrtum vor (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Insofern der Beschuldigte zur Frage, ob er die retournierten Fahrzeuge im Zeitraum vor der Kenntnisnahme der E-Mail von E._____ vom 9. März 2011 hätte verkaufen dürfen, sinngemäss eine Einvernahme von DL._____, DM._____ und sich selbst beantragt (Stellungnahme vom 20. November 2023, Antragsziff. 3 und Ziff. 4.4.3), sind diese Beweis- anträge abzuweisen. Es sind ca. 13 Jahre später weder weitergehende sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten noch erscheinen die Beweis- anträge zielführend. Es sind denn auch detaillierte Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft erfolgt. Aufgrund der langen Zeitdauer sind ebenfalls keine sachdienlichen und zielführenden Erkenntnisse zu erwarten in Bezug auf mögliche Ergebnisse aus den Beweisanträgen, wonach einerseits Personen, die sachdienliche Angaben zu den Sachverhalten machen können, insbesondere zu den Betrugs- und Veruntreuungsvorwürfen, einzuvernehmen seien, eventualiter die Beweiserhebung durch die - 61 - Staatsanwaltschaft vorzunehmen sei (Stellungnahme vom 16. Oktober, Antragsziff. 1) sowie andererseits in allen Fällen, in denen das Bundesgericht seine Argumentation auf E-Mails abstützt, die Urheber und Empfänger dieser E-Mails zu deren Urheberschaft und Inhalt einzu- vernehmen seien (Stellungnahme vom 16. Oktober, Antragsziff. 2). Der Beschuldigte unterlässt es denn auch, seine diesbezüglichen Beweis- anträge auch nur im Ansatz zu substanzieren, indem er weder konkret ausführt, wer überhaupt noch in Zusammenhang mit welchem Tatvorwurf einzuvernehmen sei (vgl. auch E. 6.2.1). Nach dem Gesagten erübrigt sich auch zu prüfen, ob die Fahrzeuge vor oder nach der Kenntnisnahme des Beschuldigten von der E-Mail von E._____ vom 9. März 2011 weiterveräussert wurden (vgl. Stellungnahme vom 20. November 2011, Antragsziff. 4). 8.3. Fallgruppe mit Anklageziffer 3.5 Die Fallgruppe mit Anklageziffer 3.5 betrifft zurückgenommene Leasing- fahrzeuge von Leasingnehmern vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Leasingdauer, wobei die Rücknahme der Fahrzeuge der Leasinggeberin und Eigentümerin A._____ nicht bzw. nicht vor deren Weiterverkauf gemeldet wurde (vgl. Anklageziffer 3.5.1, Rz. 709 ff.). Im Zeitpunkt des Weiterverkaufs der Fahrzeuge durch die D._____ an Dritte wusste die Leasinggeberin und Eigentümerin A._____ folglich nichts von deren Rückgaben an die D._____. Das Obergericht hat im Rückweisungsverfahren gestützt auf die verbindliche Weisung des Bundesgerichts zu prüfen, ob neben der Fremdheit der Sache auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Sachveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Zu den Sachverhalten kann auf das obergerichtliche Urteil vom 25. Juni 2021 (E. 4.4) bzw. die darin enthaltenen Weiterverweisungen auf die Anklageschrift sowie die zusammenfassende Darstellung des erstinstanzliche Urteils vom 23. Januar 2019 (E. 8.2.1.1, 8.2.2.1, 8.2.3.1, 8.2.4.1, 8.2.5.1, 7.3.8.1, 7.3.9.1, 8.2.6.1, 8.2.7.1, 7.3.2.1, 8.2.8.1, 8.2.9.1, 8.2.10.1, 8.2.11.1, 8.2.12.1, 8.2.13.1, 8.2.14.1, 8.2.15.1, 8.2.16.1, 8.2.17.1, 8.2.18.1, 8.2.19.1, 8.2.20.1, 8.2.21.1, 8.2.23.1, 8.2.24.1, 8.2.29.1) verwiesen werden. 8.3.1. Anklageziffer 3.5.2 Die D._____ verkaufte den Porsche 911 Carrera 4S Cabrio für ein Leasing mit DN._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/392680 vom 13./17. Juli 2010, UA act. 6.1.47 12, UA act. 6.1.47 24; Übergabeprotokoll vom 17. Juli 2010, UA act. 6.1.47 13). DN._____ gab den Porsche der D._____ am 26. Oktober 2010 zurück (vgl. Eingangsprotokoll vom 26. Oktober 2010, UA act. 6.1.47 58). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses - 62 - anvertraut. Der Beschuldigte unterliess es, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail von E._____ der A._____ vom 18. April 2011 mit der Frage, was in Bezug auf das Fahrzeug los ist, da der Leasingnehmer drei Raten in Verzug sei, UA act. 6.1.47 72-74), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.47 66; UA act. 6.1.47 45). Folglich blieb der Porsche im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 24. November 2010 dennoch an die DO._____ AG zum Preis von Fr. 128'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Buchhhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.47 66; UA act. 6.1.47 45; vgl. Rechnung vom 27. November 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.47 67), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.2. Anklageziffer 3.5.3 Die D._____ verkaufte den Audi R8 5.2 FSI für ein Leasing mit der DP._____ GmbH (seit 26. April 2012 als EA._____ GmbH im Handelsregister eingetragen) an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/382475 vom 26./27. Mai 2010, UA act. 6.2.12 243). Das Fahrzeug wurde der D._____ Mitte September 2010 zurückgegeben (vgl. per 15. September 2010 annullierter Fahrzeugausweis, UA act. 6.2.12 295 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Audis der A._____ zu melden (vgl. E-Mail von EB._____ der A._____ vom 7. Januar 2011 mit Liste bestehender Leasings und offenem Betrag im vorliegenden Leasing, UA act. 6.2.12 293 f.; vgl. E-Mail von EC._____ der A._____ vom 20. Mai 2011 mit Bitte um Bestätigung des laufenden Leasings, UA act. 6.1.12 297), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 9. Dezember 2010 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 98'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 9. Dezember 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.2.12 283; vgl. Halterwechsel, UA act. 6.2.12 291 f.), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde - 63 - Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.3. Anklageziffer 3.5.4 Die D._____ verkaufte den Audi S6 für ein Leasing mit dem Einzelunternehmen ED._____ von EE._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 853690 vom 1./4. Oktober 2010, UA act. 6.1.93 11; Übergabeprotokoll vom 4. Oktober 2010, Ua act. 6.1.93 13). Bereits am 8. Dezember 2010 gab EE._____ das Fahrzeug an die D._____ zurück (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 9. Dezember 2010 mit Eingangsprotokoll vom 8. Dezember 2010, UA act. 6.1.93 23 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail der A._____ vom 3. Mai 2011 mit den offenen Leasingraten, wobei insbesondere der Audi S6 aufgelistet wird, UA act. 6.1.93 45 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Vielmehr äusserte er sich gegenüber der A._____ insofern wahrheitswidrig, als das Leasing sinngemäss weiterlaufen würde (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 8. Dezember 2010 mit einem zusätzlichen Leasingantrag für den Leasingnehmer und dem beigefügten wahrheitswidrigen Vermerk «alter audi bleibt», UA act. 6.1.93 19). Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem EF._____, handelnd für die D._____, das Fahrzeug am 13. Dezember 2010 dennoch an EG._____ zum Preis von Fr. 42'400.00 verkaufte und übergab (vgl. Kaufvertrag vom 13. Dezember 2010, UA act. 6.1.93 32-34; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 16. Dezember 2010, UA act. 6.1.93 17 f.), hat der Beschuldigte – mindestens als Mittäter (vgl. unten) – wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. - 64 - Vorliegend unterzeichnete zwar nicht der Beschuldigte, sondern EF._____ den Kaufvertrag vom 13. Dezember 2010 für den Weiterverkauf des Audis an EG._____ und stand auch mit dem Kunden in Kontakt (UA act. 6.1.93 32-34). Der Beschuldigte ist hingegen als Mittäter anzusehen: Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 7.8.2). Mit der ersten Instanz – auf deren zutreffende Ausführungen zur Stellung des Beschuldigten in der D._____ und bezüglich der wieder- gegebenen Einvernahmen verwiesen werden kann (erstinstanzliches Urteil vom 23. Januar 2019 E. 2.2) – ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den gesamten Prozess als Entscheidungsträger involviert war. Er war für die Absegnung der Kaufpreise und damit für die Bestätigung des Verkaufs zuständig (vgl. Einvernahmen von EH._____, UA act. 4.3.8.2 5, UA act. 4.3.8.1 5, UA act. act. 4.3.8.3 16; vgl. Einvernahme von EI._____, UA act. 4.3.5.1 7; vgl. Einvernahme von CD._____, UA act. 4.3.11.1 9, 12, 14; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung im ersten Umgang vom 12. Mai 2021, S. 18, wonach die Mitarbeiter praktisch nichts machen konnten ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023, E. 7.8) und führte vorliegend die Korrespondenz mit der A._____ (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 8. Dezember 2010 mit einem zusätzlichen Leasing- antrag für EE._____ und dem beigefügten wahrheitswidrigen Vermerk «alter audi bleibt», UA act. 6.1.93 19; vgl. E-Mail von der A._____ vom 13. Dezember 2010 mit der Bestätigung für das neue Leasing für EE._____, UA act. 6.1.93 25; vgl. E-Mails von der A._____ vom 12. Januar 2011 und 1. April 2011 mit der Auflistung der laufenden Leasings, wobei für EE._____ zwei Leasings offen waren, UA act. 6.1.93 29 f. und UA act. 6.1.93 37 ff.). Mithin hat er die Verkaufs- und Verschleierungsprozesse koordiniert, sodass er mindestens als Mittäter anzusehen ist. 8.3.4. Anklageziffer 3.5.5 Der Beschuldigte verkaufte im Namen der D._____ den Lamborghini Gallardo für ein Leasing mit der EJ._____ (seit 14. Dezember 2022 als EJ._____ im Handelsregister eingetragen) an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 783471 vom 15./19. Februar 2008, UA act. 6.1.94 40; Übergabeprotokoll vom 18. Februar 2008, UA act. 6.1.94 41). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 8. August 2009 zurückgegeben (vgl. Eingangsprotokoll vom 8. August 2009, UA act. 6.1.94 94). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail von EB._____ der A._____ vom 9. Juli 2010 mit Excel-Liste laufender Leasings inkl. des Vorliegenden, UA act. 6.1.94 104 f.; vgl. E-Mail des Beschuldigten - 65 - vom 28. Juli 2010 mit Information, dass die D._____ die Fälle mit offenen Raten bereinigen werde, UA act. 6.1.94 106 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am Anfang Januar 2010 an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 160'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 4. Januar 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.94 34; vgl. Einvernahme vom EK._____ als Auskunftsperson vom 25. August 2011, wonach das Fahrzeug am 8. Januar 2010 von der D._____ an die CP._____ SA übergeben worden sei, UA act. 6.1.94 27 Ziff. 9), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.5. Anklageziffer 3.5.6 Die D._____ verkaufte den Porsche Cayenne für ein Leasing mit EL._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/296640 vom 9. April 2009, UA act. 6.1.95 13; Übergabeprotokoll vom 20. April 2009, UA act. 6.1.95 12). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 20. Mai 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail von EL._____ vom 4. Juli 2011 inkl. angehängtem Eingangsprotokoll vom 20. Mai 2010, UA act. 6.1.95 24 ff.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 6. Oktober 2010 mit der wahrheitswidrigen Rückmeldung an A._____, dass ausstehende Leasingraten bar an ihn bezahlt worden seien, UA act. 6.1.95 33; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 20. Januar 2011, wonach der Leasingnehmer weitere Leasingraten an die D._____ in bar bezahlen würde; vgl. diverse Leasingratenzahlungen der D._____ an die A._____ nach Rückgabe des Fahrzeugs an die D._____, UA act. 6.1.95 34-42), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.95 46). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug anschliessend dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 25'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 2. Juni 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.95 47; vgl. Buchhaltungsunterlagen der - 66 - D._____, UA act. 6.1.95 46; vgl. Halterwechsel per 23. Juni 2010, UA act. 6.1.95 44), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.6. Anklageziffer 3.5.7 Die D._____ verkaufte den Porsche Panamera Turbo mit Fahrgestell- Nr. 3065 und Stamm-Nr. 205.147.500 für ein Leasing mit der AF._____ AG an die A._____ (Kaufvertrag vom 27. Mai/1. Juni 2010, UA act. 6.1.48 42). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 12. November 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 12. November 2010 mit Eingangsprotokoll vom 12. November 2010, UA act. 6.1.48 126 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden, sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Die A._____ hat im Januar 2011 von einer Fahrzeugrückgabe erfahren und daraufhin eine provisorische Abrechnung erstellt (provisorische Abrechnung vom 1. Januar 2011, UA act. 6.1.48). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand nicht statt, dafür wurden die Leasingraten weiterhin beglichen (UA act. 6.1.48 128 f., UA act. 6.1.48.130, UA act. 6.1.48 132 f.). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 8. Dezember 2010 – noch bevor die A._____ überhaupt Kenntnis von der Fahrzeugrücknahme erlangte – an die AG._____ AG (seit 24. November 2021 als FA._____ AG im Handelsregister eingetragen) zum Preis von Fr. 235'000.00 verkaufte (Rechnung vom 8. Dezember 2010, UA act. 6.1.48 89) und das Fahrzeug am 6. Dezember 2010 übergeben wurde (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 5. Dezember 2010 mit Anweisung das Fahrzeug bereitzustellen, UA act. 6.1.48 86; Übernahmeprotokoll vom 6. Dezember 2010, UA act. 6.1.48 134), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. - 67 - 8.3.7. Anklageziffer 3.5.8 Die D._____ verkaufte den Porsche 911 Carrera 4S Cabriolet für ein Leasing mit der AI._____ GmbH an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/363295 vom 24. Februar/2. März 2010 mit falscher Fahrgestell- und Stamm- Nummer, UA act. 6.1.96 14; Übergabeprotokoll vom 2. März 2010, UA act. 6.1.96 15). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 20. November 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 22. November 2010 mit Eingangsprotokoll vom 20. November 2010, UA act. 6.1.96 33 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 25. Januar 2011 mit der Mitteilung, dass die Leasingraten am Montag bezahlt worden seien, UA act. 6.1.96 42), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Die A._____ hat am 4. Februar 2011 von der Fahrzeugrückgabe erfahren (vgl. E-Mail von FB._____ vom 4. Februar 2011 mit der Information, dass er das Fahrzeug zurückgegeben habe, UA act. 6.1.96 43) und daraufhin das Fahrzeug in den Abzahlungsplan vom 18. Februar 2011 aufgenommen (UA act. 6.1.96 45 f.). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 6. Dezember 2010 – noch bevor die A._____ überhaupt Kenntnis von der Fahrzeugrücknahme erlangte – an die DO._____ AG zum Preis von Fr. 120'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 6. Dezember 2010 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.96 76), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ – zumindest vorübergehend, da das Fahrzeug von der DO._____ AG am 23. März 2011 wieder zurückgekauft, aber den von der A._____ geforderte Rückkaufpreis gemäss Abzahlungsplan nicht bezahlt wurde – im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.8. Anklageziffer 3.5.9 Die D._____ verkaufte den Dodge Viper SRT-10 für ein Leasing mit FC._____ bzw. seinem Einzelunternehmen EM._____ (am 26. September 2023 im Handelsregister gelöscht) an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/381380 vom 18./20. Mai 2010, UA act. 6.1.97 16; Übergabeprotokoll, UA act. 6.1.97 15). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 9. Dezember 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 9. Dezember 2010 - 68 - mit Eingangsprotokoll vom 9. Dezember 2010, UA act. 6.1.97 34). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden, sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Vielmehr spiegelte der Beschuldigte vor, das Fahrzeug befände sich in seinem Besitz und der Leasingnehmer würde dieses wieder abholen, als die A._____ den Beschuldigten im März 2011 auf den Standort des Fahrzeugs ansprach, zumal sich das Fahrzeug nicht mehr beim Leasingnehmer befunden habe (vgl. E-Mail von EB._____ der A._____ vom 10. März 2011 mit der Rückfrage, ob die Schlussrechnung versandt werden könne, UA act. 6.1.97 36; vgl. E-Mailverkehr zwischen dem Beschuldigten und E._____ der A._____ vom 21. März 2011 mit der Rückmeldung des Beschuldigten, dass er die Bestätigung einholen werde für das Weiterlaufen des Leasings mit FC._____ [9/381380], UA act. 6.1.97 37 ff.; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 25. März 2011 mit der Information, FC._____ [9/381380] werde das Fahrzeug morgen abholen, UA act. 6.1.97 48 ff.; vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.97 54-57). Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der Beschuldigte verkaufte und übergab das Fahrzeug dennoch – im Zeitraum zwischen der Fahrzeugrücknahme und dem 22. Dezember 2010 – vermutlich an die CP._____ SA zum Preis von annäherungsweise Fr. 59'000.00 (vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs von der CP._____ SA an die FD._____ AG am 22. Dezember 2010 für Fr. 59'000.00, UA act. 6.1.97 66; vgl. Ausserverkehrsetzung per 28. Dezember 2010, UA act. 6.1.97 25; vgl. Halterwechsel vom 15. März 2011, UA act. 6.1.97 24). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an die CP._____ SA gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Somit hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.9. Anklageziffer 3.5.10 Die D._____ verkaufte den Lamborghini 147 Murcielago für ein Leasing mit BN._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 837482 vom 18. Februar 2010, - 69 - UA act. 6.1.98 39; Übergabeprotokoll vom 24. Februar 2010, UA act. 6.1.98 40). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 19. November 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 19. November 2010 mit Eingangsprotokoll vom 19. November 2010, UA act. 6.1.98 87 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail von DL._____ der A._____ vom 5. April 2011 mit Liste bestehender Leasingverträge, UA act. 6.1.98 90 f.; vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.98 96-99), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.98 113). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitpunkt Ende 2010 oder Anfang 2011 an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 120'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Konfrontationseinvernahme des Beschuldigten und EK._____ vom 24. Januar 2013, UA act. 6.1.98 61-63; vgl. Auszug Warenlager der CP._____ SA per 31. Dezember 2010 mit ausgewiesenem Lamborghini Murcielago, UA act. 6.1.98 116), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.10. Anklageziffer 3.5.11 Die D._____ verkaufte unter Angabe falscher Fahrzeugdaten den Mercedes Benz SL 65 AMG für ein Leasing mit dem Beschuldigten an die A._____ (Kaufvertrag vom 24. September 2010, UA act. 6.1.153 13; Übergabeprotokoll vom 16. Oktober 2010, UA act. 6.1.153 14). Das Fahrzeug war dem Beschuldigten für die Dauer des Leasings anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand nicht statt. Das Fahrzeug stand folglich im Eigentum der A._____ und war ihm fremd. Der Beschuldigte verkaufte und übergab das Fahrzeug dennoch zu einem unbekannten Zeitpunkt – spätestens bis zum 26. Februar 2011 – vermutlich an die CP._____ SA zum Preis von annäherungsweise Fr. 340'000.00 (vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs von der CP._____ SA an die FE._____ SA am 26. Februar 2011 für Fr. 340'000.00, UA act. 6.1.153 118). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an die CP._____ SA gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer - 70 - Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Der Beschuldigte hat wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte sich selbst oder die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf er bzw. die D._____ offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.11. Anklageziffer 3.5.12 Die D._____ verkaufte den BMW M3 Cabrio für ein Leasing mit FF._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/373815 vom 13. April/1. Mai 2010, UA act. 6.1.50 12; Übergabeprotokoll vom 1. Mai 2010, UA act. 6.1.50 13). Das Fahrzeug wurde der D._____ Ende November 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail von FG._____ vom 1. Dezember 2010 betr. Instandstellungskosten nach Rücknahme, UA act. 6.1.50 31). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufs- prozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.50 41-49), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____ UA act. 6.1.50 18). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Dezember 2010/Januar 2011 dennoch an die FH._____ GmbH (am 7. Januar 2020 aus dem Handelsregister unter der Firma FI._____ GmbH in Liq. gelöscht) zum Preis von Fr. 87'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 12. Januar 2011 mit Lieferdatum 23. Dezember 2010, UA act. 6.1.50 56; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 3. März 2011, UA act. 6.1.50 23), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. - 71 - 8.3.12. Anklageziffer 3.5.13 Die D._____ verkaufte den Audi R8 Coupé 5.2 für ein Leasing mit FJ._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 831360 vom 4./6. November 2009, UA act. 6.1.99 15; Übergabeprotokoll vom 16. November 2009, UA act. 6.1.99 14). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 23. Dezember 2010 zurückgegeben (vgl. Eingangsprotokoll vom 23. Dezember 2010, UA act. 6.1.99 39). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 30. März 2011 mit der Bestätigung, dass das Leasing weiterlaufe, UA act. 6.1.99 27 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.99 48). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der Beschuldigte verkaufte und übergab das Fahrzeug dennoch im Zeitraum zwischen dem 23. und 27. Dezember 2010 vermutlich an die CP._____ SA zum Preis von annäherungsweise Fr. 115'000.00 (vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs von der CP._____ SA an die FD._____ AG am 27. Dezember 2010 für Fr. 115'000.00 inkl. annulliertem Fahrzeugausweis von FJ._____, UA act. 6.1.99 49 f.; vgl. Halterwechsel vom 23. Februar 2011, UA act. 6.1.99 29). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an die CP._____ SA gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Somit hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.13. Anklageziffer 3.5.14 Die D._____ verkaufte den BMW 635d Cabrio für ein Leasing mit der FL._____ AG (am 14. Juni 2019 aus dem Handelsregister unter der Firma FM._____ AG gelöscht) an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/362055 vom 23. Februar/2. März 2010, UA act. 6.1.51 15; Übergabeprotokoll vom 16. März 2010, UA act. 6.1.51 16). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 9. Dezember 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 9. Dezember 2010 mit Eingangsprotokoll vom 9. Dezember 2010, UA act. 6.1.51 69 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug - 72 - nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 9. März 2011 mit der Aufforderung, die Schluss- abrechnung zu erstellen, UA act. 6.1.51 83), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. UA act. 6.1.51 68). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 12. Januar 2011 an die FH._____ GmbH (am 7. Januar 2020 aus dem Handelsregister unter der Firma FI._____ GmbH in Liq. gelöscht) zum Preis von Fr. 60'500.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 12. Januar 2011 mit Lieferdatum vom 12. Januar 2011, UA act. 6.1.51 94; vgl. Ausser- verkehrsetzung vom 10. Dezember 2010, UA act. 6.1.51 50), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.14. Anklageziffer 3.5.15 Die D._____ verkaufte den Mercedes Benz SLS 63 AMG für ein Leasing mit FN._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 843268 vom 3./8. Mai 2010, UA act. 6.1.100 10; Übergabeprotokoll vom 3. Mai 2010, UA act. 6.1.100 11). Das Fahrzeug gelangte am 29. Dezember 2010 zurück an die D._____ (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 3. Januar 2011 mit Eingangs- protokoll vom 29. Dezember 2010, UA act. 6.1.100 21 f.). Dem Beschuldig- ten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 22. Februar 2011 mit neuem Leasingantrag für FN._____ und dem Hinweis, dass der Mercedes bleibe, UA act. 6.1.100 26), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.100 117). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Januar 2011 dennoch an FO._____ und FP._____ bzw. den zwischengeschalteten GA._____ zum Preis von ca. Fr. 235'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Kaufvertrag/Quittung zwischen GA._____ und FO._____ bzw. FP._____ - 73 - vom 26. Januar 2011, UA act. 6.1.100 89; vgl. E-Mail von GB._____ an die D._____ vom 19. Januar 2011 mit der Mitteilung der Rechnungsadresse, UA act. 6.1.100 118; vgl. Ausserverkehrsetzung per 18. Januar 2011 und erneute Inverkehrsetzung per 21. Februar 2011, UA act. 6.1.100 14 f.), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.15. Anklageziffer 3.5.16 Die D._____ verkaufte den Porsche 911 Carrera 4S für ein Leasing mit GC._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 840084vom 19./22. März 2019, UA act. 6.1.52 21; Übergabeprotokoll vom 22. März 2010, UA act. 6.1.52 23). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 16. Dezember 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 16. Dezember 2010 mit Eingangsprotokoll vom 16. Dezember 2010, UA act. 6.1.52 36 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.52 93 f.; vgl. E-Mail von CD._____ der D._____ vom 9. Februar 2011 mit dem Hinweis, dass GC._____ eine Betreibungs- androhung der A._____ erhalten habe, UA act. 6.1.52 91; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 14. Dezember 2010 mit neuem Leasingantrag für den Leasingnehmer ohne Hinweis auf die Rückgabe, UA act. 6.1.52 85 ff.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Die A._____ erlangte ca. am 9. März 2011 Kenntnis von der Fahrzeugrückgabe (vgl. E- Mail des Beschuldigten vom 9. März 2011 mit Bestätigung, dass die Schlussabrechnung versandt werden könne, UA act. 6.1.52 92). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.52 53). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum zwischen dem 16. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2011 – noch bevor die A._____ überhaupt Kenntnis von der Fahrzeugrücknahme erlangte – an CH._____ für annäherungsweise Fr. 100'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Einvernahme von CH._____ als Auskunftsperson vom 29. September 2011 mit der Bestätigung das Fahrzeug vom Beschuldigten erworben zu haben, UA act. 6.1.52 79 f.; vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von CH._____ an die - 74 - GD._____ AG [seit 12. Februar 2019 als GD._____ AG im Handelsregister eingetragen] am 31. Januar 2011 zu einem Preis von Fr. 100'000.00, UA act. 6.1.52 58 ff.), hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Soweit in dieser sowie den nachfolgenden Konstellationen von einem Fahrzeugverkauf der D._____ an CH._____ auszugehen ist, gilt aufgrund der schlüssigen und konstanten Aussagen von CH._____ als erstellt, dass dieser ausschliesslich mit dem Beschuldigten über Fahrzeugverkäufe verhandelte bzw. die entsprechenden mündlichen Verträge abschloss und diese Verkäufe nicht bzw. nur rudimentär schriftlich dokumentiert sind (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 18. August 2011, UA act. 4.3.9.1 3; vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. September 2011, UA act. 4.3.9.2 10; vgl. Einvernahme als beschuldigte Person in einem anderen Strafverfahren vom 25. September 2013, UA act. 4.3.9.3 5). 8.3.16. Anklageziffer 3.5.17 Die D._____ verkaufte den Porsche 911 Turbo Cabrio für ein Leasing mit GE._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/401890 vom 30. August 2010, UA act. 6.1.101 25; Übergabeprotokoll vom 24. August 2010, UA act. 6.1.101 26). Das Fahrzeug wurde der D._____ um den 22. Dezember 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail von GE._____ vom 25. Dezember 2010 mit Dank für die Lieferung eines neuen Leasingfahrzeugs, UA act. 6.1.101 108; vgl. Ausserverkehrsetzung per 21. Dezember 2010, UA act. 6.1.101 110). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail vom Leasingnehmer vom 14. April 2011 mit der Beschwerde, dass der Leasingvertrag stets als laufender Vertrag geführt werde, UA act. 6.1.101 116; vgl. E-Mail des Beschuldigten an die A._____ gleichentags mit Information zur Schliessung des Vertrags, UA act. 6.1.101 118), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.101 136). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der Beschuldigte verkaufte und übergab das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 13. Januar 2011 – und damit noch bevor die - 75 - A._____ überhaupt Kenntnis von der Fahrzeugrücknahme erlangte – an CH._____ zum Preis von ca. Fr. 170'000.00 (vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von CH._____ an die GD._____ AG am 13. Januar 2011 zu einem Preis von Fr. 170'000.00, UA act. 6.1.101 79- 89). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an CH._____ gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Damit hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.17. Anklageziffer 3.5.18 Die D._____ verkaufte den Mercedes SLS AMG für ein Leasing mit der J._____ AG (seit dem 29. November 2022 als GF._____ AG im Handelsregister eingetragen) an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 84883 vom 19. Juli 2010, UA act. 6.1.53 12; Übergabeprotokoll, UA act. 6.1.53 13). Das Fahrzeug wurde der D._____ bis zum 5. Januar 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail von FG._____ vom 5. Januar 2011 bezüglich Instandsetzungskosten und Verweis auf ein Eingangsprotokoll, UA act. 6.1.53 88). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. Mahnung vom 14. März 2011, UA act. 6.1.53 36; vgl. Zahlung der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.53 71 f.; vgl. E-Mail von EB._____ der A._____ vom 23. Mai 2011 mit laufenden Leasingverträgen, UA act. 6.1.53 90 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 21. April 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von annäherungsweise Fr. 220'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs von CP._____ SA an die GG._____ AG am 21. April 2011 zu einem Preis von Fr. 220'000.00, UA act, 6.1.53 25 und 134; vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 25. November 2011 mit der Konfrontation des Fahrzeugverkaufs an die CP._____ SA ohne gegenteilige Vorbringen des Beschuldigten, UA act. 6.1.53 59 f.; vgl. - 76 - Ausserverkehrsetzung per 15. Februar 2011 und erneute Inverkehrsetzung per 23. Mai 2011, UA act. 6.1.53 80 f.), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.18. Anklageziffer 3.5.19 Die D._____ verkaufte den Porsche 911 Carrera 4S für ein Leasing mit der GH._____ AG an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/401140 vom 25./28. August 2010, UA act. 6.1.54 29; Übergabeprotokoll vom 28. August 2010, UA act. 6.1.54 31). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 18. Januar 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 18. Januar 2011 mit Eingangsprotokoll, UA act. 6.1.54 87). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail von GI._____ der A._____ vom 18. Februar 2011 mit der Information, dass der Leasingnehmer die Rückgabe des Fahrzeugs gemeldet habe, UA act. 6.1.54 89), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand – zumindest vor dem Weiterverkauf des Fahrzeugs (vgl. unten) – keine Begleichung des Rückkaufspreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.54 131). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum vom 18. bis 26. Januar 2011 – noch bevor die A._____ am 18. Februar 2011 überhaupt Kenntnis von der Fahrzeugrücknahme erlangte – an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 67'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Einvernahme von CH._____ als Auskunftsperson vom 29. September 2011 mit dem Hinweis, dass er annehme, das Fahrzeug für «einige Tausend weniger» vom Beschuldigten gekauft zu haben, UA act. 6.1.54 41 f.; vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von CH._____ an die GJ._____ AG [seit dem 15. Dezember 2021 in Liquidation] am 26. Januar 2011 zu einem Preis von Fr. 70'000.00, UA act. 6.1.54 24), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kauf- preises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der - 77 - Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.19. Anklageziffer 3.5.20 Die D._____ verkaufte den Audi A5 Cabrio 3.2FSI für ein Leasing mit der GK._____ AG an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/372195 vom 6. April 2010, UA act. 6.1.49 23; Übergabeprotokoll vom 7. April 2010, UA act. 6.1.49 24). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 26. November 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 26. November 2010 mit Eingangsprotokoll vom 26. November 2010, UA act. 6.1.49 41). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E-Mail von E._____ der A._____ vom 23. März 2011 mit der schriftlichen Bestätigung, dass gemäss Instruktion des Beschuldigten das Fahrzeug vom Kunden behalten werde, UA act. 6.1.49 49 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Die A._____ hat um den 28. März 2011 – nach dem Weiterverkauf (vgl. unten) – von der Fahrzeugrückgabe erfahren (vgl. E- Mail von GL._____ der A._____ vom 28. März 2011 mit dem Hinweis, dass eine Auszahlung für ein neues Leasing nur erfolge, wenn der alte Vertrag saldiert sei, UA act. 6.1.49 53). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand – zumindest vor dem Weiterverkauf des Fahr- zeugs (vgl. unten) – nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.49 134). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Dennoch verkaufte und übergab der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 11. Februar 2011 vermutlich an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 55'000.00 (vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von GM._____ – Schwiegersohn von CH._____ – an die GN._____ AG am 11. Februar 2011 zu einem Preis von Fr. 55'000.00, UA act. 6.1.49 33). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an CH._____ bzw. GM._____ gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhanden- kommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Damit hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. - 78 - 8.3.20. Anklageziffer 3.5.21 Die D._____ verkaufte den Lamborghini Gallardo 5.0 Spyder mit (falscher) Fahrgestell-Nr. *6148 und (falscher) Stamm-Nr. 301.376.255 für ein Leasing mit BB._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 847909 vom 1. Juli 2010, UA act. 6.1.55 43; Übergabeprotokoll vom 1. Juli 2010, UA act. 6.1.55 44). Das Fahrzeug wurde der D._____ um den 2. Februar 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail von BB._____ vom 25. Mai 2011 mit Hinweis auf die Rückgabe vom 2. Februar 2011, UA act. 6.1.55 113; vgl. E-Mail von FG._____ der D._____ vom 9. Februar 2011 bezüglich Instand- setzungskosten mit Verweis auf das Eingangsprotokoll, UA act. 6.1.55 117 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. E- Mail des Beschuldigten vom 4. April 2011 mit der Information, dass BB._____ das Fahrzeug wieder abholen und den Rückstand der Leasingraten bezahlen werde, UA act. 6.1.55 116; vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.55 138-143), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Die A._____ hat erst – nach dem Weiterverkauf des Fahrzeugs – um den 25. Mai 2011 endgültig von der Fahrzeugrückgabe erfahren, wobei sie am 4. April 2011 das erste Mal auf die Rückgabe hingewiesen wurde (vgl. E-Mail von BB._____ vom 25. Mai 2011, UA act. 6.1.55 113; vgl. E-Mail von GO._____ der A._____ vom 4. April 2011, UA act. 6.1.55 115). Zudem fand – zumindest vor dem Weiterverkauf des Fahrzeugs (vgl. unten) – keine Begleichung des Rückkaufspreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.55 102). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum von der Rückgabe bis zum 17. Februar 2011 dennoch – noch bevor die A._____ Kenntnis von der Fahrzeugrücknahme erlangte – an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 150'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 24. April 2013, UA act. 6.1.55 84; vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs von GM._____ – Schwiegersohn von CH._____ – an die GN._____ AG am 17. Februar 2011 zu einem Preis von Fr. 153'000.00, UA act. 1.6.55 73; vgl. Einvernahme von GM._____ als Zeuge vom 1. November 2011, UA act. 6.1.55 106), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. - 79 - 8.3.21. Anklageziffer 3.5.22 Die D._____ verkaufte den BMW X5 3.0 xd für ein Leasing mit GP._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/398255 vom 13. August 2010, UA act. 6.1.102 37; Übergabeprotokoll vom 24. August 2010, UA act. 6.1.102 38). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 24. Januar 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 26. Januar 2011 mit Eingangsprotokoll vom 24. Januar 2011, UA act. 6.1.102 44 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden, sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Vielmehr spiegelte der Beschuldigte vor, der Leasingnehmer würde dieses wieder abholen, nachdem die A._____ den Beschuldigten am 4. März 2011 mit der Rückmeldung des Leasingnehmers, das Auto zurückgegeben zu haben, konfrontiert hatte (vgl. E-Mail von EB._____ vom 4. März 2011, UA act. 6.1.102 70; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 18. März 2011 mit dem Hinweis, der Leasingnehmer werde das Auto zu 99 % morgen wieder abholen, UA act. 6.1.102 73; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 27. März 2011 mit Instruktionen, wie sich der Leasingnehmer gegenüber der A._____ äussern solle, UA act. 6.1.102 81). Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 15. Februar 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 58'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 15. Februar 2011 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.1.102 54), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.22. Anklageziffer 3.5.23 Die D._____ verkaufte den Land Rover Range Rover 3.6TD für ein Leasing mit der BD._____ AG an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 855812 vom 19. November 2010, UA act. 6.1.56 12; Übergabeprotokoll vom 23. November 2010, UA act. 6.1.56 13). Das Fahrzeug wurde der D._____ im Februar 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail von HA._____ der BD._____ AG vom 9. Februar 2011 mit der Information, das Fahrzeug gleichentags zurückzugeben, UA act. 6.1.56 23; vgl. E-Mail von FG._____ der D._____ vom 31. März 2011 mit dem Hinweis auf die Fahrzeugrückgabe im Februar 2011, UA act. 6.1.56 58). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das - 80 - Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkaufs (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 15. Mai 2011 mit der Mitteilung, dass der Range Rover «weggehe», UA act. 6.1.56 42), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.56 39). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Dennoch verkaufte und übergab der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 21. März 2011 – und damit noch bevor die A._____ überhaupt Kenntnis von der Fahrzeugrücknahme erlangte – vermutlich an die CP._____ SA zum Preis von ca. Fr. 50'000.00 (vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs zusammen mit einem Audi A3 von der CP._____ SA an HB._____ am 21. März 2011 für gesamthaft Fr. 130'000.00, UA act. 6.1.56 53; vgl. Ausserverkehrsetzung per 15. Februar 2011 und erneute Inverkehrsetzung per 17. März 2011, UA act. 6.1.56 32 f.). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an die CP._____ SA gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Folglich hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.23. Anklageziffer 3.5.24 Die D._____ verkaufte den VW Touareg für ein Leasing mit HC._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9-268535 vom 27. November 2008, UA act. 6.1.103 17; Übergabeprotokoll vom 1. Dezember 2008, UA act. 6.1.103 18). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 8. März 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 21. März 2011 mit Eingangsprotokoll vom 8. März 2011, UA act. 6.1.103 28 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail von HC._____ vom 4. April 2011 mit Information zur Leasingvertragskündigung [UA act. 6.1.103 37] und unter - 81 - gleichem Datum erfolgte Rückfrage von GO._____ der A._____ beim Beschuldigten, ob die Schlussrechnung verschickt werden könne [UA act. 6.1.103 38]), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.103 56). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 14. März 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von ca. Fr. 32'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Verbuchung des Fahrzeugverkaufs an die CP._____ SA per 14. März 2011 im Betrag von Fr. 36'000.00 und Ausbuchung des gleichen Betrags per 19. Mai 2011, UA act. 6.1.103 56; vgl. Rechnung der D._____ an die CP._____ SA vom 19. Mai 2011 über Fr. 32'000.00 mit Lieferdatum 9. März 2011, UA act. 6.1.103 58; vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs von der CP._____ SA an die FD._____ AG am 14. März 2011 für Fr. 36'000.00, UA act. 6.1.103 61; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 11. April 2011, UA act. 6.1.103 44), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.24. Anklageziffer 3.5.25 Die D._____ verkaufte den BMW X6 für ein Leasing mit der HD._____ AG (am 14. September 2012 aus dem Handelsregister gelöscht) an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/361985 vom 20. Februar 2010, UA act. 6.1.104 20; Übergabeprotokoll vom 18./20. Februar 2010, UA act. 6.1.104 22). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 24. Februar 2011 zurückgegeben (vgl. E- Mail an den Beschuldigten vom 24. Februar 2011 mit Eingangsprotokoll vom 24. Februar 2011, UA act. 6.1.104 39). Der Beschuldigte verkaufte das Fahrzeug anschliessend an CH._____ zum Preis von ca. Fr. 60'000.00 (vgl. E-Mail von CD._____ der D._____ vom 25. März 2011 mit Rückfrage an den Beschuldigten, ob er dem anwesenden «CH._____» die Löschung für den HD._____ BMW mitgeben könne, UA act. 6.1.104 102; vgl. Einvernahme von CH._____ als Auskunftsperson vom 29. September 2011, in der CH._____ ausdrücklich aussagte, das Fahrzeug vom Beschuldigten gekauft zu haben, UA act. 6.1.104 50; vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von CH._____ an die HF._____ GmbH am 15. März 2011 zum Preis von Fr. 62'000.00, UA act. 6.1.104 30). Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten hingegen vorgeworfen, EH._____ habe für die D._____ das Auto verkauft und den Beschuldigten lediglich informiert. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Änderung des - 82 - Tatgeschehens (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2); vergleichbar mit dem Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3.5.26, der erstinstanzlich zu einem Freispruch führte (vgl. erstinstanzliches Urteil vom 23. Januar 2019 E. 8.2.22.2.1). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Anklageziffer 3.5.25 freizusprechen. 8.3.25. Anklageziffer 3.5.27 Die D._____ verkaufte den Bentley Continental GTC für ein Leasing mit HG._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 853275 vom 27.September/ 28. Oktober 2010, UA act. 6.1.106 34; Übergabeprotokoll vom 28. Oktober 2010, UA act. 6.1.106 35). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 14. Januar 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 18. Januar 2011 mit Eingangsprotokoll vom 14. Januar 2011, UA act. 6.1.106 189 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. diverse Leasingratenzahlungen der D._____ an die A._____ nach Rückgabe des Fahrzeugs an die D._____, UA act. 6.1.106 196-200; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 7. April 2011 mit dem Hinweis «Bentley geht weg», UA act. 6.1.106 207 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.106 221). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 21. März 2011 dennoch an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 235'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 25. November 2011, UA act. 6.1.106 63 f.; vgl. Einvernahme von CH._____ als Auskunftsperson vom 29. September 2011, UA act. 6.1.106 169 f.; vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von CH._____ «Junior» an die GD._____ AG am 21. März 2011 für Fr. 235'000.00, UA act. 6.1.106 226-233; vgl. Inverkehrsetzung vom 17. Januar bis 15. Februar 2011 mit der D._____ als Halter und erneute Inverkehrsetzung per 21. September 2011, UA act. 6.1.106 241 f.), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. - 83 - 8.3.26. Anklageziffer 3.5.28 Die D._____ verkaufte den Audi A6 Allroad 3.2 FSI Quattro mit Fahrgestell- Nr. *1504 und Stamm-Nr. 138.202.264 für ein Leasing mit HH._____ an die A._____ (vgl. Leasingvertrag Nr. 9/425240 vom 9. Dezember 2019, UA act. 6.2.14 60; Rechnung vom 12. Dezember 2010, UA act. 6.2.14 62). Das Fahrzeug wurde der D._____ im März 2011 zurückgegeben (vgl. Buchhaltungsunterlagen mit aufgelistetem Radwechsel am 4. März 2011 als Instandsetzungsarbeit nach Rückgabe, UA act. 6.2.14 56). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____ mit Verbuchung der Fahrzeugrückgabe per 17. April 2011 «Eing. manuell» zu Fr. 0.00, UA act. 6.2.14 56 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt. Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 25. März 2011 dennoch an die HI._____ AG für ein Leasing mit HJ._____ zum Preis von mindestens Fr. 63'805.00 verkaufte und am 14. April 2011 übergab (vgl. Rechnung vom 17. April 2011 mit gleichem Lieferdatum, UA act. 6.2.14 81; vgl. Kaufvertrag vom 25. März 2011, UA act. 6.2.14 71; Übergabequittung vom 14. April 2011, UA act. 6.2.14 72), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.3.27. Anklageziffer 3.5.33 Die D._____ verkaufte den Lamborghini Murcielago LP670 für ein Leasing mit CM._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 847127 vom 22./24. Juni 2010, UA act. 6.1.59 20; Übergabeprotokoll vom 24. Juni 2010, UA act. 6.1.59 22 bzw. Übergabeprotokoll vom 23. Juni 2010, UA act. 6.1.59 101). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 14. Dezember 2010 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 15. Dezember 2010 mit Eingangsprotokoll vom 14. Dezember 2010, UA act. 6.1.59 37 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Er unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs der A._____ zu melden (vgl. Leasing- ratenzahlung der D._____ an die A._____ nach Rückgabe des Fahrzeugs - 84 - an die D._____, UA act. 6.1.59 41 f.), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.59 43). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum von der Fahrzeugrückgabe bis zum 4. April 2011 an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 230'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Einvernahme von CH._____ als Auskunftsperson vom 29. September 2011, UA act. 6.1.59 54; vgl. E-Mail von FG._____ der D._____ vom 23. März 2011 mit dem Hinweis, dass das Fahrzeug an «CH._____» übergeben werden darf, UA act. 6.1.59 44; vgl. Weiterverkauf des Fahrzeugs von CH._____ an die HF._____ GmbH [seit 24. März 2022 in Liquidation] am 4. April 2011 zu einem Preis von Fr. 235'000.00, UA act. 6.1.59 15; vgl. erneute Inverkehrsetzung vom 30. Mai 2011, UA act. 6.1.59 90), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4. Fallgruppe mit Anklageziffer 3.6 Die Fallgruppe mit Anklageziffer 3.6 betrifft zurückgenommene Leasing- fahrzeuge von Leasingnehmern vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Leasingdauer, wobei die Rücknahme der Fahrzeuge der A._____ grösstenteils (ausser in Bezug auf Anklageziffer 3.6.2) und zumindest im Zeitpunkt des Weiterverkaufs bekannt war. Der A._____ wurden die annullierten Fahrzeugausweise übergeben, um einen Weiterverkauf der Fahrzeuge vor Bezahlung des Rückkaufpreises und vor Erteilung ihrer Einwilligung zu verhindern (vgl. Anklageziffer 3.6.1, Rz. 1013 ff.). Das Obergericht hat im Rückweisungsverfahren gestützt auf die verbindliche Weisung des Bundesgerichts, wonach die Fahrzeuge im Eigentum der A._____ standen (Fremdheit der Sache), solange der für den Eigentumserwerb durch die D._____ im Rahmen der «brevi manu traditio» erforderliche Besitzübergang durch Bezahlung des Rückkaufspreises ausblieb (vgl. E. 8.1), zu prüfen, ob neben der Fremdheit der Sache auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Sachveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt sind zu sprechen. Zu den Sachverhalten kann auf das obergerichtliche Urteil vom 25. Juni 2021 (E. 4.6) bzw. die darin enthaltenen Weiterverweisungen auf die Anklageschrift sowie die zusammenfassende Darstellung des erstinstanzliche Urteils vom 23. Januar 2019 (E. 8.3.1.1, 8.3.2.1, 8.3.3.1, - 85 - 8.3.4.1, 8.3.5.1, 8.3.6.1, 8.3.7.1, 8.3.9.1, 8.3.10.1, 8.3.11.1) verwiesen werden. 8.4.1. Anklageziffer 3.6.2 Die D._____ verkaufte den Mercedes Benz SL 350 für ein Leasing mit HK._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/359450 vom 17. Februar 2010, UA act. 6.1.129 12; Übergabeprotokoll vom 10./12. Februar 2010, UA act. 6.1.129 13 bzw. Übergabeprotokoll vom 10./17. Februar 2010, UA act. 6.1.129 14). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 24. Februar 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 24. Februar 2011 mit Eingangsprotokoll vom 24. Februar 2011, UA act. 6.1.129 22 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Der Beschuldigte unterliess es hingegen, die Rückgabe des Fahrzeugs vor dessen Weiterverkauf (vgl. unten) der A._____ zu melden (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 25. März 2011, wonach HK._____ das Auto zurückgebracht habe und die Leasingraten für März und April noch zahlen werde; vgl. E-Mail von E._____ der A._____ vom 25. März 2011 mit der Information, dass HK._____ die Fahrzeugrückgabe gemeldet habe und der Rückfrage, weshalb er darüber nicht früher informiert worden sei, UA act. 6.1.129 24), sodass diese in einen Rückkauf hätte einwilligen können. Zudem fand auch keine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.129 41). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen vom 31. März 2011, UA act. 6.1.129 27 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132- 138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 5. März 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 28'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 19. Mai 2011 mit Lieferdatum vom 5. März 2011, UA act. 6.1.129 43), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.2. Anklageziffer 3.6.3 Die D._____ verkaufte den BMW 335i Cabrio mit Fahrgestell-Nr. *9584 für ein Leasing mit der HL._____ AG an die A._____ (Kaufvertrag - 86 - Nr. 9/188260 vom 8. Oktober 2007, UA act. 6.1.134 23; Übergabeprotokoll vom 15. Oktober 2007, UA act. 6.1.134 24). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 27. Januar 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail zwischen der Leasingnehmerin und FG._____ der D._____ vom 17. Januar 2011 mit Vereinbarung der Fahrzeugrückgabe auf den 27. Januar 2011, UA act. 6.1.134 77-79). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Am 2. März 2011 erfuhr die A._____ von der Fahrzeugrückgabe (vgl. E-Mail der Leasingnehmerin vom 2. März 2011 mit der Information über die Fahrzeugrückgabe, UA act. 6.1.134 96 f.) und stellte am 4. März 2011 die provisorische Schlussrechnung an die D._____ (vgl. Liste mit Hinweis über versandte Schlussrechnung, UA act. 6.1.134 98 f.). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.134 53; vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.134 122-125). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit erhaltenen annullierten Fahrzeugausweisen vom 17. März 2011, UA act. 6.1.134 117 ff.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 6.1.134 110 ff.). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug um den 14. März 2011 dennoch an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 40'000.00 verkaufte und übergab (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 14. März 2011 mit der Information «Auto geht an CH._____» und angehängtem Autoscout-Inserat betr. BMW 335i Cabrio mit Fahrgestell-Nr. *9584, UA act. 6.1.134 164 f.; vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von GM._____ – Schwieger- sohn von CH._____ – an die GN._____ AG am 1. April 2011 zu einem Preis von Fr. 41'000.00, UA act. 6.1.134 64 f.), hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Recht- fertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.3. Anklageziffer 3.6.4 Die D._____ verkaufte den Maserati GranTurismo S 4.7 für ein Leasing mit der HL._____ AG an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 832936 vom 27. Novem- ber/1. Dezember 2009, UA act. 6.1.133 10; Übergabeprotokoll vom 1. Dezember 2009, UA act. 6.1.133 11). Das Fahrzeug wurde der D._____ - 87 - am 1. März 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 1. März 2011 mit Eingangsprotokoll vom 1. März 2011, UA act. 6.1.133 14 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Am 2. März 2011 erfuhr die A._____ von der Fahrzeugrückgabe (vgl. E-Mail der Leasing- nehmerin vom 2. März 2011 mit der Information über die Fahrzeug- rückgabe, UA act. 6.1.133 16 f.) und setzte die Zahlung des Rückkauf- preises für das Fahrzeug anschliessend auf die Abzahlungsliste für den Monat April 2011 (vgl. Abzahlungsliste, UA act. 6.1.133 18 f.). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.133 33). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit erhaltenen annullierten Fahrzeugausweisen vom 28. März 2011, UA act. 6.1.133 24 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 24. März 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 75'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Rechnung vom 24. März 2011 mit Lieferdatum gleichentags, UA act. 6.1.133 39; vgl. Rechnung für den Weiterverkauf an die DO._____ AG vom 24. März 2011, UA act. 6.1.133 45), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.4. Anklageziffer 3.6.5 Die D._____ verkaufte den BMW 320d Touring an HM._____ und trat aller Rechte am Fahrzeug und aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag (insbesondere den eingetragenen Eigentumsvorbehalt) an die A._____ ab, die dem Kunden einen Kredit für den Fahrzeugkauf gewähren sollte (vgl. Kauf-/Finanzierungsvertrag Nr. 9/333580 vom 5. Oktober 2009, UA act. 6.1.135 12; Eigentumsvorbehalt, UA act. 6.1.135 30-33). Das Fahrzeug wurde der D._____ bis zum 11. Februar 2011 zurückgegeben, wovon die A._____ Kenntnis hatte (vgl. E-Mail von HN._____ der A._____ vom 19. Januar 2011 mit Information, dass die Raten durch HM._____ nicht mehr bezahlt werden könnten, UA act. 6.1.135 34). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Finanzierungsvertrag und Abwicklung des - 88 - vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Dafür wurde das Fahrzeug der D._____ in Rechnung gestellt und auf die Abzahlungsliste für den Monat April 2011 und später für den Monat Mai 2011 gesetzt (vgl. provisorische Schlussrechnung vom 11. Februar 2011 über Fr. 10'892.75, UA act. 6.1.135 35; vgl. Abzahlungsplan für den Monat April 2011, UA act. 6.1.135 37). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Abzahlungsplan für den Monat Mai 2011, UA act. 6.1.135 46; vgl. E-Mail von E._____ vom 6. Mai 2011 mit der Aufforderung zur Zahlung der Kreditraten, UA act. 6.1.135 48). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit erhaltenen annullierten Fahrzeugausweisen vom 29. März 2011, UA act. 6.1.135 45 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Dennoch verkaufte und übergab der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum ab Rückgabe bis zur Bestandsüberprüfung am 24. Mai 2011 zum Preis von annäherungsweise Fr. 4'000.00 (vgl. Bestandsüberprüfung, UA act. 6.1.135 51; vgl. Einvernahme von HO._____, wonach ein «Rabia» das Fahrzeug beim Beschuldigten gekauft habe und er für diesen am 10. Juni 2011 ein Duplikat des Fahrzeugausweises verlangt habe, UA act. 6.1.135 94 f.; vgl. Stellungnahme von HP._____ vom 20. Januar 2015, wonach er das Fahrzeug bei einem arabischen Händler für Fr. 4'500.00 gekauft habe, UA act. 6.1.135 90). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an einen Rabia oder an HP._____ gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs als die entgeltliche Weitergabe ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Damit hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.5. Anklageziffer 3.6.6 Die D._____ verkaufte den Audi Q7 4.2 FSI mit Fahrgestell-Nr. *3281 für ein Leasing mit der IA._____ AG (seit 20. März 2008 als IB._____ AG im Handelsregister eingetragen; IC._____ ist mit Einzelunterschriftsbefugnis eingetragen) an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 755052 vom 1./4. Juni 2007, UA act. 6.1.132 10; Übergabeprotokoll vom 1./4. Juni 2007, UA act. 6.1.132 11). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 25. Februar 2011 - 89 - zurückgegeben (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 28. Februar 2011 mit Eingangsprotokoll vom 25. Februar 2011, UA act. 6.1.132 13 f.). Der Beschuldigte verkaufte das Fahrzeug anschliessend an CH._____ (vgl. konstante und schlüssige Aussagen von CH._____, ausschliesslich mit dem Beschuldigten über Fahrzeugverkäufe verhandelt bzw. die entsprechenden mündlichen Verträge abgeschlossen zu haben [vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 18. August 2011, UA act. 4.3.9.1 3; vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. September 2011, UA act. 4.3.9.2 10; vgl. Einvernahme als beschuldigte Person in einem anderen Strafverfahren vom 25. September 2013, UA act. 4.3.9.3 5]; vgl. E-Mail von EH._____ an den Beschuldigten vom 14. März 2011 mit der Information «Auto an CH._____» und angehängtem Autoscout-Inserat betr. Audi Q7 mit Fahrgestell-Nr. 3281, UA act. 6.1.132 47 f.; vgl. E-Mail von CD._____ vom 25. März 2011 mit dem Hinweis auf die Anwesenheit von «CH._____» und der Nachfrage, ob der Beschuldigte den Fahrzeugausweis des Audis von IC._____ habe und der Rückmeldung des Beschuldigten, dass er ihm alle für Montag bereitstelle, UA act. 6.1.132 49). Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten hingegen vorgeworfen, EH._____ habe für die D._____ das Auto verkauft und den Beschuldigten lediglich informiert. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Änderung des Tatgeschehens (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2); vergleichbar mit dem Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3.5.26, der erstinstanzlich zu einem Freispruch führte (vgl. erstinstanzliches Urteil vom 23. Januar 2019 E. 8.2.22.2.1). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Anklageziffer 3.6.6 freizusprechen. 8.4.6. Anklageziffer 3.6.7 Die D._____ verkaufte den Ferrari F131 für ein Leasing mit der ID._____ GmbH (am 29. August 2012 im Handelsregister gelöscht) an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 840335 vom 24. März 2010, UA act. 6.1.130 12; Übergabeprotokoll vom 26. März 2010, UA act. 6.1.130 13). Die D._____ holte das Fahrzeug um den 6. Dezember 2010 zurück, worüber die A._____ Bescheid wusste (vgl. E-Mail an EB._____ der A._____ vom 6. Dezember 2010 mit Hinweis, dass das Fahrzeug abgeholt wurde, UA act. 6.1.130 19). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Dafür wurde das Fahrzeug auf die Abzahlungsliste für den Monat April 2011 gesetzt (vgl. Abzahlungsplan für den Monat April 2011, UA act. 6.1.130 24). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen UA act. 6.1.130 53). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen vom 24. Mai 2011, UA act. 6.1.130 35 f.; - 90 - UA act. 6.1.130 32; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum zwischen der Fahrzeugrücknahme und dem 18. April 2011 dennoch an IE._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 81'900.00 verkaufte und übergab (vgl. E- Mail von IF._____, der Reparaturarbeiten am Fahrzeug ausführte, an den Beschuldigten vom 7. März 2011 mit dem Hinweis, dass «IE._____» den «360» wolle [gemäss Leasingunterlagen handelte es sich beim vorliegenden Fahrzeug um einen Ferrari 360 Modena Manuale], UA act. 6.1.130 11; vgl. E-Mail von IG._____ vom 23. Februar 2015 mit der Information, dass er das Fahrzeug von IE._____ gekauft habe und an IH._____ weiterverkauft habe, UA act. 6.1.130 86; vgl. Mofis-Auszug mit Inverkehrsetzung des Fahrzeugs auf II._____ per 18. April 2011, UA act. 6.1.130 43; vgl. Kauf des Fahrzeugs der IJ._____ SA von IK._____ zum Preis von Fr. 81'900.00, UA act. 6.1.130 74-80; vgl. Ordner Beweismitteleingabe Zivilansprüche, CAF-Beilage 121, Restwert von Fr. 76'000.00), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.7. Anklageziffer 3.6.8 Die D._____ verkaufte den Lexus RX 400 H für ein Leasing mit IL._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/337700 vom 14. Oktober 2009, UA act. 6.1.131 14; Übergabeprotokoll vom 22. Oktober 2009, UA act. 6.1.131 15). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 2. März 2011 zurückgegeben (vgl. Eingangsprotokoll vom 2. März 2011, UA act. 6.1.131 32). Die A._____ wusste von der Rückgabe (vgl. E-Mail an GL._____ der A._____ vom 25. Januar 2011 mit der Information, der Lexus gehe weg, UA act. 6.1.131 19-26). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.131 58). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen vom 24. Mai 2011, UA act. 6.1.131 45 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Dennoch hat der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum vom 2. März 2011 bis 29. April - 91 - 2011 an CH._____ zum Preis von annäherungsweise Fr. 40'000.00 verkauft und übergeben (vgl. Weiterverkauf und Übergabe des Fahrzeugs von CH._____ an die GD._____ AG vom 29. April 2011 zum Preis von Fr. 40'000.00, UA act. 6.1.131 77-81). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an CH._____ gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Der Beschuldigte hat wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.8. Anklageziffer 3.6.10 Die D._____ verkaufte den Porsche Boxter 2.5 für ein Leasing mit IM._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/93515 vom 14. Februar 2006, UA act. 6.1.121 11; Übergabeprotokoll vom 21. Februar 2006, UA act. 6.1.121 12). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 2. März 2011 zurückgegeben (vgl. Eingangsprotokoll vom 2. März 2011, UA act. 6.1.121 15). Der Beschuldigte informierte die A._____ am 25. März 2011 über die Fahrzeugrückgabe (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 25. März 2011, UA act. 6.1.121 22). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. E-Mail von E._____ der A._____ vom 25. März 2011 wonach die Schlussrechnung im Mai bezahlt werden müsse, UA act. 6.1.121 24). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. E._____ der A._____ erinnerte den Beschuldigten denn auch daran, dass er die Fahrzeuge vor einem Verkauf zuerst bezahlen und bei ihm die annullierten Fahrzeugausweise anfordern müsse (vgl. E-Mail vom 25. März 2011, UA act. 6.1.121 23 ff.). Die Fahrzeugausweise waren der A._____ denn auch übergeben worden, um sicherzustellen, dass vor Begleichung des Rückkaufpreises kein Fahrzeugverkauf erfolgte (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen vom 24. Mai 2011, UA act. 6.1.121 32 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Indem EH._____ das Fahrzeug um den 4. April 2011 zum Preis von Fr. 19'500.00 dennoch an IN._____ verkaufte und am 20. Mai 2011 übergab (vgl. E-Mail von EH._____ an F._____ vom 4. April 2011 mit - 92 - der Quittung für die Anzahlung von IN._____, UA act. 6.1.121 37 f.; vgl. E- Mail von EH._____ an den Beschuldigten vom 11. April 2011, wonach der Porsche Boxter IN._____ verkauft sei, UA act. 6.1.121 39; vgl. Rechnung vom 20. Mai 2011 über Fr. 19'500.00 mit Lieferdatum 20. Mai 2011), hat der Beschuldigte – mindestens als Mittäter – wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. Vorliegend schloss zwar nicht der Beschuldigte, sondern EH._____ der D._____ den Vertrag mit IN._____, der Beschuldigte ist hingegen als Mittäter anzusehen. Nicht nur war der Beschuldigte in den gesamten Prozess als Entscheidungsträger involviert und für die Absegnung der Kaufpreise und damit für die Bestätigung des Verkaufs zuständig (vgl. E. 8.3.3), er führte auch die Korrespondenz mit der A._____ (vgl. E-Mail des Beschuldigten an GO._____ der A._____ vom 25. März 2011, UA act. 6.1.121 22; vgl. E-Mail von E._____ der A._____ an den Beschuldigten vom 25. März 2011, UA act. 6.1.121 23; vgl. E-Mail von E._____ der A._____ an den Beschuldigten vom 9. Mai 2011, UA act. 6.1.121 26 f.). Mithin hat er die Verkaufs- und Verschleierungsprozesse koordiniert, sodass er mindestens als Mittäter anzusehen ist. 8.4.9. Anklageziffer 3.6.11 Die D._____ verkaufte den Fiat Punto 1.3 JTD Emotion für ein Leasing mit IP._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/273535 vom 19. Dezember 2008, UA act. 6.1.122 9; undatiertes Übergabeprotokoll, UA act. 6.1.122 10). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 28. Februar 2011 zurückgegeben, wovon die A._____ Kenntnis hatte (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 28. Februar 2011 mit Eingangsprotokoll vom 28. Februar 2011, UA act. 6.1.122 13 f.; vgl. E-Mail von DL._____ der A._____ mit einer Liste, worin das Fahrzeug als zurückgebracht geführt wurde, UA act. 6.1.122 16 f.). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.122 51; vgl. Zahlungen der D._____ an die A._____ für offene Leasingraten, UA act. 6.1.122 21 f.). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs - 93 - vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen 28. März 2011, UA act. 6.1.122 18 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 5. Mai 2011 dennoch an die «EN._____» zum Preis von Fr. 8'500.00 verkaufte und übergab (vgl. Quittung vom 5. Mai 2011, UA act. 6.1.122 66; vgl. Weiterverkauf an JA._____ am 12. Mai 2012, UA act. 6.1.122 64 f.), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.10. Anklageziffer 3.6.12 Die D._____ verkaufte den Mercedes Benz CLK 350 für ein Leasing mit JB._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/387765 vom 18./23. Juni 2010, UA act. 6.1.124 12; Übergabeprotokoll vom 23. Juni 2010, UA act. 6.1.124 13). Das Fahrzeug wurde der D._____ bis zum 7. Februar 2011 zurückgegeben (vgl. E-Mail von FG._____ der D._____ vom 7. Februar 2011 mit der Rechnung für die Instandstellung des Fahrzeugs und Bezugnahme auf das Eingangsprotokoll, UA act. 6.1.124 22). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Die Schlussrechnung wurde am 11. April 2011 an die D._____ versandt (vgl. UA act. 6.1.124 37). Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.124 23). Zudem versuchte der Beschuldigte der A._____ erfolglos vorzuspiegeln, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug wieder abholen würde (vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 21. März 2011, wonach er der A._____ Bestätigungen zukommen lassen werde, dass die Fahrzeuge bei den Leasingnehmern verbleiben würden, UA act. 6.1.124 28). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufspreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen vom 24. Mai 2011, UA act. 6.1.124 42 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug ca. im Mai 2011 dennoch an JC._____ zum Preis von ca. Fr. 46'500.00 verkaufte und übergab (vgl. schriftliche Stellungnahme von JC._____ vom 19. Februar 2015 mit der Information das Fahrzeug zum Preis von Fr. 46'500.00 gekauft zu haben, UA act. 6.1.124 68; vgl. Weiterverkauf am 16. Mai 2011 an die CK._____ AG - 94 - [am 17. Juli 2023 als CK._____ AG in Liq. aus dem Handelsregister gelöscht] zum Preis von ca. Fr. 48'000.00, UA act. 6.1.124 61-64; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 19. Mai 2011, UA act. 6.1.124 44 f.), hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.11. Anklageziffer 3.6.16 Die D._____ verkaufte den Land Rover Range Rover S5Lsc für ein Leasing mit JD._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/400620 vom 24. August 2010, UA act. 6.1.136 11; Übergabeprotokoll vom 24. August 2010, UA act. 6.1.136 12). Das Fahrzeug wurde der D._____ im März/April 2011 zurückgegeben, worüber die A._____ informiert war (vgl. E-Mail des Leasingnehmers vom 11. Januar 2011 mit dem Wunsch, das Fahrzeug im März/April 2011 zurückzugeben, UA act. 6.1.136 15-18; vgl. E-Mail von GL._____ der A._____ vom 24. März 2011 mit Bewilligung eines neuen Leasings für den Leasingnehmer, UA act. 6.1.136 19). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.136 51). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufspreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen 24. Mai 2011, UA act. 6.1.136 48 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitraum zwischen der Rücknahme bis zum 24. Mai 2011 dennoch an die DO._____ AG zum Preis von Fr. 80'000.00 verkaufte und übergab (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____ mit pendenter Verkaufsbuchung des Fahrzeugs an die DO._____ AG, UA act. 6.1.136 50 f.; vgl. E-Mail der DO._____ AG vom 2. Mai 2011 mit Hinweis auf das Fahrzeug, UA act. 6.1.136 52; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 16. Juni 2011, UA act. 6.1.136 53), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. - 95 - Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.12. Anklageziffer 3.6.18 Die D._____ verkaufte den Land Rover Range Rover 5.0 für ein Leasing mit JE._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/346595 vom 26. November/1. Dezember 2009, UA act. 6.1.138 11; Übergabeprotokoll vom 26. November/1. Dezember 2009, UA act. 6.1.138 12). Das Fahrzeug wurde der D._____ bis zum 16. März 2011 zurückgegeben, worüber die A._____ informiert war (vgl. E-Mail von FG._____ der D._____ an den Leasingnehmer vom 16. März 2011 mit Bezugnahme auf das interne Eingangsprotokoll, UA act. 6.1.138 17). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufs- prozesses anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Abzahlungsplan für den Monat Mai 2011, UA act. 6.1.138 21 f.). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeug- ausweisen 24. Mai 2011, UA act. 6.1.136 48 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Indem der Beschuldigte das Fahrzeug am 22. Mai 2011 dennoch an die CP._____ SA zum Preis von Fr. 85'000.00 verkaufte und übergab (vgl. unverbuchter Kaufvertrag mit Bestelldatum vom 22. Mai 2011 zum Preis von Fr. 85'000.00, UA act. 6.1.138 58; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 27. Mai 2011, UA act.6.1.138 45), hat er wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 8.4.13. Anklageziffer 3.6.19 Die D._____ verkaufte den Audi Q5 3.0 TDI für ein Leasing mit JF._____ an die A._____ (Kaufvertrag Nr. 9/333885 vom 25. September 2009, UA act. 6.1.139 10; Übergabeprotokoll vom 25. September 2009, UA act. 6.1.139 11). Das Fahrzeug wurde der D._____ am 29. April 2011 zurückgegeben, wovon die A._____ Kenntnis hatte (vgl. E-Mail an den Beschuldigten vom 29. April 2011 mit Eingangsprotokoll vom 29.April 2011, UA act. 6.1.139 16 f.; vgl. E-Mail des Beschuldigten vom 4. Mai 2011 mit - 96 - dem Hinweis, dass der Leasingnehmer «abreise», UA act. 6.1.139 18). Dem Beschuldigten bzw. der D._____ war das Fahrzeug nach der Rückgabe zwecks Ablösung aus dem Leasingvertrag und Abwicklung des vertraglich vereinbarten Rückkaufsprozesses anvertraut. Eine Begleichung des Rückkaufpreises (z.B. via «Netting») fand hingegen nicht statt (vgl. Buchhaltungsunterlagen der D._____, UA act. 6.1.139 41). Folglich blieb das Fahrzeug im Eigentum der A._____ und war dem Beschuldigten bzw. der D._____ fremd. Der annullierte Fahrzeugausweis wurde denn auch an die A._____ übergeben, um einen Weiterverkauf des anvertrauten Fahrzeugs vor Begleichung des Rückkaufpreises auszuschliessen (vgl. Liste mit Originalen Fahrzeugausweisen 24. Mai 2011, UA act. 6.1.139 35 f.; vgl. Vereinbarung vom 9. März 2011, UA act. 5.5.7. 132-138). Dennoch verkaufte und übergab der Beschuldigte das Fahrzeug bis zum 23. Mai 2011 zu einem Preis von annäherungsweise Fr. 64'000.00 (vgl. Verkauf des Fahrzeugs von der JG._____ AG an die JH._____ GmbH vom 23. Mai 2011 zum Preis von Fr. 64'000.00, UA act. 6.1.139 59; vgl. Verkauf des Fahrzeugs von der JH._____ GmbH an JI._____ vom 23. Mai 2011 zum Preis von Fr. 65'000.00, UA act. 6.1.139 60 f.; vgl. erneute Inverkehrsetzung per 24. Mai 2011, UA act. 6.1.139 39 f.). Ob das Fahrzeug durch einen direkten Verkauf an die JG._____ AG gelangte, ob ein Verkauf an eine andere Person erfolgte oder ob ein anderer Rechtsgrund vorgelegen hat, ist nicht ausschlaggebend. Eine andere Erklärung für das Abhandenkommen des Fahrzeugs ist nicht ersichtlich und wäre denn auch realitätsfremd. Der Beschuldigte hat wie ein Eigentümer über das Fahrzeug verfügt und seinen Willen auf dauernde Enteignung der A._____ bzw. vorübergehende Zueignung an die D._____ gegen aussen manifestiert, sich das Fahrzeug folglich angeeignet. Der Beschuldigte bereicherte die D._____ im Umfang des erzielten Kaufpreises, worauf diese offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beschuldigte handelte mit Wissen und Wollen. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB schuldig zu sprechen. 9. Zwischenfazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte schuldig des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB bezüglich Anklageziffern 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.8, 3.3.2-3.3.7, 3.3.9-3.3.24 und 3.4.2- 3.4.10, des Betrugs bezüglich Anklageziffer 4.8, der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffer 1, der mehrfachen Sachveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB bezüglich Anklageziffern 3.5.2-3.5.24, 3.5.26-3.5.50, 3.6.2-3.6.5, 3.6.7-3.6.19, 3.7 (in Bezug auf 4 Fälle), 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1 und 4.5-4.7, der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bezüglich Anklageziffer 6.1.2, der mehrfachen Urkundenfälschung im Buchhaltungsbereich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB - 97 - bezüglich Anklageziffer 2 (in Bezug auf 3 Fälle) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Leasingbereich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffer 5.1 (Teilschuldspruch in Bezug auf 20 Fälle: […]), Anklageziffer 5.2.3, Anklageziffer 5.3.1 (Teilschuldspruch in Bezug auf 100 Fälle: ohne […]), Anklageziffer 5.3.2 (teilweiser Schuldspruch in Bezug auf 6 Fälle: Audi RS6, Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, Bentley Continental, Mercedes Benz SL 65 AMG und Audi Q7) und Anklageziffern 5.3.3 (in Bezug auf 2 Fälle), 5.3.4 (in Bezug auf 2 Fälle), 5.4.2 (in Bezug auf 2 Fälle), 5.4.3-5.4.7, 5.4.8 (in Bezug auf 2 Fälle), 5.4.9- 5.4.18 und 5.5 (in Bezug auf 6 Fälle), wofür er angemessen zu bestrafen ist. Freizusprechen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung bezüglich Anklageziffer 3.5.25 und 3.6.6. Rechtskräftig freigesprochen wurde er von den Vorwürfen des Betrugs bezüglich Anklageziffern 3.2.2, 3.2.6, 3.3.8, 3.4.11 und 3.4.12, der Veruntreuung bezüglich Anklageziffer 3.5.26, der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht bezüglich Anklageziffern 6.1.1 und 6.1.3 sowie der Urkundenfälschung bezüglich Anklageziffer 5.1 (Teilfreispruch in Bezug auf […]), Anklageziffern 5.2.1, 5.2.2, 5.3.1 (Teilfreispruch in Bezug auf […]), 5.3.2 (Teilfreispruch in Bezug auf BMW 635d Cabrio, Porsche Cayenne GTS und Porsche Panamera Turbo) und 5.4.1. Eingestellt wurde das Verfahren betreffend die Vorwürfe des Betrugs gemäss Anklageziffer 3.2.4, der unrechtmässigen Aneignung gemäss Anklageziffern 4.2.3 und 4.4 sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Anklageziffern 6.2 und 6.3. 10. Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. 10.1. Erstinstanzliches Strafmass und Anträge der Parteien Das Bezirksgericht Lenzburg bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren sowie einer als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 und zum Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018 ausgefällten Geldstrafe von 320 Tagessätzen à Fr. 80.00, ausmachend Fr. 25'600.00. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie eine unbedingte Geldstrafe von 320 Tagessätzen à Fr. 100.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 und zum Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober - 98 - 2018. Während der Beschuldigte im Berufungsverfahren ursprünglich einen vollumfänglichen Freispruch anstrebte, ersucht er im zweiten Umgang vor Obergericht (unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 21. April 2023) um eine milde bzw. mildere Strafe. 10.2. Anwendbares Recht Die per 1. Januar 2018 revidierten Bestimmungen zur Strafzumessung sind im konkreten Fall nicht milder, weshalb das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung gelangt. Das gilt insbesondere deswegen, weil im konkreten Fall auch Strafen im Bereich zwischen 180 und 360 Einheiten auszufällen sind, die nach altem Recht mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können, nach neuem Recht indes nur noch mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden können. 10.3. Wahl der Sanktionsart Sämtliche vom Beschuldigten verübten Delikte sind mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Die erstinstanzliche Wahl der jeweiligen Sanktionsart erscheint unter Verschuldensgesichtspunkten angemessen. Im konkreten Fall verlangen der gewerbsmässige und der einfache Betrug, die meisten Veruntreuungen, die Misswirtschaft, die Fälschungen der Jahres- rechnungen 2009-2010 und ein Fall der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht unter Verschuldensgesichtspunkten – bei isolier- ter Betrachtung – nach einer Einzelstrafe von mehr als 360 Strafeinheiten, weshalb insofern nur eine Freiheitsstrafe in Betracht fällt. Für die übrigen Delikte erscheint bei der gebotenen Einzelbetrachtung unter Verschuldens- gesichtspunkten eine Geldstrafe als ausreichend, zumal diese im konkreten Fall (der Beschuldigte ist nicht vorbestraft) auch eine genügende spezialpräventive Effizienz verspricht. Eine Geldstrafe ist auch für die Schuldsprüche gemäss Anklageziffer 2.1.2 und 2.1.3 (Urkunden- fälschungen im Buchhaltungsbereich betreffend die Jahresrechnung 2008) auszusprechen, bei denen im ersten Umgang vor Obergericht trotz einer Einzelstrafe von je 360 Strafeinheiten aus Versehen auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkannt wurde. Dagegen ist bei den Anklageziffern 3.6.12 und 3.6.14 infolge der vergleichsweise hohen Deliktsbeträge von Fr. 46'500.00 und Fr. 57'900.00 und der damit – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten) – einhergehenden Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Entsprechend sind die Delikte gemäss den folgenden Anklageziffern mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren: 1, 2.2.1, 2.2.3, 2.3.2, 2.3.3, 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.8, 3.3.2-3.3.7, 3.3.9-3.3.24, 3.4.2-3.4.10, 3.5.2-3.5.5, 3.5.7-3.5.24, 3.5.27-3.5.29, 3.5.31-3.5.50, 3.6.3, 3.6.4, 3.6.7-3.6.9, 3.6.15- 3.6.19, 3.7.1 (Land Rover und Audi S5 Cabrio), 3.7.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.3, 4.5, 4.6.1, 4.6.2, 4.7 und 4.8. - 99 - Die Delikte gemäss den nachfolgenden Anklageziffern sind demgegenüber mit einer Geldstrafe zu ahnden: 2.1.2, 2.1.3, 2.4, 2.5, 3.5.6, 3.5.30, 3.6.2, 3.6.5, 3.6.10, 3.6.11, 3.6.13, 3.7.1 ([…]), 5.1 (teilweiser Schuldspruch), 5.2.3, 5.3.1-5.3.4, 5.4.2-5.4.18, 5.5 und 6.1.2. Da der Beschuldigte die mit einer Geldstrafe zu ahnenden Delikte verübt hat, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 und mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018 wegen Vergehen gegen das Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 80.00 verurteilt wurde, liegt insofern ein Fall retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Es ist in der Weise eine Zusatzgeldstrafe auszufällen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BGE 142 IV 265). 10.4. Gesamtfreiheitsstrafe 10.4.1. Gewerbsmässiger Betrug (Einsatzstrafe) Das schwerste Delikt aus der Gruppe der Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, ist der gewerbsmässige Betrug. Er ist nach aArt. 146 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht. Für dieses Delikt ist die Einsatzstrafe zu bilden, wobei bei der Strafzumessung von der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts auszugehen ist (Art. 47 Abs. 2 StGB). Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Der Beschuldigte hat die A._____ im Rahmen des von ihm gewerbsmässig verübten Betrugs in 35 Fällen (Tatzeitraum Juni 2010 bis Mai 2011) über den Erfüllungswillen bzw. das Erlangen unbeschwerten Eigentums getäuscht. Der Deliktsbetrag beträgt insgesamt rund Fr. 6.2 Mio. Zwar wurde die Deliktssumme bereits zur Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen, im Rahmen der Verschuldensbewertung darf jedoch berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier: die Gewerbsmässigkeit) gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für einen grossen Umsatz von Fr. 100'000.00 oder Gewinns von Fr. 10'000.00 massiv (vgl. BGE 129 IV 188; Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2). Entsprechend schwer wiegt im konkreten Fall der Taterfolg. Er geht deutlich über das hinaus, was es für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands braucht. Auch wenn immer noch höhere Deliktsbeträge im Rahmen eines gewerbsmässigen Betrugs denkbar sind, ist unter Berücksichtigung des ganzen Spektrums von gewerbsmässigen Betrugshandlungen und Vorgehensweisen im konkreten Fall von einem mittleren Verschulden - 100 - auszugehen. Der ersten Instanz ist zwar darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Betrugsdelikte die langjährigen Geschäfts- beziehungen zur A._____ ausgenutzt hat, das geht jedoch im Tatbestandsmerkmal der Arglist auf und ist verschuldensmässig neutral zu gewichten. Dass der Beschuldigte die Täuschung teilweise mittels gefälschter Urkunden begangen hat, zieht eine separate Strafe wegen Urkundenfälschung nach sich und bleibt ebenfalls ohne Auswirkungen auf die Verschuldensbewertung beim Betrug. Die Betrugsdelikte sind als Bestandteil des vom Beschuldigten betriebenen, defizitären Geschäftsmodells zu sehen, welches darauf angewiesen war, der D._____ durch eine stetige Ankurbelung von Fahrzeugverkäufen Liquidität zuzuführen, um die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Verluste auffangen und den Zusammenbruch der D._____ verhindern zu können. Die Delikte erlaubten es dem Beschuldigten, die D._____ trotz finanzieller Schwierigkeiten am Leben zu erhalten und sich so sein Einkommen und seinen Lebensstandard zu sichern. Der Umstand, dass der Beschuldigte aus diesen finanziellen und damit letztlich egoistischen Gründen gehandelt hat, wirkt sich jedoch nicht verschuldens- erhöhend aus, weil rein monetäre Gründe jedem Vermögensdelikt immanent sind und beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfasst werden. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berück- sichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Der Beschuldigte hat zwar vorsätzlich gehandelt, in subjektiver Hinsicht geht jedoch der gewerbsmässige Betrug vorliegend nicht über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Auch wenn sich die D._____ in einer schwierigen finanziellen Situation befand, war die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten nicht derart eingeschränkt, dass dies verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. Der Beschuldigte verfügte über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich auch darin zeigt, dass er sich einen hohen Lebensstandard leistete. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103; Urteil 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2). Insgesamt ist die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des breiten Spektrums gewerbsmässiger Betrugshandlungen und Vorgehensweisen und des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ausgehend von einem mittleren Tatverschulden auf 50 Monate Freiheitsstrafe fest- zusetzen. Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren sind, angemessen zu erhöhen. - 101 - 10.4.2. Einfacher Betrug gemäss Anklageziffer 4.8 Die Einsatzstrafe ist in einem ersten Schritt infolge des Schuldspruchs wegen einfachen Betrugs gemäss Anklageziffer 4.8 zu erhöhen. Der Beschuldigte versetzte die G._____ AG wissentlich und willentlich in einen Irrtum über seinen Erfüllungswillen, um die Auszahlung des Kaufpreises zu erreichen und die D._____ unrechtmässig zu bereichern. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 864'606.45. Auch wenn grundsätzlich noch höhere Deliktsbeträge im Rahmen eines Betrugs denkbar sind, ist unter Berücksichtigung des ganzen Spektrums von Betrugshandlungen und Vorgehensweisen im konkreten Fall von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Es ging dem Beschuldigten auch in diesem Kontext darum, die D._____ trotz finanzieller Schwierigkeiten am Leben zu erhalten und sich so sein Einkommen und seinen Lebensstandard zu sichern. Auch wenn sich die D._____ in einer schwierigen finanziellen Situation befand, war die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten nicht derart eingeschränkt, dass dies verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und des Grundsatzes, wonach die Strafe begrifflich im Einklang stehen muss mit der Verschuldensbewertung, wäre die Einzelstrafe für diesen einfachen Betrug auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Bei der Asperation sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selb- ständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). Auch wenn diese Betrugshandlung aufgrund der zeitlichen Verhältnisse keine Einheit mit den übrigen Betrugs- handlungen bildet, besteht ein enger sachlicher und ein relativ enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Delikten, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe wegen gewerbsmässigen Betrugs wegen dieses einfachen Betrugs nur massvoll um 4 Monate zu erhöhen. 10.4.3. Misswirtschaft Die Einsatzstrafe ist in einem nächsten Schritt infolge des Schuldspruchs wegen Misswirtschaft zu erhöhen. Die Misswirtschaft ist nach Art. 165 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Der Beschuldigte betrieb ein defizitäres Geschäftsmodell, indem er im Zeitraum von 2007 bis zum Ende der Geschäftstätigkeit der D._____ am 25. Mai 2011 Vergünstigungen an Leasingnehmer gewährte, vorzeitige Rücknahmeverpflichtungen einging, Akontozahlungen zurückbezahlte, etc., wobei ihm spätestens ab Ende 2007 bewusst sein musste, dass - 102 - dieses zu grossen Verlusten führt. Statt dieses defizitäre Modell ab Ende 2007 aufzugeben, hielt der Beschuldigte es durch eine Ankurbelung der Fahrzeugverkäufe am Leben. Nachdem mit dem Auffinden des «vergessenen Files» bei der A._____ im November 2010 zusätzliche Rückkaufsverpflichtungen der D._____ von rund Fr. 16 Mio. zu Tage traten und sich damit die finanzielle Situation der D._____ nochmals deutlich verschlechtert hatte, sah der Beschuldigte von den ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben eines Verwaltungsrats i.S.v. Art. 725 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 weiter ab. Er missachtete damit wichtige Bestimmungen über die Unternehmensführung und beschränkte sich darauf, Löcher zu stopfen, indem er durch eine weitere Ankurbelung des langfristig defizitären Geschäftes liquide Mittel aus Fahrzeugverkäufen generierte. Dabei griff er je länger je mehr auch zu unerlaubten Mitteln. Echte Sanierungsmassnahmen blieben aus. Mit diesem Verhalten hat der Beschuldigte die Überschuldung der D._____ herbeigeführt und verschlimmert sowie die Zahlungsunfähigkeit bewirkt. Der Kreis der geschädigten Gläubiger sowie der Deliktsbetrag ist in Anbetracht des Kollokationsplans mit zugelassenen Forderungen von Fr. 37'694'207.84 sehr gross (UA act. 1.3.1/314). Die vom Tatbestand der Misswirtschaft geschützten Zugriffsrechte der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. dazu NADINE HAGENSTEIN, Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 165 StGB) wurden somit massiv beeinträchtigt. Entsprechend schwer wiegt der Taterfolg. Der Beschuldigte hat die Gläubigerinteressen zudem beharrlich und über eine relativ lange Zeitdauer gefährdet. Unter Berücksichtigung des ganzen Spektrums denkbarer Misswirtschaftshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge wiegt die Tat in objektiver Hinsicht schwer. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere wirkt geringfügig entlastend, dass der Beschuldigte eine Schädigung der Zugriffsrechte der Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht direkt angestrebt, sondern sie im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Während dem Beschuldigten in der ersten Phase in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist, dass er sich vom Status seiner VIP-Kunden blenden liess und es ihm zumindest auch darum ging, sich einen vergleichbaren Lebensstandard zu leisten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2021 S. 16), dürfte die Tathandlung in der Schlussphase vor allem vom Gedanken geleitet gewesen sein, den Zusammenbruch der eigenen Firma, die er als sein «Kind» bezeichnete, um jeden Preis zu verhindern. Dabei ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er in der Schlussphase noch private Mittel in die D._____ investierte und damit ebenfalls ein Ausfallrisiko auf sich nahm. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive unter diesen Aspekten teilweise zu relativieren, weshalb insgesamt von einem mittleren bis schweren Tatverschulden auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und des Grundsatzes, wonach die Strafe begrifflich im Einklang stehen muss mit der - 103 - Verschuldensbewertung, wäre die Strafe für die Misswirtschaft auf drei Jahre Freiheitsstrafe festzulegen. Vorliegend dienten die gewerbsmässigen Betrugshandlungen dem Beschuldigten dazu, den Zusammenbruch der D._____ möglichst lange zu verhindern und so seine Einkommensquelle zu sichern. Es besteht somit ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang der Misswirtschaft zum gewerbsmässigen Betrug, auch wenn der Kreis der Betroffenen bei der Misswirtschaft weiterreicht. Dem engen Zusammenhang entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe wegen der Misswirtschaft nur massvoll um ein Jahr zu erhöhen. 10.4.4. Urkundenfälschungen im Buchhaltungsbereich Der Beschuldigte hat sich im Buchhaltungsbereich in verschiedener Hinsicht der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Strafandrohung lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Beschuldigte hat in den Jahresrechnungen 2009 (Anklageziffer 2.2.1) und 2010 (Anklageziffer 2.3.2) die Rückzahlungspflichten nicht verbucht. Per 2009 hat der Beschuldigte Passiven im Wert von Fr. 5'108'709.30 in der Bilanz nicht ausgewiesen. In diesen Passiven sind 126 Vereinbarungen mit Rückzahlungsverpflichtungen im Betrag von Fr. 3'491'559.05 enthalten, welche im Jahr 2009 neu hinzugekommen und nicht ertragsmindernd erfasst worden sind (Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021, E. 2.3.1 und E. 15.6.3.1). Per 2010 hat der Beschuldigte aus 182 Vereinbarungen resultierende Passiven im Wert von Fr. 5'827'163.40 in der Bilanz nicht ausgewiesen (Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021, E. 2.3.2 und E. 15.6.3.1). Mit diesen Urkundendelikten hat der Beschuldigte das besondere Vertrauen verletzt, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde im Allge- meinen und einer Jahresrechnung im Besonderen als Beweismittel entgegengebracht wird bzw. Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verletzt (vgl. BGE 129 IV 53 E. 3.2). Durch die gefälschte Jahresrechnung stellte der Beschuldigte die finanzielle Lage der D._____ bewusst und in zahlreichen Fällen sowie in einem erheblichen Umfang besser dar, als sie tatsächlich gewesen ist. Der Beschuldigte hat ausserdem in den Jahresrechnungen 2009-2010 zu Unrecht Fahrzeuge im Inventar aufgeführt bzw. in der Buchhaltung aktiviert (Anklageziffern 2.2.3 und 2.3.3). Im Jahr 2009 betrug der Wert der 176 zu Unrecht im Inventar aufgeführten Fahrzeuge Fr. 9'037'648.09 (Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021, E. 2.3.1 und E. 15.6.3.1). Im Jahr 2010 waren schliesslich 113 Fahrzeuge zu Unrecht im Inventar aufgeführt, denen unter Berücksichtigung der Abschreibungen ein Wert von Fr. 9'464'081.27 zukam (Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021, E. 2.3.2 und E. 15.6.3.1). Auch in dieser Hinsicht hat der Beschuldigte das - 104 - besondere Vertrauen verletzt, das im Geschäftsverkehr einer Jahres- rechnung entgegengebracht wird. Durch die bewusste Anreicherung der Inventare hat er die finanzielle Lage der D._____ in allen drei Jahren erheblich besser dargestellt, als sie tatsächlich gewesen ist. Der Beschuldigte mag sich zwar mit der D._____ in einer finanziell schwierigen Situation befunden haben. Dennoch war seine Entscheidungsfreiheit nicht derart eingeschränkt, dass dies verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. Per 2009 führten die Urkundenfälschungen dazu, dass statt eines Verlustes von Fr. 8'238'934.05 ein Jahresgewinn von Fr. 1'200'057.07 ausgewiesen wurde (Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021, Ziffer 15.6.3.1). Per 2010 resultierte statt eines Verlustes von Fr. 4'555'388.10 ein Jahres- gewinn von Fr. 1'862'611.90. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe und unter Einbezug von anderen denkbaren Tatvarianten und Vorgehensweisen bei diesen Delikten bei isolierter Betrachtung von einem je mittelschweren Verschulden auszugehen und eine Einzelstrafe von je 24 Monate festzu- setzen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Urkundendelikte im Buchhaltungsbereich wie die gewerbsmässig verübten Betrugshandlungen dazu dienten, den Zusammenbruch der D._____ möglichst lange zu verhindern. Auch wenn unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sind, weisen die Delikte im Verhältnis zum gewerbsmässigen Betrug einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf, weshalb sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug infolge der Urkundendelikte im Buchhaltungsbereich nur massvoll um insgesamt 12 Monate, rechtfertigt. 10.4.5. Veruntreuungen Der Beschuldigte ist in den Anklageziffern 3.5.2-3.5.5, 3.5.7-3.5.24, 3.5.27- 3.5.29, 3.5.31-3.5.50, 3.6.3, 3.6.4, 3.6.7-3.6.9, 3.6.15-3.6.19, 3.7.1 (Land Rover, Audi S5 Cabrio), 3.7.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.3.1, 4.5.1, 4.6.1, 4.6.2, 4.7 wegen Veruntreuung zum Nachteil der A._____ oder anderer Leasinggesellschaften schuldig zu sprechen und für diese Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu belegen. Bei der Veruntreuung richtet sich die Verschuldensbewertung nicht vorwiegend oder allein nach der Höhe des Deliktsbetrags, sondern nach dem Ausmass des Vertrauensmissbrauchs (Urteil des Bundesgerichts 6B_1340/2015 vom 17. März 2017 E. 9.2 m.H.). 10.4.5.1. Zum Nachteil der A._____ Der Beschuldigte hat in 65 Fällen, die einen Deliktsbetrag von mindestens Fr. 30'000.00 aufwiesen, vorzeitig von seinen Kunden zurückgenommene Fahrzeuge weiterveräussert, obwohl das Eigentum an diesen Fahrzeugen bei der A._____ lag. Entgegen seiner vertraglichen Pflicht informierte er die A._____ jeweils nicht (oder nicht sogleich) über die Fahrzeugrückgabe und - 105 - verkaufte die zurückgenommenen Fahrzeuge weiter, ohne deren Rückkaufspreis zuvor beglichen zu haben. Der Beschuldigte nutzte das ihm als Lieferanten entgegengebrachte Vertrauen aus, indem er in zahlreichen Fällen, die im Eigentum der A._____ stehenden Fahrzeuge weiterverkaufte, ohne den Rückkaufspreis beglichen zu haben. Zwar verband die D._____ und die A._____ eine langjährige Geschäftsbeziehung und zwischen dem Beschuldigten und den für die A._____ handelnden Personen bestand teilweise sogar ein freundschaftliches Verhältnis, die Veruntreuungen spielten sich jedoch in einem gewerblichen Kontext ab, wo die Gefahr doloser Handlungen zu den Geschäftsrisiken gehört. Unter diesen Umständen geht der Vertrauensmissbrauch im konkreten Fall nicht wesentlich über die Tatbestandserfüllung hinaus. Der Beschuldigte handelte nicht mit besonderer Raffinesse, was jedoch neutral zu berücksichtigen ist. Sein deliktisches Handeln war vom Gedanken geleitet, den Zusammenbruch der Geschäftstätigkeit zu verhindern, um sich das Einkommen und den Lebensstandard zu sichern. Diese egoistischen und monetären Gründe sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden bei der Veruntreuung bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Für die Phase ab dem 9. März 2011 ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte von E._____ regelmässig dazu ermahnt worden war, transparent zu bleiben und seinen Verpflichtungen gegenüber der A._____ nachzukommen (vgl. etwa UA act. 5.5.7 139 ff., 178 f. und 201 f.). Dabei konnte sich dem Beschuldigten auch nicht verschliessen, dass E._____ ebenfalls unter einem grossen Druck stand bzw. er im Falle des Scheiterns der Geschäftsbeziehung mit der D._____ um seine berufliche Zukunft fürchtete (vgl. etwa UA act. 5.5.7 340 ff., 434 und 449 f.). Der Beschuldigte zeigte sich zwar in dieser Geschäftsphase gegenüber E._____ vordergründig dankbar (UA act. 5.5.7 326 ff. und 351 ff.), veruntreute jedoch gleichzeitig in zahlreichen Fällen weitere Fahrzeuge. Darin ist eine besondere Verwerflichkeit zu erblicken. In der Phase bis zum 8. März 2011 rechtfertigt es sich, bei einem Deliktsbetrag bis und mit Fr. 100'000.00 von einem noch leichten Verschulden und bei den Veruntreuungen mit einem bekannten Deliktsbetrag von über Fr. 100'000.00 von einem knapp leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Dafür erscheinen Einzelstrafen von 14 Monaten (Anklageziffern 3.5.3, 3.5.4, 3.5.9, 3.5.12, 3.5.14, 3.5.16, 3.5.19, 3.5.20, 3.5.22, 3.5.23, 3.6.7, 3.6.8, 3.6.16) bzw. 16 Monaten (Anklageziffern 3.5.2, 3.5.5, 3.5.7, 3.5.8, 3.5.10, 3.5.11, 3.5.13, 3.5.15, 3.5.17, 3.5.21, 3.5.27, 3.5.33) als angemessen. In der Phase ab dem 9. März 2011 ist wegen der besonderen Verwerflichkeit des Vorgehens bei - 106 - einer Deliktssumme bis und mit Fr. 100'000.00 von einem leichten bis mittleren Verschulden und bei einer Schadenssumme von über Fr. 100'000.00 von einem knapp mittelschweren Verschulden auszugehen. Dafür erscheinen Einzelstrafen von 18 Monaten (Anklageziffern 3.5.24, 3.5.28, 3.5.29, 3.5.31, 3.5.32, 3.5.3-3.5.36, 3.5.38, 3.5.40, 3.5.41, 3.5.45, 3.5.46, 3.5.49, 3.6.3, 3.6.4, 3.6.12, 3.6.14, 3.6.15, 3.6.18, 3.6.19, 3.7.1 [Land Rover, Audi S5 Cabrio]) bzw. 22 Monaten (Anklageziffern 3.5.18, 3.5.34, 3.5.37, 3.5.39, 3.5.42-3.5.44, 3.5.47, 3.5.48, 3.4.50, 3.6.9, 3.6.17, 3.7.2) als angemessen. Im Zweifelsfall wurde zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass der Fahrzeugverkauf vor dem 9. März 2011 erfolgte. Der Beschuldigte mag sich zwar mit der D._____ in einer finanziell schwierigen Situation befunden haben. Dennoch war seine Entscheidungsfreiheit nicht derart eingeschränkt, dass dies verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. 10.4.5.2. Veruntreuung zum Nachteil anderer Leasinggesellschaften Der Beschuldigte hat in 7 Fällen vorzeitig von seinen Kunden zurückgenommene Fahrzeuge weiterveräussert, obwohl das Eigentum an diesen Fahrzeugen bei der C._____ AG (Anklageziffern 4.2.1 und 4.2.2), der JK._____ AG (Anklageziffer 4.3.1), der JL._____ AG (Anklageziffer 4.5.1), der I._____ AG (Anklageziffern 4.6.1 und 4.6.2) oder der HI._____ AG (Anklageziffer 4.7) lag. Der Beschuldigte nutzte das ihm als Lieferanten entgegengebrachte Vertrauen aus, indem er in zahlreichen Fällen, die im Eigentum der betreffenden Leasinggesellschaften stehenden Fahrzeuge weiterverkaufte, ohne diesen den Rückkaufpreis zu bezahlen. Auch diese Veruntreuungen spielten sich im gewerblichen Kontext ab, wo die Gefahr doloser Handlungen zu den Geschäftsrisiken gehört. Unter diesen Umständen geht der Vertrauensmissbrauch im konkreten Fall nicht wesentlich über die Tatbestandserfüllung hinaus. Der Beschuldigte handelte auch in diesen Fällen nicht mit besonderer Raffinesse, was jedoch neutral zu berücksichtigen ist. Sein deliktisches Handeln war vom Gedanken geleitet, den Zusammenbruch der Geschäftstätigkeit zu verhindern, um sich das Einkommen und den Lebensstandard zu sichern. Diese egoistischen und monetären Gründe sind jedoch jedem Vermögens- delikt immanent und werden bei der Veruntreuung bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldens- erhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Es rechtfertigt sich, bei einer Schadenssumme bis und mit Fr. 100'000.00 von einem noch leichten Verschulden und bei den Veruntreuungen mit einer bekannten Schadenssumme von über Fr. 100'000.00 von einem knapp leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Dafür - 107 - erscheinen Einzelstrafen von 14 Monaten (Anklageziffern 4.2.2, 4.5, 4.7) bzw. 16 Monaten (Anklageziffern 4.2.1, 4.3, 4.6.1, 4.6.2) als angemessen. Der Beschuldigte mag sich zwar mit der D._____ in einer finanziell schwierigen Situation befunden haben. Dennoch war seine Entscheidungsfreiheit nicht derart eingeschränkt, dass dies verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. 10.4.5.3. Asperation infolge der Veruntreuungen Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten sowohl mit den gewerbsmässig begangenen Betrugshandlungen als auch mit den mehrfachen Veruntreuungen darum ging, die D._____ am Leben zu erhalten und sich so sein Einkommen und seinen Lebensstandard zu sichern. Dem engen Zusammenhang entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe als Folge der zahlreichen Veruntreuungen nur massvoll um insgesamt 24 Monate zu erhöhen. 10.4.6. Fazit nach Würdigung der Tatkomponenten Nach Würdigung der Tatkomponenten erscheint somit eine Gesamt- freiheitsstrafe von 8.5 Jahren als angemessen. 10.4.7. Täterkomponenten 10.4.7.1. Vorleben Der Beschuldigte ist italienischer Staatsangehöriger, wurde jedoch in der Schweiz geboren. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Lehre als Automonteur und eine Zusatzlehre als Automechaniker. Nach der Lehre machte er sich bald selbständig und übernahm die D._____. Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der D._____ und Gesellschafter und Geschäftsführer der DG._____ GmbH. Nach dem Zusammenbruch der D._____ im Juli 2011 fand er eine Anstellung bei der JM._____ AG. Der Beschuldigte ist mittlerweile geschieden. Er hat eine erwachsene Tochter, zu der er einen guten Kontakt unterhält (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2021, S. 6 f.). Aufgrund von gesundheitlichen Problemen, auf die sogleich im Rahmen der Strafempfindlichkeit zurückzukommen ist, ist er seit dem 11. Oktober 2021 arbeitsunfähig. Er lebt aktuell von einer IV-Rente (100%). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was neutral zu gewichten ist. Die erste Instanz hat ausserdem zu Recht ebenfalls neutral gewichtet, dass er während des vorliegenden Strafverfahrens mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 600.00 und mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à - 108 - Fr. 80.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt wurde, zumal es sich hier nicht um einschlägige Delikte handelt, die mittlerweile auch schon relativ weit zurückliegen. Das Vorleben des Beschuldigten lässt keine Rückschlüsse auf die Beurteilung von Tat und Täter zu, weshalb es sich vorliegend nicht auf die Strafzumessung auswirkt. 10.4.7.2. Nachtatverhalten Im Strafverfahren hat sich der Beschuldigte korrekt verhalten. Seit den vorliegend zu beurteilenden und den mit Strafbefehlen vom 5. September 2017 sowie vom 29. Oktober 2018 abgehandelten Straftaten hat der Beschuldigte (soweit bekannt) keine weiteren Delikte verübt. Beides darf jedoch erwartet werden und ist grundsätzlich neutral zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4; Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte scheint weder dazu in der Lage zu sein, sein eigenes Verhalten selbstkritisch zu hinterfragen, noch zeigt er aufrichtige Reue. Die Staatsanwaltschaft führt zwar zutreffend an, dass hartnäckiges Bestreiten als Zeichen fehlender Einsicht und Reue gemäss bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend berücksichtigt werden kann (vgl. etwa BGE 113 IV 56 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2008 vom 20. Mai 2009 E. 4.3.3). Bei der Annahme dieses Straferhöhungsgrunds ist jedoch Zurückhaltung geboten, darf doch das Recht des Beschuldigten, sich gegen eine Anklage vollumfänglich zu wehren, nicht unterlaufen werden (vgl. zur Kritik an der bundesgerichtlichen Praxis z.B. auch HANS MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2016, Rz. 315 ff. m.H.). In Fällen der vorliegenden Art, bei denen ein Strafverfahren mediales Echo auslöst, kann es einem Beschuldigten nicht verwehrt sein, zur Vermeidung einer drohenden Vorverurteilung in der Öffentlichkeit seinen im Strafprozess verfolgten Standpunkt in die Medien zu tragen. Entsprechend kann darin kein hartnäckiges Leugnen erblickt werden, das straferhöhend zu berück- sichtigen wäre. In einem gewissen Umfang muss es einer beschuldigten Person zu Verteidigungszwecken auch erlaubt sein, sich mit Anzeigen, Betreibungen oder Klagen gegen Privatkläger oder Drittpersonen zu wehren, ohne dass eine solche Verteidigungsstrategie mit Nachteilen bei der Strafzumessung verbunden ist. Das gilt umso mehr, als prozessuale Mittel zur Verfügung stehen, um Missbräuche zu verhindern. Unter Berücksichtigung der Medienresonanz des Falles, welche die Gefahr einer öffentlichen Vorverurteilung akzentuiert hat, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschuldigten einen eher grosszügigen Handlungsspielraum zuzugestehen. Aus den genannten Gründen ist die erstinstanzliche Erwägung, wonach das Nachtatverhalten gerade noch neutral zu gewichten sei, nicht zu beanstanden. - 109 - 10.4.7.3. Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte führte an der ersten Berufungsverhandlung aus, dass er seit 2006 an einem akuten, genetisch bedingten Herzproblemen leide und ihm eine Herztransplantation dringend empfohlen werde (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2021, S. 7). Im zweiten Umgang vor Obergericht liess er vortragen und durch medizinische Berichte belegen (vgl. Fristerstreckungsgesuch vom 28. September 2023), dass er sich am 18. September 2022 einer Herztransplantation unterziehen musste. Während der Rehabilitation traten Komplikationen auf. Unter anderem erlitt er am 22. März 2023 einen kardiogenen Schock mit Multiorganversagen bei schwerster humoraler Abstossreaktion und am 6. September 2023 einen septischen Schock, der eine erneute notfallmässige Spital- behandlung erforderte. Am 15. September 2023 wurde der Beschuldigte in stabilisiertem Zustand wieder aus der Klinik entlassen. Um Abstossungs- reaktionen zu vermeiden, wird die Abwehrreaktion seines Immunsystems mit Medikamenten künstlich unterdrückt, weshalb er insbesondere anfällig sei für Lungenentzündungen. Aktuell ist er nach eigenen Angaben auf einen Rollstuhl angewiesen. Es sei von einer erheblich reduzierten Lebenserwartung auszugehen (vgl. Stellungnahme vom 11. Dezember 2023, S. 20). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe vor der Transplantation trotz Herzschrittmacher drei Herzstillstände erlitten (Protokoll der zweiten Berufungsverhandlung, S. 3). Nach der Operation habe er 2.5 Monate im künstlichen Koma gelegen. Danach sei er von Kopf bis Fuss komplett gelähmt gewesen. Er habe nicht essen, trinken oder schlucken können und habe alles neu erlernen müssen. Als Folge des künstlichen Komas habe er auch Erinnerungslücken. Nach der Operation habe er erneut zwei Herz- stillstände gehabt und sei wieder beatmet und an eine Herz- Lungen- maschine angehängt worden. Er habe lange Zeit im Unispital auf der Intensivstation gelegen. Seine Muskeln hätten sich zurückgebildet und er habe sich nicht mehr bewegen können. Er habe nur mit Glück überlebt. Seit Februar 2024 wohne er bei seinen Eltern. Er könne heute nur noch ca. 30 %, von dem, was er vorher habe tun können. Aktuell sei er auf einen Rollstuhl angewiesen, weil er nur 3-4 Schritte gehen könne. Infolge von Cortisontabletten seien seine Augen in Mitleidenschaft gezogen worden, weshalb er fast nichts mehr sehe. Es sei eine Augenoperation nötig, aktuell aber nicht möglich wegen der Infektionsgefahr. Die Nierenfunktion sei ebenfalls stark eingeschränkt. Er müsse viele Medikamente nehmen (35 Tabletten pro Tag) und leide an starken Wassereinlagerungen. Beim Aufstehen, Ankleiden und Waschen sei er auf Hilfe seiner Eltern angewiesen. Mit der Therapie werde es etwas besser. Die Ärzte sprächen aber davon, dass es ca. 1.5 Jahre dauere, bis er «wieder wirklich fit sei». Für die nächsten Jahre sei er zudem auf die Einnahme von Immunsuppressiva angewiesen. Aktuell müsse er zweimal wöchentlich in - 110 - das Universitätsspital für eine Blutanalyse. Sein Invaliditätsgrad betrage 100 % und er sei auch in administrativer Hinsicht derzeit auf Unterstützung angewiesen. Seine Lebenserwartung betrage nicht länger als zehn Jahre (Protokoll der zweiten Berufungsverhandlung, S. 3 ff.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist praxisgemäss nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen zu bejahen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3). Dies wurde etwa bejaht bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Gehörlosen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2016 vom 28. Juni 2016 E. 5.1.2; 6B_476/2015 vom 26. November 2015 E. 5.4). Entgegen der Staatsanwaltschaft steht auch ohne ein Gutachten aufgrund der zahlreichen Arztberichte und der glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten fest, dass er an einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Auch wenn bis zum Strafantritt mit einer weiteren Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden darf, ist davon auszugehen, dass er auch langfristig an erheblichen Einschrän- kungen leiden und auf die Einnahme von Medikamenten sowie eine engmaschige medizinische Nachsorge angewiesen sein wird. Da Immun- suppressiva die Anfälligkeit für Infektionen erhöhen, hat er der Hygiene besondere Beachtung zu schenken. Die Behandlung mit Immun- suppressiva kann zudem mit Nebenwirkungen verbunden sein, wie sie der Beschuldigte beschrieben hat, namentlich mit einer Funktions- einschränkung der Nieren, Beeinträchtigung der Sehfunktion und Wasser- einlagerungen (vgl. UDO BOEKEN, Neues Leben mit neuen Herzen, abrufbar unter https://www.uniklinik-duesseldorf.de/fileadmin/Fuer-Patienten-und- Besucher/Kliniken-Zentren-Institute/Kliniken/Klinik_fuer_Kardiovaskulae- re_Chirurgie/Kardiovaskularchirugie/Herztransplantation_Broschu- __re_2021_03_18_online.pdf). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen verlangen mithin Anpassungen im täglichen Leben (vgl. auch Zurück in den Alltag nach einer Transplantation, Bundesamt für Gesundheit, abrufbar unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/medizin-und-for- schung/transplantationsmedizin/transplantieren-von-organen-geweben- Zellen/nach-einer-transplantation.html). Zwar kann gesundheitlichen Problemen von Straftätern im Rahmen eines angepassten Strafvollzugs (vgl. Art. 80 StGB) Rechnung getragen werden, angesichts der Schwere der Erkrankung des Beschuldigten ist gleichwohl anzunehmen, dass er vom Strafvollzug in einem besonderen Ausmass betroffen sein wird, weil sich die Belastungen des Strafvollzugs mit den krankheitsbedingten Anforderungen kumulieren. Schwere somatische Probleme gehen zudem erfahrungsgemäss mit einer erhöhten psychischen - 111 - Vulnerabilität einher, was die Auswirkungen des Strafvollzugs auf den Beschuldigten weiter ansteigen lässt. Es ist unter diesen Umständen von einer erhöhten Strafempfindlichkeit bzw. von aussergewöhnlichen Umständen auszugehen, die eine Strafreduktion im Umfang von sechs Monaten rechtfertigen. 10.4.7.4. Fazit Aufgrund der Täterkomponenten ist die Strafe somit um sechs Monate zu reduzieren. 10.4.8. Weitere Umstände 10.4.8.1. Mediale Vorverurteilung Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren geltend, es sei zufolge von Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft zu einer öffentlichen Vorverurteilung gekommen. So sei unnötig und für ihn sehr nachteilig gewesen, dass die Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den Medien eine ganze Reihe von Delikten genannt habe, die dem Beschuldigten vorgeworfen würden, zumal sich dieser Verdacht noch in keiner Weise erhärtet habe. Es erstaune auch sehr, dass gegenüber den Medien bekanntgegeben worden sei, dem Beschuldigten würden Delikte in einem Deliktsbetrag von Fr. 20 Mio. vorgeworfen (Berufungsbegründung Rz. 8 f.; 857 ff.; vgl. auch Plädoyer vor Obergericht vom 12. Mai 2021 Rz. 311 ff.). Die erste Instanz trug der (angeblichen) medialen Vorverurteilung geringfügig strafmindernd Rechnung, ohne jedoch die Gesamt- freiheitsstrafe deswegen effektiv zu senken. Der Beschuldigte rügt zwar, die Oberstaatsanwaltschaft habe den Medien diverse Erklärungen zur vorliegenden Strafuntersuchung abgegeben, versäumt es jedoch, seine Behauptung durch entsprechende Medien- mitteilungen zu belegen. Solche befinden sich – soweit ersichtlich –nicht bei den Akten und sind dem Gericht auch nicht anderweitig bekannt. Die Vertreterin der Anklage bestreitet zudem, dass es entsprechende Äusserungen der Oberstaatsanwaltschaft gegenüber den Medien gab (Berufungsantwort Rz. 91). Der Vorwurf, die Anklagebehörde habe sich unfair verhalten, indem sie den Beschuldigten mit Medienmitteilungen vorverurteilt habe, findet somit in den Akten keine Stütze. Belegt ist einzig, dass die Staatsanwaltschaft bei den politischen Behörden zusätzliche Mittel zur Bewältigung des Straffalles beantragt hat, wobei entsprechende Medienberichte darauf schliessen lassen, dass die Personalbegehren unter anderem damit begründet wurden, dass es sich um den grössten Wirtschaftskriminalfall der letzten 20 Jahre handle und der Verdacht auf ein Schneeballsystem bestehe (vgl. Beilagen der Verteidigung zum Plädoyer vor erster Instanz), es erscheint jedoch sachlich gerechtfertigt, entsprechende Informationen an die politischen Behörden weiterzuleiten, auch wenn damit gerechnet werden muss, dass die Medien das politische - 112 - Thema aufgreifen. Die drei durch den Beschuldigten eingereichten Medienberichte sind jedoch durchwegs sachlich und mitnichten reisserisch formuliert. Der Fokus der Berichterstattung liegt eindeutig auf den dafür erforderlichen Ressourcen und nicht auf dem Verhalten des Beschuldigten. Aus diesen Berichten resultiert keine unzulässige, von den Behörden zu vertretende Vorverurteilung. Was den Bericht der Aargauer Zeitung mit dem Titel «Wie im Wilden Westen: Fiat-Bank lässt Privat-Schnüffler von der Leine» betrifft, gibt es keine Hinweise darauf, dass dieser auf Informationen der Strafverfolgungsbehörden beruht. Zudem nimmt dieser Artikel eine kritische Haltung gegenüber dem Gebaren der A._____ ein und enthält keine Vorverurteilung des Beschuldigten. Eine mediale Vorverurteilung, welche die Strafverfolgungsbehörden zu vertreten hätten, ist damit nicht ersichtlich. Entsprechend kann auch nicht von einer Verletzung des Fairnessgebots ausgegangen werden. Der Beschuldigte musste aufgrund der Schwere und des Umfangs der angeklagten Delikte mit einem besonderen Medieninteresse rechnen. Dass die Berichterstattung krasse Übertreibungen enthalten und eine Vorver- urteilung bewirkt haben, der durch eine Strafminderung Rechnung getragen werden müsste, zeigt der Beschuldigte nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur entsprechenden Obliegenheit Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.8 m.H.; siehe ferner 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3). Indem sich der Beschuldigte teilweise selbst der Medien bedient hat, um seinen Standpunkt in der Öffentlichkeit zu vertreten, hat er das Ausmass der Berichterstattung mitzuverantworten. Entsprechend rechtfertigt die Berichterstattung in den Medien keine Strafminderung. 10.4.8.2. Verfahrensdauer Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit wohl- verhalten hat (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils sind zwei Drittel der Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren (vgl. aArt. 97 StGB in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) bezüglich aller Delikte verstrichen, jedoch liegt kein Wohlverhalten des Beschuldigten i.S.v. Art. 48 lit. e StGB vor, hat er sich doch im Mai 2017 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und im Dezember 2017 wegen eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer erneut strafbar gemacht. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, einem Beschuldigten bei weit zurückliegenden Straftaten auch dann entgegenzukommen, wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht vollständig erfüllt sind. Ein äusserst langer Zeitablauf darf ihm dann strafmindernd angerechnet werden, wenn er zwischenzeitlich nur in leichtem Masse straffällig wurde (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 343). - 113 - Nachdem sich für den Beschuldigten im konkreten Fall aus der Verfahrens- dauer unter Mitberücksichtigung seiner erhöhten Vulnerabilität eine ausser- gewöhnlich langanhaltende Belastung ergab, die von ihm während des Verfahrens begangenen Straftaten nicht allzu schwer wiegen, nicht einschlägig sind und mittlerweile relativ lange zurückliegen, rechtfertigt sich unter diesem Aspekt eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 12 Monate. 10.4.8.3. Beschleunigungsgebot Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbe- gründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 m.H.). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn den Behörden kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Im konkreten Fall dauerte das Strafverfahren bis zur Anklageerhebung rund 6.5 Jahre. Der Beschuldigte macht zwar geltend, das Untersuchungs- verfahren habe zwischen 2013 und 2016 geruht (Stellungnahme vom 16. Oktober 2023, S. 29), das trifft jedoch nicht zu. Gemäss dem Verfahrensprotokoll fanden in dieser Zeit zahlreiche Untersuchungs- handlungen statt, namentlich etliche Editionen, Abklärungen bei Strassen- verkehrsämtern, der eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, Betreibungs- und Steuerämtern, Aufforderungen zu Stellungnahmen, Einholen von schrift- lichen Berichten, Bestandesaufnahme der beschlagnahmten Fahrzeuge, Aufhebungen von Beschlagnahmen und Grundbuchsperren, Vergabe von Übersetzungsaufträgen, etc. Es ist somit nicht ersichtlich, dass es im Laufe der Voruntersuchung längere Unterbrüche gegeben hätte, in denen das Verfahren unbegründet stillstand. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte bis zur Zustellung des schriftlich begründeten Urteils rund 20 Monate. Zwar trifft es zu, dass die Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO von 60 bzw. ausnahmsweise 90 Tagen für die Urteilsbegründung nicht eingehalten wurde, was im Allge- meinen ein Indiz für die Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Unter Berücksichtigung der vergleichsweise kurzen Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens von lediglich 20 Monaten kann allein in der Überschreitung der Frist für die Urteilsbegründung (rund 200 statt 90 Tage) keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erblickt werden, zumal diese - 114 - Fristüberschreitung dem ausserordentlichen Umfang der Verfahrensakten und der Anklage sowie der Komplexität der Sache geschuldet war. Das Berufungsverfahren dauerte im ersten Umgang rund 24 Monate, was angesichts des Umfangs der Untersuchungsakten, der Länge des angefochtenen Entscheids, dem Umfang der Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren, des Verfahrensgegenstands vor Obergericht und der zusätzlichen Beweisabnahmen nicht als übermässig lang bezeichnet werden kann. Mit der Notwendigkeit eines bundesgerichtlichen Beschwer- deverfahrens und der damit verbundenen Verfahrensverzögerung von rund 18 Monaten lässt sich ebenfalls keine Verletzung des Beschleunigungs- gebots begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_569/2020 vom 8. November 2021 E. 2.3). Im zweiten Umgang vor Obergericht wurde die Angelegenheit wiederum beförderlich behandelt. Das betreffende Verfahren dauerte rund 10 Monate, wobei der Beschuldigte zufolge seiner gesundheitlichen Probleme auf zahlreiche Fristerstreckungen angewiesen war. Entsprechend ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. 10.4.9. Fazit Unter Berücksichtigung der neutralen Täterkomponente und der Strafreduktion wegen der langen Verfahrensdauer beläuft sich die Gesamt- freiheitsstrafe auf 7 Jahre. Die Freiheitsstrafe ist aufgrund ihrer Höhe zwingend zu vollziehen (vgl. Art. 42 f. StGB). 10.5. Gesamtgeldstrafe In der Gruppe von Delikten, die mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, sind Urkundenfälschungen im Buchhaltungsbereich (Anklageziffern 2.1.2, 2.1.3, 2.4 und 2.5), Veruntreuungen (Anklageziffern 3.5.6, 3.5.30, 3.6.2, 3.6.5, 3.6.10, 3.6.11, 3.6.13, 3.7.1 ([…]), Urkundenfälschungen im Leasing- bereich (Anklageziffern 5.1 und 5.2.3, 5.3.1-5.3.4, 5.4.2-5.4.18, 5.5) sowie eine ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht (Anklageziffer 6.1.2) enthalten. Die Tatbestände der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (auch im Rahmen der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung) sehen einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Im Bereich der ungetreuen Geschäftsführung in Bereicherungsabsicht sah zwar der Wortlaut der im Tatzeitpunkt – und bis 30. Juni 2023 (vgl. E. 10.2) – geltenden Fassung vor, dass auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann. Gemäss der Rechtsprechung ist darin jedoch keine Untergrenze zu sehen und das Aussprechen einer Geldstrafe möglich (keine Mindeststrafe vorgesehen, vgl. Urteil des Bundesgerichts - 115 - 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.30 vom 29. September 2014 E. 1.4.3). 10.5.1. Einsatzstrafe Unter den vorgenannten Delikten mit der abstrakt gleichen Strafandrohung erweist sich die Urkundenfälschung im Buchhaltungsbereich gemäss Anklageziffer 2.1.2 am Schwersten, weshalb für diese eine Einsatzstrafe zu bilden ist. Der Beschuldigte hat in der Bilanz 2008 Passiven im Wert von Fr. 1'782'468.65 nicht ausgewiesen. In diesen Passiven sind 85 Verein- barungen mit Rückzahlungsverpflichtungen im Betrag von Fr. 1'481'311.05 enthalten, welche im Jahr 2008 neu hinzugekommen und nicht ertrags- mindernd erfasst worden sind. Bei korrekter Verbuchung hätte im Jahr 2008 statt eines Gewinns von Fr. 272'576.64 ein Verlust von rund Fr. 1.2 Mio. resultiert, wobei die stillen Reserven auf dem Warenlager den Verlust noch hätte ausgleichen können. Die Fälschung der Jahresrechnung diente dem Beschuldigten dazu, die wahre wirtschaftliche Situation der D._____ zu verbergen und ihren Zusammenbruch möglichst lange zu verhindern (Urteils des Obergerichts vom 25. Juni 2021, E. 2.1 und E. 15.6.3.1). Der Beschuldigte mag sich zwar mit der D._____ in einer finanziell schwierigen Situation befunden haben. Dennoch war seine Entscheidungsfreiheit nicht derart eingeschränkt, dass dies verschuldensmindernd zu berücksichtigen wäre. Unter Würdigung der ganzen Palette von Handlungen, die unter den Tatbestand der Urkundenfälschung fallen und der beschränkten Auswirkungen auf das Gesamtbild der Jahresrechnung 2008, ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 360 Tagessätze Gelstrafe festzusetzen. 10.5.2. Weitere Geldstrafendelikte Die Einsatzstrafe wäre wegen der übrigen Delikte, die mit einer Geldstrafe zu sanktionieren sind, angemessen zu erhöhen. Weil das Gericht jedoch an das Höchstmass der Strafart und damit an die Anzahl von 360 Tages- sätzen gebunden ist (vgl. Art. 34 Abs. 1 in der zur Tatzeit geltenden Fassung des StGB), bleibt es bei einer Geldstrafe von insgesamt 360 Tagessätzen. 10.5.3. Zusatzstrafenproblematik Die vorliegend zu beurteilenden Delikte, die mit einer Geldstrafe zu ahnden sind, hat der Beschuldigte begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (neben einer Busse) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie mit Strafbefehl des Ministero - 116 - pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (neben einer Busse) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt worden ist. Dies müsste grundsätzlich dazu führen, dass die Grundstrafe für die beiden mit Strafbefehlen geahndeten Vergehen in einem ersten Schritt nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe für die neu zu beurteilenden Straftaten (Verbrechen) zu asperieren wäre. Da jedoch vorliegend das Höchstmass der Sanktionsart bereits erreicht ist, ist eine (gedankliche) Erhöhung der neu zu bildenden Strafe nicht mehr möglich. Zur Bildung der Zusatzstrafe sind die rechtskräftigen Grundstrafen von der neu auszufällenden Geldstrafe von 360 Tagessätzen abzuziehen (vgl. zur Methodik BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Es resultiert eine Zusatzstrafe von 320 Tagessätzen. 10.5.4. Täterkomponente und weitere Umstände Was die täterbezogenen Strafkomponenten betrifft, kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Freiheitsstrafe verwiesen werden (vorne, E. 10.4.7). Abweichend davon ist hingegen festzuhalten, dass mit Blick auf die Geldstrafe keine besondere Strafempfindlichkeit zu erkennen ist und sich die Täterkomponente folglich neutral auswirkt. Da dem Aspekt der langen Verfahrensdauer bereits bei der Freiheitsstrafe Rechnung getragen wurde, bedarf es hier keiner weiteren Strafminderung. Es bleibt somit bei einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen. 10.5.5. Höhe des Tagessatzes Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bandbreite nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte ist mittlerweile arbeitsunfähig und bezieht eine IV-Rente. Unter diesen Umständen ist der Tagessatz auf das gesetzliche Regel- minimum von Fr. 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 10.5.6. Vollzugsart 10.5.6.1. Theorie Die erste Instanz hat dem Beschuldigten den Aufschub der Geldstrafe verweigert mit der Begründung, beim Beschuldigten sei ein fortgesetztes, deliktisches Verhalten festzustellen sowie komplett mangelnde Einsichts- fähigkeit. Die an sich stabilisierenden Faktoren hätten bereits bei der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten vorgelegen und könnten nicht für ein Wohlverhalten herangezogen werden. In Würdigung der vorgenannten Tatsachen sei ihm selbst unter Berücksichtigung der zu vollziehenden Freiheitsstrafe, die nichts an der kompletten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten ändere, eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. - 117 - Ein bedingter Strafvollzug könne die Legalbewährung des Beschuldigten nicht gewährleisten (erstinstanzliches Urteil E. 11.4). Die Staats- anwaltschaft beantragt ebenfalls den Vollzug der Geldstrafe. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 StGB in der massgebenden, zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzu- beziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täter- persönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil wiedergegeben werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei einer Kumulation von ungleichartigen Strafen ist die Vollzugsart für jede Strafart gesondert zu betrachten. Praxisgemäss kann insbesondere die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen, unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe, bedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 2.3.3). Es rechtfertigt sich, bei der Legalprognose auch die Auswirkungen von allenfalls zu vollziehenden Strafen zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). 10.5.6.2. Anwendung auf den Fall Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb ihm grundsätzlich eine günstige Prognose gestellt werden kann. Leicht getrübt wird die Legalprognose durch den Umstand, dass er während des gegen ihn laufenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist, indem er sich im Jahr 2017 der groben Verkehrsregelverletzung sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer strafbar gemacht hat, wofür er mit bedingten Geldstrafen von 30 bzw. 10 Tagessätzen und Bussen von Fr. 600.00 bzw. Fr. 200.00 bestraft wurde. Diesem Nachtat- verhalten kommt jedoch legalprognostisch eine beschränkte Bedeutung zu, nachdem es nicht einschlägiger Natur war, nicht allzu schwer wog und mittlerweile schon mehrere Jahre zurückliegt. Aus der übrigen Biographie - 118 - des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose. Nach der Scheidung seiner Ehe ist der Beschuldigte aktuell alleinstehend; er lebt bei seinen Eltern und pflegt den Kontakt zu seiner Tochter. Die Feststellung der ersten Instanz, wonach sich der Beschuldigte auch von geordneten finanziellen Verhältnissen nicht habe davon abhalten lassen, Delikte zu begehen, ist zwar richtig, vermag jedoch weder für sich alleine noch unter Berücksichtigung des leicht negativen Nachtatverhaltens eine ungünstige Prognose zu begründen. Der Beschuldigte ist aktuell arbeits- unfähig. Damit entfällt die normalerweise stabilisierende Wirkung einer Arbeitsstelle, gleichzeitig senkt sich damit aber auch die Gefahr einschlägiger Rückfälle. Insgesamt ist von einer legalprognostisch vergleichsweise günstigen Situation auszugehen. Zwar bilden die Einsicht in das Unrecht der Tat und die Reue wichtige Voraussetzungen für eine günstige Prognose (vgl. etwa BGE 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2.1), allein aus einem Leugnen oder Bagatellisieren der Tat darf jedoch nicht auf eine Einsichtslosigkeit geschlossen werden, kann es doch insbesondere auch der Angst vor der Strafe geschuldet sein. Es hängt diesfalls mit der Ausübung der Verteidigungsrechte zusammen und darf nicht leichthin als Zeichen einer prognostisch ungünstigen Charakterschwäche gewertet werden. Davon ist auch hier auszugehen. Aus der Täterpersönlichkeit ergeben sich auch sonst keine Aspekte, die eine Schlechtprognose begründen. Der Beschuldigte wird zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zu verbüssen hat. Es ist davon auszugehen, dass diese Sanktion und die übrigen Auswirkungen des Strafverfahrens auf seine Person (insbesondere die finanziellen Folgen des vorliegenden Urteils) einen genügenden Eindruck auf ihn machen bzw. eine genügende spezial- präventive Wirkung entfalten, zumal der Beschuldigte bis anhin noch nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft wurde und eine solche entsprechend auch noch nie verbüssen musste. Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erscheint eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entsprechend ist ihm für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren, unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren. Nachdem erwartet werden kann, dass die unbedingte Freiheitsstrafe und die übrigen Auswirkungen des vorliegenden Verfahrens auf seine Person eine genügende spezial- präventive Wirkung auf den Beschuldigten haben, bedarf es auch keiner Verbindungsbusse. - 119 - 11. Zivilforderungen Was die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin A._____ SA anbelangt, bleibt es nach dem zuvor Gesagten bei der Regelung des Zivilpunkts gemäss Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A._____ SA als Schadenersatz Fr. 2'931'229.80 nebst Zins zu 5 % seit 25. Mai 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin A._____ SA abgewiesen. Soweit die Privatklägerin im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ein höheres Schadenersatzbegehren stellt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. vorne, Ziffer 5). 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 12.1. Verteilungsgrundsätze im Rechtsmittelverfahren Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 20'000.00 festzusetzen (§ 18 VKD). Für das Berufungs- verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu verlegen. 12.2. Verteilung der Verfahrenskosten Die Berufung des Beschuldigten umfasste im Schuldpunkt einen Freispruch für insgesamt 145 Anklageziffern. In Bezug auf 6 Anklageziffern resultiert ein Freispruch, in 136 ein Schuldspruch und in 3 Fällen ein teilweiser Frei- bzw. Schuldspruch. Damit unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren zu rund 95% (ohne Gewichtung der einzelnen Anklageziffern). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anschlussberufung lediglich in 5 Anklageziffern eine Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides und dringt in 3 Anklagepunkten durch. Ausserdem dringt sie mit ihrem Antrag auf Erhöhung des Strafmasses vollständig durch. Die Privatklägerin obsiegt grossmehrheitlich im Strafpunkt, unterliegt jedoch mehrheitlich im Zivilpunkt. Nachdem das Überklagen im Zivilpunkt keinen entscheidenden Mehraufwand verursacht hat, ist sie im Berufungsverfahren nicht mit Kosten zu belasten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Rückweisung von Fr. 20'000.00 (§ 18 Abs. 1 VKD) zu 9/10 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die restanzlichen Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive der Kosten nach Rückweisung durch das Bundesgericht) sind auf die Staatskasse zu nehmen. - 120 - 12.3. Entschädigung des Beschuldigten 12.3.1. Bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht 12.3.1.1. Kostennote Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 7. Juli 2021 für das Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht einen Aufwand von total Fr. 499'778.70 geltend. Diese Honorarforderung beruht auf einem Aufwand von 69'568 Minuten bzw. 1'159.5 Stunden, was bei einem Arbeitstag von 8.4 Stunden einem Aufwand von rund 138 Arbeitstagen bzw. rund 28 Arbeitswochen entspricht. Der Verteidiger hat einen Stundenansatz von Fr. 400.00 zur Anwendung gebracht, was inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zum vorgenannten Betrag führt. 12.3.1.2. Bemessungsgrundsätze Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 15 zu Art. 429 StPO m.w.H.). Bei Entschädigungen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 StPO ist auf den üblichen Stundenansatz von Anwälten im Kanton, wo das Verfahren stattfand, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 11.1 f. m.w.H.). Der Stunden- ansatz betrug im Kanton Aargau in der Regel Fr. 220.00 und konnte in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. 12.3.1.3. Bemessung des Honorars Das geltend gemachte Honorar von rund Fr. 1/2 Mio. erscheint auch unter Berücksichtigung des erheblichen Umfangs und der Bedeutung der Streitsache als massiv übersetzt. Insbesondere sticht das Missverhältnis zum vollen Verteidigungshonorar ins Auge, von dem die erste Instanz aus- gegangen ist. Dieses betrug hochgerechnet rund Fr. 440'000.00 und deckte den Aufwand für eine Verfahrensdauer von rund 7.5 Jahren ab. Im Berufungsverfahren war der Verteidiger mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Eine neue Taktik musste er im Berufungsverfahren nicht verfolgen, vielmehr konnte er nahtlos an seine Argumentation vor erster Instanz anknüpfen. Um das angemessene Honorar festzusetzen, ist der gesamte Aufwand des Verteidigers von 69'568 Minuten (entspricht 1'159.5 Stunden) nach Kategorien aufzuteilen - 121 - (1 = Teilnahme an erstinstanzlicher Verhandlung, 2 = Kontakte mit Klient, 3 = Berufungserklärung/-begründung, 4 = Beweisanträge, 5 = Vorbereitung erste Berufungsverhandlung, 6 = Anschlussberufungsantwort, 7 = Antwort auf Berufungsantwort, 8 = Verhandlungsteilnahmen, 9 = Vorbereitung zweite Berufungsverhandlung, 10 = Diverser Aufwand). Soweit sich der Aufwand aufgrund des Leistungsverzeichnisses nicht genau einordnen liess, wurde er ermessensweise auf die in Frage kommenden Kategorien aufgeteilt. 1 2 3 3 5 6 7 8 9 10 23.01.2019 240 30 28.01.2019 5 29.01.2019 9 20 30.01.2019 60 22.02.2019 5 01.03.2019 45 04.03.2019 90 05.03.2019 19 18.03.2019 40 26.03.2019 60 29.03.2019 12 18.04.2019 12 01.05.2019 6 06.05.2019 15 13.05.2019 15 120 18.05.2019 8 29.05.2019 4 02.06.2019 15 03.06.2019 45 11.06.2019 5 13.06.2019 9 16.06.2019 30 18.06.2019 4 02.07.2019 45 11.07.2019 10 30 13.07.2019 90 15.07.2019 120 3 16.07.2019 17 60 18.07.2019 45 19.07.2019 9 15 5 21.07.2019 30 23.07.2019 40 26.07.2019 5 20.08.2019 23 100 5 - 122 - 28.08.2019 120 29.08.2019 20 30.08.2019 60 105 02.09.2019 5 03.09.2019 6 04.09.2019 105 05.09.2019 3 90 06.09.2019 2 07.09.2019 120 08.09.2019 5 09.09.2019 15 10.09.2019 1 5 11.09.2019 7 17.09.2019 135 18.09.2019 20 180 19.09.2019 150 20.09.2019 180 22.09.2019 180 23.09.2019 120 24.09.2019 180 25.09.2019 150 26.09.2019 90 27.09.2019 45 28.09.2019 120 29.09.2019 105 30.09.2019 105 01.10.2019 60 02.10.2019 90 03.10.2019 45 120 04.10.2019 150 05.10.2019 75 07.10.2019 8 09.10.2019 3 40 10.10.2019 135 40 11.10.2019 180 12.10.2019 8 240 14.10.2019 240 15.10.2019 180 16.10.2019 70 20 17.10.2019 75 105 19.10.2019 20 130 20.10.2019 120 21.10.2019 210 22.10.2019 35 105 15 - 123 - 23.10.2019 105 24.10.2019 120 25.10.2019 70 26.10.2019 240 27.10.2019 90 28.10.2019 13 185 29.10.2019 24 60 10 30.10.2019 1 135 20 31.10.2019 15 01.11.2019 90 03.11.2019 180 04.11.2019 3 120 8 05.11.2019 10 06.11.2019 30 5 25.11.2019 11 27.11.2019 60 28.11.2019 5 75 29.11.2019 5 60 30.11.2019 210 02.12.2019 3 03.12.2019 17 120 04.12.2019 45 05.12.2019 135 06.12.2019 180 07.12.2019 30 09.12.2019 85 45 11.12.2019 75 12.12.2019 30 13.12.2019 105 14.12.2019 120 16.12.2019 210 17.12.2019 11 45 18.12.2019 2 30 19.12.2019 180 20.12.2019 70 10 22.12.2019 105 23.12.2019 120 26.12.2019 320 27.12.2019 240 28.12.2019 360 29.12.2019 120 120 02.01.2020 360 03.01.2020 240 04.01.2020 180 - 124 - 07.01.2020 10 08.10.2020 70 09.01.2020 240 10.01.2020 10 11.01.2020 180 13.01.2020 270 14.01.2020 18 300 15.01.2020 180 16.01.2020 150 18.01.2020 225 20.01.2020 5 225 21.01.2020 17 240 22.01.2020 55 165 23.01.2020 5 420 24.01.2020 240 25.01.2020 75 26.01.2020 150 27.01.2020 20 285 28.01.2020 270 29.01.2020 105 30.01.2020 160 31.01.2020 420 01.02.2020 195 195 02.02.2020 135 135 03.02.2020 10 210 210 04.02.2020 5 230 05.02.2020 14 225 06.02.2020 75 75 07.02.2020 135 08.02.2020 10 09.02.2020 90 10.02.2020 6 150 11.02.2020 270 270 12.02.2020 120 120 13.02.2020 99 270 14.02.2020 210 15.02.2020 20 390 16.02.2020 180 17.02.2020 43 240 18.02.2020 540 19.02.2020 13 360 20.02.2020 540 21.02.2020 275 360 22.02.2020 165 165 - 125 - 23.02.2020 360 24.02.2020 480 25.02.2020 480 60 26.02.2020 255 255 60 27.02.2020 300 300 28.02.2020 285 285 29.02.2020 600 01.03.2020 600 02.03.2020 600 03.03.2020 11 04.03.2020 5 05.03.2020 110 06.03.2020 15 12 09.03.2020 5 10.03.2020 60 11.03.2020 10 13.03.2020 120 14.03.2020 90 15.03.2020 90 16.03.2020 135 17.03.2020 45 18.03.2020 7 105 19.03.2020 105 20.03.2020 10 120 21.03.2020 75 23.03.2020 165 24.03.2020 120 25.03.2020 90 90 26.03.2020 150 27.03.2020 45 28.03.2020 30 29.03.2020 23 120 30.03.2020 97.5 97.5 31.03.2020 360 01.04.2020 20 60 02.04.2020 150 03.04.2020 135 15 06.04.2020 10 180 30 07.04.2020 20 135 08.04.2020 150 09.04.2020 150 10.04.2020 90 11.04.2020 60 13.04.2020 150 - 126 - 14.04.2020 10 170 15.04.2020 1 180 16.04.2020 17 180 17.04.2020 10 85 85 18.04.2020 75 20.04.2020 180 21.04.2020 210 22.04.2020 150 23.04.2020 270 24.04.2020 75 25.04.2020 60 27.04.2020 19 240 28.04.2020 270 29.04.2020 270 30.04.2020 270 01.05.2020 300 02.05.2020 18 300 03.05.2020 300 04.05.2020 20 220 11.05.2020 20 13.05.2020 12 27.05.2020 10 28.05.2020 5 08.06.2020 180 10 09.06.2020 16 300 10.06.2020 150 11.06.2020 15 240 12.06.2020 5 150 14.06.2020 5 120 15.06.2020 8 180 16.06.2020 12 165 17.06.2020 240 18.06.2020 21 240 19.06.2020 5 240 20.06.2020 15 180 22.06.2020 330 23.06.2020 95 24.06.2020 390 25.06.2020 300 26.06.2020 5 270 27.06.2020 360 28.06.2020 270 29.06.2020 4 90 20 30.06.2020 240 - 127 - 01.07.2020 270 02.07.2020 270 03.07.2020 3 330 6 04.07.2020 300 05.07.2020 180 06.07.2020 5 180 10 07.07.2020 240 08.07.2020 43 180 09.07.2020 240 10.07.2020 75 11.07.2020 240 13.07.2020 300 14.07.2020 360 15.07.2020 360 30 16.07.2020 420 17.07.2020 13 330 18.07.2020 180 19.07.2020 420 20.07.2020 10 350 21.07.2020 600 22.07.2020 20 430 31.08.2020 60 01.09.2020 45 02.09.2020 180 03.09.2020 60 04.09.2020 30 05.09.2020 75 07.09.2020 240 08.09.2020 255 09.09.2020 45 10.09.2020 120 11.09.2020 45 12.09.2020 90 25.09.2020 75 60 26.09.2020 105 28.09.2020 75 29.09.2020 240 30.09.2020 90 01.10.2020 75 02.10.2020 90 03.10.2020 150 05.10.2020 225 06.10.2020 75 07.10.2020 165 - 128 - 08.10.2020 150 09.10.2020 150 10.10.2020 180 13.10.2020 120 14.10.2020 30 15.10.2020 240 16.10.2020 285 17.10.2020 150 19.10.2020 220 20.10.2020 75 21.10.2020 135 23.10.2020 90 24.10.2020 105 26.10.2020 90 27.10.2020 100 28.10.2020 105 29.10.2020 135 30.10.2020 150 31.10.2020 90 02.11.2020 5 03.11.2020 90 04.11.2020 90 05.11.2020 45 14.11.2020 30 17.11.2020 150 18.11.2020 60 120 5 26.11.2020 5 30.11.2020 90 02.12.2020 120 03.12.2020 75 04.12.2020 120 05.12.2020 120 07.12.2020 90 08.12.2020 40 15.12.2020 30 29.12.2020 30 02.01.2021 120 04.01.2021 45 05.01.2021 75 06.01.2021 60 20 08.01.2021 75 10.01.2021 75 11.01.2021 120 12.01.2021 10 - 129 - 15.01.2021 5 13 16.01.2021 60 18.01.2021 26 19.01.2021 90 5 20.01.2021 120 5 21.01.2021 4 23.01.2021 120 27.01.2021 11 7 03.02.2021 16 08.02.2021 6 09.02.2021 90 1 10.02.2021 13 14.02.2021 20 15.02.2021 120 16.02.2021 60 18.02.2021 90 19.02.2021 150 20.02.2021 360 22.02.2021 210 23.02.2021 45 25.02.2021 180 26.02.2021 240 27.02.2021 360 28.02.2021 300 01.03.2021 480 02.03.2021 270 04.03.2021 480 05.03.2021 5 475 12.03.2021 60 15.03.2021 5 30 16.03.2021 120 18.03.2021 50 30 21.03.2021 60 22.03.2021 45 23.03.2021 150 24.03.2021 79 30 25.03.2021 60 27.03.2021 480 28.03.2021 480 29.03.2021 75 01.04.2021 40 03.04.2021 30 07.04.2021 20 08.04.2021 15 5 - 130 - 10.04.2021 20 12.04.2021 180 13.04.2021 20 150 14.04.2021 180 15.04.2021 180 16.04.2021 180 17.04.2021 150 19.04.2021 30 20.04.2021 90 21.04.2021 150 22.04.2021 90 60 23.04.2021 60 24.04.2021 60 25.04.2021 60 26.04.2021 120 27.04.2021 60 28.04.2021 180 29.04.2021 5 105 150 30.04.2021 210 60 01.05.2021 30 02.05.2021 120 03.05.2021 180 04.05.2021 180 05.05.2021 180 180 5 06.05.2021 300 40 07.05.2021 3 357 08.05.2021 3 297 09.05.2021 420 10.05.2021 14 150 150 11.05.2021 30 195 195 12.05.2021 730 18.05.2021 7 32 19.05.2021 30 20.05.2021 2 3 27.05.2021 120 28.05.2021 90 31.05.2021 5 90 03.06.2021 45 13.06.2021 150 14.06.2021 11 90 15.06.2021 135 16.06.2021 1 60 17.06.2021 225 18.06.2021 30 - 131 - 19.06.2021 3 21.06.2021 5 40 22.06.2021 27 23.06.2021 7 60 8 24.06.2021 240 180 25.06.2021 515 07.07.2021 10 Minuten 240 3457 23584 17942.5 5466.5 4720 10890 1245 1120 903 12.3.1.3.1. Korrekturen von Einzelpositionen Der Aufwand von 240 Minuten für die erstinstanzliche Verhandlung (23.01.2019) ist nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen. Zwischen dem 9. und 31. Oktober 2019 wurden anscheinend für ein- und dasselbe Fristerstreckungsgesuch insgesamt 270 Minuten veranschlagt. Für ein Fristerstreckungsgesuch erscheinen 20 Minuten ausreichend, zumal es sich dabei um eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe handelt. Zudem sind Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand grundsätzlich nicht entschädigungs- pflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7). Für den im Zusammenhang mit dem Fristerstreckungsgesuch geltend gemachten Aufwand sind somit 250 Minuten abzuziehen. Bei der Position «Anpassung Klageantwort» (14.02.2020) dürfte sich um eine Fehlerfassung handeln, weshalb der geltend gemachte Aufwand unter diesem Titel um weitere 210 Minuten zu kürzen ist. Diese Einzelpositionen führen zu einer Kürzung des geltend gemachten Aufwands um insgesamt 700 Minuten. 12.3.1.3.2. Korrekturen unter dem Titel «Klientenkontakte» Der Aufwand von fast 58 Stunden für Klientenkontakte erscheint übersetzt. Die Vorwürfe wurden bereits vor erster Instanz einlässlich behandelt und der Standpunkt des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren hat sich nicht verändert. Das Berufungsverfahren hat von der Zustellung des begrün- deten Urteils der ersten Instanz (20. August 2019) bis zur zweiten Berufungsverhandlung rund 23 Monate gedauert. Eine eigentliche Instruktion war angesichts der Vorkenntnisse des Verteidigers nur noch punktuell nötig. Jedoch besteht ein Anspruch des Beschuldigten darauf, periodisch über den Stand der Dinge informiert zu werden. Angemessen erscheinen für Instruktionen und Informationen über den Verfahrensstand 0.75 h pro Monat bis zur zweiten Berufungsverhandlung, ausmachend 17.25 Stunden bzw. 1035 Minuten. Was darüber hinausgeht, mag zwar durchaus im Interesse des Beschuldigten gelegen haben, ist jedoch als nicht notwendige soziale Betreuung nicht zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Aus dem Gesagten resultiert eine Kürzung des geltend - 132 - gemachten Aufwands um 2'422 Minuten (3'457 Minuten minus 1035 Minuten). 12.3.1.3.3. Korrekturen unter dem Titel «Berufungserklärung/Be- rufungsbegründung» Unter diesem Titel macht die Verteidigung einen Aufwand von rund 393 Stunden geltend, was fast 9.5 Arbeitswochen entspricht. Die Berufungserklärung umfasste 10 Seiten, die Berufungsbegründung erstreckte sich auf 169 Seiten. Die Verteidigung verfolgte im Berufungs- verfahren die gleiche Strategie wie im erstinstanzlichen Verfahren und bediente sich mehrheitlich derselben allgemeinen Rügen wie im erstinstanzlichen Verfahren (Verletzung des Grundsatzes des Fairness- gebots, des Untersuchungsgrundsatzes, der Strafverfolgungspflicht, des rechtlichen Gehörs, der Dokumentationspflicht; gerügt wurden u.a. eine parteiische Voruntersuchung, die Verkennung der Beweislosigkeit bzw. der Beweislage, eine mediale Vorverurteilung, eine Verkennung der Rolle der A._____, Korrumpierung von Beweismitteln, etc.). Aber auch die Einwen- dungen zu den einzelnen Tatbeständen entsprechen weitgehend den- jenigen, die bereits vor erster Instanz vorgebracht worden sind. Die Berufungsbegründung enthält zudem in weiten Teilen keine detaillierte Bezugnahme auf die Erwägungen der ersten Instanz, sondern stellt mehrheitlich eine Aufbereitung und Ausschmückung der Argumente dar, welche die Verteidigung schon vor erster Instanz vorgebracht hat. Auch wenn eine Wiederholung und Ergänzung der vor erster Instanz vorgetragenen Argumente im Berufungsverfahren in einem gewissen Umfang durchaus legitim sind, ergaben sich aufgrund der Vorkenntnisse aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren doch entscheidende Effizienzgewinne für das Berufungsverfahren. Insgesamt erscheint ein Aufwand von rund 5 Arbeitswochen bzw. von 12'600 Minuten (entsprechend 5 Wochen à 5 Arbeitstage à 8.4 Stunden à 60 Minuten) als ausreichend und angemessen. Daraus resultiert eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 10'984 Minuten (23'584 Minuten minus 12'600 Minuten). 12.3.1.3.4. Korrekturen unter dem Titel «Beweisanträge» Unter diesem Titel macht die Verteidigung einen Aufwand von insgesamt 17'942.5 Minuten geltend. Das entspricht rund 299 Stunden bzw. rund 36 Arbeitstagen oder 7 Arbeitswochen. In der Berufung selbst stellte der Beschuldigte keine Beweisanträge, obwohl dies von ihm gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hätte erwartet werden können. Vielmehr behielt er sich lediglich vor, später Beweisanträge zu stellen. Die Berufungsbegründung enthielt ebenfalls keine Anträge. Erst nachdem der Beschuldigte mit Vorladung vom 20. Januar 2021 aufgefordert worden war, allfällige Beweisanträge bis zum 5. Februar 2021 zu stellen, liess er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. März 2021 eine 96-seitige Stellungnahme einreichen, die einen tabellarischen Anhang von 158 Seiten - 133 - enthielt. Die Eingabe vom 5. März 2021 enthielt keine eigentlichen Beweisanträge, sondern lediglich Prüfungsanträge, wonach das Gericht zu prüfen habe, welche weiteren Beweise abzunehmen seien. Entsprechend wurde diese Eingabe zur Verbesserung zurückgewiesen, worauf der Beschuldigte am 28. März 2021 nochmals eine Eingabe von 28 Seiten einreichte, die nun Beweisanträge enthielt und auf die Eingabe vom 5. März 2021 und deren Anhang verwies. Es wurde somit teilweise unnötiger Aufwand betrieben. Die Eingabe vom 5. März 2021 stellt zudem in weiten Teilen keine Beweiseingabe dar, sondern eine Wiederholung und teilweise Ergänzung der bereits erfolgten Berufungsbegründung. Die Eingaben vom 5. und 28. März 2021 sowie deren Anhang weisen untereinander und im Verhältnis zur Berufungsbegründung zahlreiche Redundanzen auf, die man hätte vermeiden können und müssen. Ohnehin hätte es dem Gebot einer effizienten Verteidigung entsprochen, die Beweisanträge spätestens mit der Berufungsbegründung zu stellen. Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand von rund 300 Stunden bzw. rund 7 Arbeitswochen für die als «Beweisanträge» bezeichneten Eingaben und deren Anhang als massiv übersetzt. Sachgerecht und angemessen erscheint ein Aufwand im Umfang von einer Arbeitswoche bzw. von 2'520 Minuten (5 Tage à 8.4 Stunden à 60 Minuten). Daraus resultiert eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 15'422.5 Minuten (17'942.5 Minuten minus 2'520 Minuten). 12.3.1.3.5. Korrekturen unter dem Titel «Anschlussberufungsantwort» Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkte sich auf 26 Seiten. Die Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten erstreckte sich auf 58 Seiten und ging inhaltlich teilweise über das Thema der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinaus (z.B. Ausführungen zum Betrugsvorwurf gemäss Rz. 48 ff.; Verletzung des Anklageprinzips gemäss Rz. 179 ff.). Der für die Beantwortung der Anschlussberufung betriebene Aufwand von 4'720 Minuten bzw. rund 79 Stunden oder rund 9 Arbeitstagen erscheint unangemessen hoch. Angemessen erscheint ein Aufwand von höchstens 5 Arbeitstagen bzw. 2'520 Minuten (5 Tage à 8.4 Stunden à 60 Minuten). Daraus resultiert eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 2'200 Minuten (4'720 Minuten minus 2'520 Minuten). 12.3.1.3.6. Korrekturen unter dem Titel «Stellungnahme zu Berufungsantwort» Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft umfasste 108 Seiten. Die Stellungnahme des Beschuldigten auf diese Berufungsantwort erstreckte sich auf 148 Seiten. Auch diese Eingabe enthielt thematisch kaum Neues, sondern beruhte im Wesentlichen auf einer Wiederholung der bisherigen Ausführungen im Verfahren vor erster Instanz und vor Obergericht. Der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme zur Berufungsantwort von 10'890 Minuten ist zwar teilweise dem Umfang der Berufungsantwort geschuldet, erscheint jedoch mit rund 181 Stunden bzw. umgerechnet rund - 134 - 21 Arbeitstagen gleichwohl als übersetzt. Angemessen erscheint ein Aufwand von 10 Arbeitstagen bzw. bzw. 5'040 Minuten (10 Arbeitstage à 8.4 Stunden à 60 Minuten). Daraus resultiert eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 5'850 Minuten (10'890 Minuten minus 5'040 Minuten). 12.3.1.3.7. Korrekturen unter dem Titel «Vorbereitung der ersten Berufungsverhandlung» Für die Vorbereitung der ersten Berufungsverhandlung macht die Verteidigung einen Aufwand von insgesamt rund 5'466 Minuten bzw. rund 91 Stunden geltend. An der ersten Verhandlung vom 12. Mai 2021 waren die Parteien gehalten, (vorläufige) Schlussvorträge zu erstatten. Nachdem ein vollständiger Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Parteien sich bereits im Vorfeld der beiden Verhandlungen mehrfach und ausführlich zur Sache äussern konnten, hätte sich der Schlussvortrag und dessen Ergänzung im Wesentlichen auf eine Stellungnahme zu den Aussagen des Beschuldigten an der ersten Berufungsverhandlung beschränken können. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Gleichwohl plädierte die Verteidigung an der Verhandlung vom 12. Mai 2021 über zweieinhalb Stunden lang. Angesichts der Bedeutung und des Umfangs der Strafsache ist dem Beschuldigten ein längeres Plädoyer vor Schranken, das auch gewisse Wiederholungen zum schriftlich Ausgeführten enthält, zuzugestehen. Indes erscheint ein Aufwand von insgesamt rund 5'466 Minuten bzw. rund 91 Stunden bzw. von umgerechnet rund 9 Arbeitstagen für die Vorbereitung des Plädoyers vom 12. Mai 2021 unter Berück- sichtigung der Vorkenntnisse der Verteidigung massiv übersetzt. Angemessen erscheint ein Aufwand von höchstens 4 Arbeitstagen bzw. von 2'016 Minuten (4 Arbeitstage à 8.4 Stunden 60 Minuten). Daraus resultiert eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 3'450.5 Minuten (5'466.5 Minuten minus 2'016 Minuten). 12.3.1.3.8. Korrekturen unter dem Titel «Vorbereitung der zweiten Berufungsverhandlung» Unter diesem Titel macht die Verteidigung einen Aufwand von 1'120 Minuten bzw. von rund 19 Stunden geltend. An der Verhandlung vom 25. Juni 2021 war die Einvernahme von 11 Zeugen vorgesehen, deren Befragung im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 5.1 stand. Ferner wurden zur Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten zwei polizeiliche Sachbearbeiter vorgeladen, die in der Voruntersuchung Polizeiberichte erstellt hatten. Im Anschluss an diese Beweisabnahmen konnten die Parteien ihre vorläufigen Schlussvorträge mit Blick auf die neuen Beweisabnahmen ergänzen. Die Verteidigung machte davon Gebrauch. Der entsprechende mündliche Vortrag, der auf die Aussagen der Zeugen vor Schranken Bezug nehmen musste und daher zu einem wesentlichen - 135 - Teil ad hoc erfolgen musste, dauerte rund 24 Minuten. Die Ergänzung des Schlussvortrags erforderte trotz umfassender Vorkenntnisse der Verteidigung ein nochmaliges Einlesen in die Thematik, um den Zeugen auch Ergänzungsfragen stellen zu können. Ausserdem war die Struktur eines Schlussvortrags zu erarbeiten. Für diese Arbeiten erscheint ein Aufwand von 1.5 Arbeitstagen bzw. von 756 Minuten (1.5 Arbeitstage à 8.4 Stunden à 60 Minuten) als ausreichend und angemessen. Daraus resultiert eine Kürzung des geltend gemachten Aufwands um 364 Minuten (1'120 Minuten minus 756 Minuten). 12.3.1.3.9. Total der Kürzungen Nach dem zuvor Gesagten ist somit der geltend gemachte Aufwand um insgesamt 41'393 Minuten zu kürzen. Entschädigungsberechtigt bleiben somit 28'175 Minuten, was rund 470 Stunden oder rund 56 Arbeitstagen à 8.4 Stunden bzw. rund 11 Arbeitswochen entspricht. 12.3.1.4. Stundenansatz Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 400.00 ist nicht tarifkonform; der Maximalansatz beträgt Fr. 250.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023). Der vorliegende Fall war zwar äusserst umfangreich, jedoch in der Sache nicht speziell komplex. Insbesondere erforderte er keine speziellen Fachkenntnisse des Verteidigers in anderen Disziplinen (wie Buchhaltung, EDV, o.ä.). Der Umfang der Strafsache schlägt sich in einem erhöhten Aufwand nieder, weshalb kein Anlass besteht, gleichzeitig auch den Standarttarif für die freigewählte Verteidigung von Fr. 220.00 zu erhöhen. Es bleibt damit beim dazumals üblichen Tarif von Fr. 220.00. 12.3.1.5. Fazit Aufgrund der vorgenannten Korrekturen ergibt sich folgende Abrechnung: Entschädigungsberechtigter Aufwand in Minuten 28'175.00 Entschädigungsberechtigter Aufwand in Stunden 469.58 Honorar zu Fr. 220.00 pro Stunde Fr. 103'308.33 Spesen Fr. 260.45 Total 1 Fr. 103'568.78 Mehrwertsteuer Fr. 7'974.80 Total 2 Fr. 111'543.58 Die Entschädigungsfrage folgt grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 436 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Entsprechend der Regelung bei den Verfahrenskosten rechtfertigt es sich, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten 1/10 dieser Vertretungskosten im Betrag von Fr. 11'154.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu - 136 - ersetzen. Die Entschädigung steht der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die restanzlichen Kosten bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht hat der Beschuldigte selbst zu tragen. 12.3.2. Ab Rückweisung durch das Bundesgericht Für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hat dieses im Urteil vom 21. April 2023 abschliessend über eine Entschädigung befunden. Für die Zeit nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ist der freigewählte Verteidiger ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen. Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit Kostennote vom 12. März 2024 macht der Verteidiger einen Aufwand von 5306 Minuten geltend, den er zu einem Stundenansatz von Fr. 300.00 in Rechnung stellt. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. Während die Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Reisezeit) mit 135 Minuten zusätzlich zu veranschlagen sind, erweist sich der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme zur Eingabe der Staats- anwaltschaft vom 11. August 2023 (Aufwandposition vom 20. November 2023) von 1050 Minuten und für die Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2023 (Aufwandposition vom 11. Dezember 2023) von 812 Minuten als deutlich überhöht unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits die eigene Stellung- nahme zum Bundesgerichtsentscheid mit 1410 Minuten (ausmachend 23.5 Stunden) in Rechnung gestellt hat (Aufwandposition vom 16. Oktober 2023) und die Staatsanwaltschaft in den genannten Eingaben keine wesentlich neuen Argumente vorgetragen bzw. sich in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2023 sogar strikt auf die Vorbringen des Beschuldigten in seiner Eingabe vom 16. Oktober 2023 beschränkt hat. Für die Vorbereitung des 7-seitigen Plädoyers für die Berufungsverhandlung vom 13. März 2024, die der Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (gesundheitliche Situation und finanziellen Verhältnisse; vgl. - 137 - Vorladung) diente, erscheint ein Aufwand von 290 Minuten (Aufwand- position vom 12. März 2024) als übersetzt. Der Verteidiger äusserte sich denn auch nur auf knapp 1.5 Seiten zur gesundheitlichen Situation des Beschuldigten. In Bezug auf die an der Berufungsverhandlung getätigten Stellungnahme des Verteidigers zur Eingabe der Privatklägerin vom 11. Januar 2024 kann auf obige Ausführungen zu seinen Stellungnahmen zu Eingaben der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Es fand lediglich eine Wiederholung der bereits mehrfach vorgetragenen Argumente statt. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand zu veranschlagen. Unter diesen Umständen erscheint ein Aufwand von ca. 1.5 Arbeitstagen bzw. gerundet 750 Minuten für die Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2023, ca. 1 Arbeitstag bzw. gerundet 500 Minuten für die Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2023 sowie ein Aufwand von 120 Minuten für die Vorbereitung des Plädoyers, als ausreichend und angemessen. Das gilt auch deswegen, weil die Ausführungen des Beschuldigten in weiten Teilen die Kritik aus früheren Stellungnahmen übernahm, über welche das Bundesgericht bereits verbindlich entschieden hat, insbesondere für die Frage, ob der A._____ eine Opfermitverantwortung zuzuweisen ist. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um gerundet 780 Minuten (610 Minuten auf das Jahr 2023 und 170 Minuten auf das Jahr 2024 entfallend). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ergibt sich ein massgeblicher Aufwand von gerundet 4’660 Minuten bzw. von 77.7 Stunden für den Verteidigungsaufwand nach der Rückweisung durch das Bundesgericht. Auf das Jahr 2023 fallen gerundet 4240 Minuten bzw. rund 70.7 Stunden, auf das Jahr 2024 gerundet 420 Minuten bzw. 7 Stunden. Der Aufwand im Jahr 2023 ist zum früheren Regelstundenansatz des freigewählten Verteidigers von Fr. 220.00 pro Stunde und derjenige im Jahr 2024 zum höheren Regelstundenansatz von Fr. 240.00 zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von insgesamt Fr. 294.65 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 70.7 Stunden plus Auslagen von Fr. 137.80 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 7 Stunden plus Auslagen von Fr. 156.85 ab dem 1. Januar 2024), woraus sich eine Entschädigung für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht von gerundet Fr. 18'900.00 ergibt. 12.4. Anspruch der Privatklägerin Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dabei gilt der - 138 - Strafkläger als obsiegend, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; vgl. 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Der Begriff der angemessenen Entschädigung deckt die für die Geltend- machung des Standpunkts der Privatklägerschaft im Strafverfahren notwendigen Auslagen und Kosten. Es handelt sich in erster Linie um die Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.5). Die Privatklägerin beantragte eine Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids im Straf- und Zivilpunkt. Die Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt zu rund 95%. Hingegen obsiegt sie im Zivilpunkt nur zu rund 2/9. Im Hinblick darauf, dass ein Grossteil des Aufwands, den die Privatklägerin geltend macht hinsichtlich des Zivilpunktes erfolgte, wobei eine Abgren- zung zwischen den Kosten im Straf- und Zivilpunkt schwierig ist, rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin die Hälfte der Parteikosten im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht zu entschädigen, ausmachend Fr. 7'771.00 (inkl. Mehrwert- steuer und Auslagen). Für den zweiten Teil des Berufungsverfahrens macht die Privatklägerin einen Vertretungsaufwand von Fr. 6'417.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend, wobei sie anlässlich der zweiten Berufungs- verhandlung auf eine Anpassung der Kostennote verzichtet hat (Protokoll der zweiten Berufungsverhandlung, S. 8). Dieser Betrag erscheint angemessen, weshalb ihr eine Prozessentschädigung in beantragter Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Da der Beschuldigte das zweite Berufungsverfahren nicht veranlasst hat, rechtfertigt es sich nicht, ihn zur Zahlung der Prozessentschädigung der Privatklägerin zu verpflichten; sie ist stattdessen aus der Staatskasse zu entrichten. 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfah- ren 13.1. Erstinstanzliches Urteil Die erste Instanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 98%. Gleichzeitig ersetzte die erste Instanz dem Beschuldigten 2% seiner erstinstanzlichen Vertretungskosten, ausmachend Fr. 8'806.80. Ferner verpflichtete die erste Instanz den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Entschädigung im Umfang von 97% ihrer erstinstanzlichen Vertretungskosten, ausmachend Fr. 605'824.20, zu bezahlen. 13.2. Verteilungsgrundsätze im erstinstanzlichen Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der ersten Instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person - 139 - die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines Freispruchs können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung sind dem Beschuldigten, der bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklage- komplexe klar auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat. Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann der Beschuldigte bei einem teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage- punkts notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4). 13.3. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Der Beschuldigte wird bezüglich der Misswirtschaft (eine Anklageziffer) und der Urkundenfälschung im Buchhaltungsbereich (neun Fällen) schuldig gesprochen. Bezüglich des Betrugsvorwurfs wird der Beschuldigte in 36 Fällen schuldig gesprochen; in einem Fall wird das Verfahren eingestellt und in fünf Fällen erfolgt ein Freispruch. Bei der Veruntreuung resultiert in 73 Anklagepunkten ein Schuld- und in drei Anklagepunkten ein Freispruch. Beim Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung (zwei Anklageziffern) erfolgt eine Einstellung. Hinsichtlich der Urkundenfälschungen im Leasingbereich ergeben sich 21 Schuldsprüche, drei teilweise Frei- bzw. Schuldsprüche sowie drei vollumfängliche Freisprüche. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird der Beschuldigte in zwei Fällen frei und in einem Fall schuldig gesprochen. Der Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (zwei Anklageziffern) mündet in einer Verfahrenseinstellung. Insgesamt resultieren somit in 140 Anklageziffern Schuldsprüche, bei fünf Anklageziffern Einstellungen, in 13 Anklageziffern Freisprüche und in drei Anklageziffern teilweise Schuld- bzw. Freisprüche. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten zu 8/9 aufzuerlegen und im Umfang von 1/9 auf die Staatskasse zu nehmen. 13.4. Entschädigung des Beschuldigten Entsprechend der Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist der freigewählte Verteidiger für den Aufwand vor erster Instanz zu 1/9 zu entschädigen. Gestützt auf die Angaben im erstinstanzlichen Urteil (S. 636) berechnet sich diese Entschädigung wie folgt: - 140 - Volles Honorar Honorar 1 Fr. 321'217.50 Auslagen Fr. 4'587.10 Mehrwertsteuer von 8% auf Honorar Fr. 25'697.40 Mehrwertsteuer von 8% auf Auslagen Fr. 366.97 bereits erhalten Fr. -4'948.75 Total 1 Fr. 346'920.22 Honorar 2 Fr. 86'937.50 Auslagen Fr. 171.3 Mehrwertsteuer von 7.7% auf Honorar Fr. 6'694.19 Mehrwertsteuer von 7.7% auf Auslagen Fr. 13.19 Total 2 Fr. 93'816.18 Total Fr. 440'736.40 Davon Mehrwertsteuer Fr. 32'771.75 Entschädigungsberechtigtes Honorar Total Fr. 48'970.71 Davon Mehrwertsteuer Fr. 3'641.31 Entsprechend ist die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg anzuweisen, dem freigewählten Verteidiger für den Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 48'970.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen (Art. 429 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die restanzlichen Verteidigungskosten vor erster Instanz hat der Beschuldigte selbst zu tragen. 13.5. Anspruch der Privatklägerschaft 13.5.1. Ausgangslage Die erste Instanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A._____ SA für den Vertretungsaufwand vor erster Instanz eine Entschädigung von Fr. 605'824.20 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. Dabei ging die erste Instanz von einem Vertretungsaufwand der Privatklägerin A._____ SA von total Fr. 622'137.80 aus, den der Beschuldigte nach Massgabe seines Unterliegens von 97% zu tragen habe. Im Mehrbetrag habe die Privatklägerin A._____ SA ihre Parteikosten selbst zu tragen (erstinstanzlicher Entscheid E. 13.2). Die Privatklägerin A._____ SA beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids. - 141 - 13.5.2. Anspruch der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dabei gilt der Strafkläger als obsiegend, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; vgl. 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Der Begriff der angemessenen Entschädigung deckt die für die Geltend- machung des Standpunkts der Privatklägerschaft im Strafverfahren not- wendigen Auslagen und Kosten. Es handelt sich in erster Linie um die Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1 und E. 4.5). Die Privatklägerin beantragte vor erster Instanz im Rahmen ihrer Strafklage einen Schuldspruch in den Anklagepunkten 1, 3.2–3.7, 5.1, 5.3.1, 5.4 sowie 5.5 (total 132 Anklageziffern) und die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von rund Fr. 12.7 Mio. zuzüglich Zins im Rahmen ihrer Zivilklage. In 120 Anklagepunkten, die vom Antrag der Privatklägerin erfasst sind, ergeht ein Schuld- und in neun Fällen ein Freispruch; in einem Fall wird das Verfahren eingestellt und in zwei Anklagepunkten wird der Beschuldigte teilweise schuldig und teilweise freigesprochen. Im Rahmen der Strafklage obsiegt die Privatklägerin somit im Umfang von rund 90 %. Mit ihren Schadenersatzanspruch im Rahmen der Zivilklage dringt sie zu 2/9 bzw. zu rund 22% durch. Da auch hier ein Grossteil des Aufwands, den die Privatklägerin geltend macht, hinsichtlich des Zivilpunktes erfolgte, wobei eine Abgrenzung zwischen den Kosten im Straf- und Zivilpunkt schwierig ist, rechtfertigt es sich, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privat- klägerin die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen. Nachdem der Beschuldigte die Höhe des von der Privatklägerin geltend gemachten Aufwands nicht in Frage gestellt hat und die erste Instanz dieses ungekürzt als Basis der von ihr ermittelten Parteientschädigung verwendet hat, ergibt sich folgende Berechnung: - 142 - Volles Honorar Honorar 1 Fr. 515'717.50 Auslagen 1 Fr. 7'630.70 Total 1 Fr. 523'348.20 Mehrwertsteuer 8% Fr. 41'867.86 Fr. 565'216.06 Honorar 2 Fr. 38'692.50 Auslagen 2 Fr. 89.6 Total 2 Fr. 38'782.10 Mehrwertsteuer 7.7% Fr. 2'986.22 Fr. 41'768.32 Auslagen ohne Mehrwertsteuer Fr. 15'153.45 Total volles Honorar Fr. 622'137.83 Davon Mehrwertsteuer Fr. 44'854.08 Entschädigungsberechtigtes Honorar Honorar 1 Fr. 257'858.75 Auslagen 1 Fr. 3'815.35 Total 1 Fr. 261'674.10 Mehrwertsteuer 8% Fr. 20'933.93 Fr. 282'608.03 Honorar 2 Fr. 19'346.25 Auslagen 2 Fr. 44.8 Total 2 Fr. 19'391.05 Mehrwertsteuer 7.7% Fr. 1'493.11 Fr. 20'884.16 Auslagen ohne Mehrwertsteuer Fr. 5'051.15 Total entschädigungsberechtigtes Honorar Fr. 308'543.34 Davon Mehrwertsteuer Fr. 22'427.04 Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für den Vertretungsaufwand vor erster Instanz eine Entschädigung von Fr. 308'543.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen. Den restanzlichen Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren hat die Privatklägerin selbst zu tragen. - 143 - 14. Verwertung und Verwendung von Vermögenswerten und Sachen 14.1. Ersatzforderung Nachdem über die Festsetzung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.00 bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 18) und der Beschuldigte folgerichtig kein Absehen der Ersatzforderung beantragt hat, ist nicht darauf zurückzukommen. 14.2. Deckungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme 14.2.1. Rechtsgrundlagen Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können im Rahmen einer Deckungsbeschlagnahme zur Sicherstellung von ihr aufzu- erlegenden Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen vorläufig konfisziert werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person grundsätzlich so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung dieser Kosten und Sanktionen nötig ist. Während die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) der allfälligen Abschöpfung deliktischen Profits dient, kann für Deckungsbeschlagnahmen und Ersatzforderungsbeschlag- nahmen (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB) auch das rechtmässig erworbene Vermögen eines Beschuldigten herangezogen werden. Für Deckungs- beschlagnahmen bei Dritten gelten grundsätzlich die gleichen Durchgriffsregeln wie bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 E. 5.4, mit Hinweisen). Während die Deckungsbeschlagnahme als strafrechtliche/strafprozessuale Beschlagnahme einer Pfändung oder einem Konkurs- und Arrestbeschlag stets vorgeht (Urteil des Bundesgerichts 7B.106/2005 vom 30. September 2005 E. 3.3 f., mit Hinweisen; ACOCELLA, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, N 5 zu Art. 44 SchKG), hat der Gesetzgeber für die Ersatzforderung den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorge- schrieben; es besteht insofern kein Vorzugsrecht des Staates. Die Beschlagnahme dauert diesfalls an bis zum Zeitpunkt, in dem die strafrechtliche Beschlagnahme durch eine Massnahme nach SchKG ersetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.106/2005 vom 30. September 2005 E. 3.5). 14.2.2. Beurteilung Die erste Instanz ordnete die Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten an und (soweit erforderlich) deren Verwertung (Liegenschaften, Vermögens- werten, Sicherheiten und Bankkonti; E. 15.2). In Bezug auf die, sich bei Schweizer Banken befindlichen Vermögenswerte, soll die Beschlagnahme – sofern die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten bereits gedeckt sind – zur Begleichung der Ersatzforderung bestehen bleiben, bis die Ersatzforderung vollständig bezahlt bzw. bis im Zwangsvollstreckungs- - 144 - verfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden worden sei (E. 15.2). Mit Urteil vom 25. Juni 2021 sah das Obergericht von einer Verwertung von Vermögenswerten zur Deckung der Verfahrenskosten ab, nachdem der Beschuldigte grossmehrheitlich freigesprochen wurde und aus diesem Grund Anspruch auf eine – die Verfahrenskosten übersteigende – angemessene Entschädigung durch die Staatskasse hatte. Bei einer Verrechnung der Ansprüche, drohte dem Staat in Bezug auf die Verfahrenskosten kein Ausfall, weshalb die Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten nicht notwendig erschien. Hingegen bestätigte das Obergericht die zur Begleichung der Ersatzforderung aufrechterhaltene Beschlagnahme betreffend die, sich bei Schweizer Banken befindlichen Vermögenswerte, bis die Ersatzforderung vollständig bezahlt bzw. bis im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden worden sei (Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 E. 19.2.3). Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts vom 25. Juni 2021 im Sinne seiner Erwägungen aufgehoben und zur neuen Entschei- dung zurückgewiesen hat, ergehen grossmehrheitlich Schuldsprüche, die insbesondere zu einer Neuverlegung der Kosten führen. Der Kosten- entscheid hinsichtlich der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten liegt in einem engen Sachzusammenhang mit dem Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem von deren Verwertung und Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten bzw. der Ersatzforderung einzig aufgrund der zahlreichen Freisprüche und der damit einhergehenden Möglichkeit der Kostendeckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten durch Verrechnung mit der Entschä- digung für die freigewählte Verteidigung des Beschuldigten abgesehen wurde. Nachdem der Beschuldigte hingegen grossmehrheitlich verurteilt wird und damit einerseits einen Grossteil der Verfahrenskosten zu tragen hat und andererseits nur einen geringen Betrag an Entschädigung zugesprochen erhält, drängt sich die Verwendung von beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenstände zur Deckung der Verfahrenskosten auf. Ob eine – wie im ersten Umgang vorgesehene, wenn auch vorliegend nicht kostendeckende – Verrechnung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten mit der Entschädigung für den Verteidigungsaufwand des freigewählten Verteidigers unter dem Blickwinkel der Gegenseitigkeit (vgl. Art. 120 OR) überhaupt in Frage kommen würde, zumal der Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO (in der Version seit dem 1. Januar 2024) ausschliesslich dem freigewählten Verteidiger zusteht, kann offen bleiben. Folgerichtig liess der Beschuldigte denn auch mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 einen Antrag auf vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaften in R._____ sowie in Italien stellen mit Hinterlegung des Erlöses beim Obergericht. Ein separater Beschluss - 145 - bezüglich die vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Liegenschaften hat sich insofern erübrigt, als über die Verwertung direkt im verfahrens- abschliessenden Entscheid entschieden wird. Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil E. 15.2). Die beschlagnahmten Liegenschaften in Italien, die Vermögenswerte bei der HE._____ sowie die einzelnen beschlagnahmten Gegenstände sind zu verwerten, um mit dem nach Abzug der Verwertungskosten verbleibenden Verwertungserlös die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu decken. Die beschlagnahmten Vermögenswerte (diverse Bankkonti) bei der KK._____ AG, der KL._____ sowie der KI._____ AG sind, sofern die Verfahrens- kosten mit den zuvor erwähnten Vermögenswerten nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen. Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatzforderung aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Tilgung bzw. bis die strafrechtliche Beschlagnahme im Betreibungsverfahren durch eine Massnahme nach SchKG ersetzt wird. Ebenso ist mit der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft in R._____ (vgl. UA act. 3.2.1. 1 f.; Grundstücksnummer […], GB R._____, E-GRID […]) zu verfahren. Diese ist zu verwerten, deren Verwertungserlös nach Abzug der Verwertungskosten mit Beschlag zu belegen, sofern die Verfahrenskosten mit den zuvor erwähnten Vermögenswerten nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten zu verrechnen und im übersteigenden Betrag ist die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatz- forderung aufrechtzuerhalten bis zu deren vollständigen Tilgung bzw. bis die strafrechtliche Beschlagnahme im Betreibungsverfahren durch eine Massnahme nach SchKG ersetzt wird. Dass im erstinstanzlichen Entscheid keine Regelung hinsichtlich dieser Liegenschaft getroffen wurde, ist ein offensichtliches Versehen. Nachdem zwei weitere Liegenschaften in R._____ vorzeitig verwertet wurden (vgl. UA act. 3.2.1 20), ging die noch nicht verwertete und weiterhin mit einer Grundbuchsperre belegte Liegenschaft in R._____ (Grundstücksnummer […], GB R._____, E-GRID […]), in den Aufzeichnungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2021 im ersten Umgang) und schliesslich auch in den Ausführungen der ersten Instanz vergessen. Davon geht denn auch der Beschuldigte aus, nachdem er – im Wissen um die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2021 (vgl. Verfügung vom 20. Juli 2021 im ersten Umgang) – im zweiten Umgang vor Obergericht die vorzeitige Verwertung insbesondere der Liegenschaft in R._____ Grundstücks- nummer […] (GB R._____, E-GRID […]) forderte (Eingabe vom 2. Oktober 2023). Die Verwertungen, Verwendungen zur Deckung der erst- und zweit- instanzlichen Verfahrenskosten und im übersteigenden Betrag – in Bezug auf die Vermögenswerte und Liegenschaften in der Schweiz – Aufrecht- - 146 - erhaltung der Beschlagnahmen bis zur vollständigen Tilgung der Ersatz- forderung bzw. bis die strafrechtliche Beschlagnahme im Betreibungs- verfahren durch eine Massnahme nach SchKG ersetzt wird, sind verhältnismässig. Es handelt sich dabei um geeignete Instrumente, die Geldforderungen durchzusetzen. Weiter liegt darin auch je das mildeste Mittel, nachdem der Beschuldigte – neben den mit Beschlag belegten Vermögenswerten und Sachen – über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, 100 % invalid ist, mit einem minimalen Einkommen auskommt, eine lange Freiheitsstrafe erwartet und mit einer aussergewöhnlich hohen Summe an Schadenersatzforderungen, Entschädigungen und Verfahrenskosten konfrontiert ist. Aufgrund nichtvorhandener anderweitiger finanzieller Mittel und Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten sind keine milderen Mittel zur Durchsetzung der Forderungen ersichtlich. Schliesslich ist es dem Beschuldigten auch zumutbar, ohne die genannten Vermögenswerte und Sachen auszukommen, nachdem er seinen Lebensunterhalt mittlerweile – wenn auch mit eingeschränkten Mitteln – anderweitig bestreitet und auch selbst die Verwertung der Liegenschaften forderte, zumal deren Unterhalt für den Beschuldigten eine grosse Belastung darstellt (vgl. Eingabe vom 2. Oktober 2023). Die erste Instanz hat die Betroffenen korrekterweise in das Verfahren einbezogen. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg ist anzu- weisen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. 15. Genugtuung Nach den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts (Urteile des Bundesgerichts 6B_1161/2021 und 6B_1169/2021 vom 21. April 2023 E. 4.3.3) ist die Genugtuungsforderung des Beschuldigten abzuweisen. 16. Reformatorische Wirkung des Berufungsurteils Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung ganz oder teilweise abgewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). - 147 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die Vorwürfe - des Betrugs gemäss Art. 146 StGB bezüglich Anklageziffer 3.2.4; - der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffern 4.2.3 und 4.4 infolge Verjährung; - des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 3 und Abs. 4 aSVG bezüglich Anklageziffern 6.2 und 6.3 infolge Verjährung. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Betrugs gemäss Art. 146 StGB bezüglich Anklageziffern 3.2.2, 3.2.6, 3.3.8, 3.4.11 und 3.4.12; [in Rechtskraft erwachsen] - der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffern 3.2.25, 3.2.26 [in Rechtskraft erwachsen] und 3.6.6; - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffer 5.1 in Bezug auf […]; [in Rechtskraft erwachsen] - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffern 5.2.1 und 5.2.2; [in Rechtskraft erwachsen] - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich der Anklageziffer 5.3.1 in Bezug auf […]; [in Rechtskraft erwachsen] - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffer 5.3.2 in Bezug auf BMW 635d Cabrio, Porsche Cayenne GTS und Porsche Panamera Turbo; [in Rechtskraft erwachsen] - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffern 5.4.1; [in Rechtskraft erwachsen] - der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bezüglich Anklageziffern 6.1.1 und 6.1.3. [in Rechtskraft erwachsen] 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB bezüglich Anklageziffer 1 [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB be- züglich Anklageziffer 2 [in Rechtskraft erwachsen]; - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB bezüglich Anklageziffern 3.2.3, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.8, 3.3.2–3.3.7, 3.3.9–3.3.24, 3.4.2 bis 3.4.10; - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bezüglich der Anklageziffer 4.8; - der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB bezüglich Anklageziffern 3.5.2–3.5.24, 3.5.27, 3.5.28, 3.5.29– 3.5.50 [in Rechtskraft erwachsen], 3.6.2–3.6.5, 3.6.7, 3.6.8, 3.6.9 [in - 148 - Rechtskraft erwachsen],3.6.10–3.6.12, 3.6.13–3.6.15 [in Rechtskraft erwachsen], 3.6.16, 3.6.17 [in Rechtskraft erwachsen], 3.6.18, 3.6.19, 3.7.1–3.7.2 [in Rechtskraft erwachsen], 4.2.1–4.2.2 [in Rechtskraft erwachsen], 4.3 [in Rechtskraft erwachsen], 4.5 [in Rechtskraft erwachsen], 4.6.1 [in Rechtskraft erwachsen], 4.6.2 [in Rechtskraft erwachsen] und 4.7 [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffer 5.1 in Bezug auf […]; [in Rechtskraft erwachsen] - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffern 5.2.3; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffer 5.3.1 (ohne […]); [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bezüglich Anklageziffer 5.3.2 in Bezug auf Audi RS6, Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, Porsche 911 Carrera 4S Cabrio, Bentley Continental, Mercedes Benz SL 65 AMG und Audi Q7; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB be- züglich Anklageziffern 5.3.3 und 5.3.4, 5.4.2–5.4.18 sowie 5.5; [in Rechtskraft erwachsen] - der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB bezüglich Anklageziffern 6.1.2. [in Rechtskraft erwachsen] 4. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz Kanton Schwyz vom 5. September 2017 und zum Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 29. Oktober 2018 zu einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 9'600.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die Schadenersatzansprüche der JO._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. - 149 - 5.2. Die Schadenersatzansprüche von JP._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.3. Die Schadenersatzansprüche von HJ._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.4. Die Schadenersatzansprüche von KA._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.5. Die Schadenersatzansprüche der KB._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.6. Die Schadenersatzansprüche von KC._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.7. Die Schadenersatzansprüche von KD._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.8. Die Schadenersatzansprüche von KE._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.9. Die Schadenersatzansprüche der KF._____ Inc. werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.10. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin A._____ SA als Schadenersatz Fr. 2'931'229.80 nebst Zins zu 5 % seit 25. Mai 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Schadenersatzanspruch der A._____ SA abgewiesen. 5.11. Die Schadenersatzansprüche von KG._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.12. Die Schadenersatzansprüche von AB._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. - 150 - 5.13. Die Schadenersatzansprüche der EO._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.14. Die Schadenersatzansprüche der C._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.15. Die Schadenersatzansprüche der KH._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 5.16. Die Schadenersatzansprüche der HI._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.00 an die Gerichtskasse Lenzburg ver- pflichtet. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veran- lassen. 7. 7.1. Folgende beschlagnahmten Liegenschaften werden verwertet und nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet: - Wohnung «[…]» - Wohnung «[…]» 7.2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konti lautend auf den Beschuldigten und F._____ bei der HE._____, - mit der IBAN […], - mit der Kontonummer […] (Depotkonto – Sicherheit für Hypothekarkredit) sowie - mit der Kontonummer […] (Depotkonto – Sicherheit für Hypothekarkredit […]), - 151 - werden verwertet und nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. 7.3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden verwertet und nach Abzug der Verwertungskosten zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet: - 1 Schmuckkiste Damenuhren: 3 Fossil, 3 Alfa Romeo, 1 Guess - 1 Schmuckkiste mit Modeschmuck - 1 Uhr der Marke Skagen - 1 Maserati-Schlüsselanhänger - 1 Krawattennadel 7.4 Das mit Beschlag belegte Grundstück R._____, Nr. […], GB R._____, E- GRID […] wird verwertet und der die Verwertungskosten übersteigende Erlös, sofern die Verfahrenskosten mit den eingezogenen Vermögenswerten gemäss Dispositivziffern 7.1–7.3 nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme am Verkaufserlös zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv¬ziffer 6 aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungs¬massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. 7.5. Die Beschlagnahmungen der bei der KK._____ AG auf dem Konto des Beschuldigten sowie F._____ (Kontonummer: […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 19'631.57 und auf dem Konto von der DG._____ (Kontonummer: […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 4'175.04 werden, sofern die Verfahrenskosten mit den eingezogenen Vermögenswerten gemäss Dispositivziffern 7.1–7.3 nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. 7.6. Die Beschlagnahmung der bei der KL._____ auf dem Privatkonto des Beschuldigten sowie KJ._____ (IBAN […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 165.35 werden, sofern die Verfahrenskosten mit den eingezogenen Vermögenswerten gemäss Dispositivziffern 7.1–7.3 nicht - 152 - bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 aufrecht- erhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungs- massnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. 7.7. Die Beschlagnahmungen der bei der KI._____ AG auf dem Konto von F._____ (Kontonummer: […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 179'760.00, auf dem Konto von F._____ (Kontonummer: […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 601.05 und auf dem Konto von F._____ (Kontonummer: […]) liegenden Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 10.85 werden, sofern die Verfahrenskosten mit den eingezogenen Vermögenswerten gemäss Dispositivziffern 7.1–7.3 nicht bereits gedeckt sind, mit den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird die Beschlagnahme zur Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 6 aufrechterhalten bis zu deren vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangs- vollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde. 7.8. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 1'705.00, gesamthaft Fr. 21'705.00, werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 19'534.50 auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht sowie die Kosten des Berufungsverfahrens nach Rückweisung durch das Bundes- gericht werden auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten den Aufwand im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht zu 1/10 mit Fr. 11'154.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten den Aufwand im Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht mit Fr. 18'900.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. - 153 - 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ SA den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht zu 1/2 mit Fr. 7'771.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen. Den restanzlichen Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren bis zur Rückweisung durch das Bundesgericht hat die Privatklägerin A._____ SA selbst zu tragen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin A._____ SA den Vertretungsaufwand im Berufungsverfahren nach der Rückweisung durch das Bundesgericht im Betrag von Fr. 6'417.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 20'000.00, den Auslagen von Fr. 224'843.70 und der Anklagegebühr von Fr. 14'700.00, gesamthaft somit Fr. 259'543.70 werden dem Beschuldigten zu 8/9 im Betrag von Fr. 230'705.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Lenzburg wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem freigewählten Verteidiger des Beschuldigten den Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren zu 1/9 mit Fr. 48'970.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Den restanzlichen Verteidigungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte selbst zu tragen. 9.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ SA den Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen zu ½ mit Fr. 308'543.35 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen. Den restanzlichen Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren hat die Privatklägerin selbst zu tragen. 9.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, AB._____ sowie der EO._____ AG den Vertretungsaufwand im erstinstanzlichen Verfahren mit gesamthaft Fr. 500.00 (inkl. allfälliger Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entschädigen. Den restanzlichen Vertretungsaufwand vor erster Instanz haben AB._____ sowie die EO._____ AG selbst zu tragen. - 154 - 10. [in Rechtskraft erwachsen] Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: Cotti Sprenger