1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 300.00, d.h. Fr. 36'000.00, verurteilt. - 18 - 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'854.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.