Die Staatsanwaltschaft hat sodann den Strafbefehl am 14. November 2022 an das Bezirksgericht Zofingen überwiesen (GA act. 1). Sowohl bei der Polizei als auch der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten ein nicht unerheblicher Aufwand entstanden. 5.2.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: