5.2.2. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anklagegebühr von Fr. 1'000.00 ist – entgegen der Vorinstanz – nicht zu beanstanden. Diese befindet sich am unteren Ende des Gebührenrahmens gemäss § 15 Abs. 1bis VKD von Fr. 300.00 bis Fr. 15'000.00 und erweist sich unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips unter den vorliegenden Umständen (siehe nachfolgend) nicht als zu hoch. - 17 -