5.2. 5.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte mit dem vorliegenden Urteil gemäss angeklagtem Sachverhalt verurteilt wird, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'854.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Diese Kosten bestehen aus einer Gerichts - gebühr von Fr. 800.00, den Spesen von Fr. 54.00 sowie der Anklagegebühr von Fr. 1'000.00.