5. 5.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist gutzuheissen, weshalb dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).