Unerheblich ist, dass diese Geldstrafe über dem Antrag der Staatsanwaltschaft liegt, zumal im Strafbefehl vom 6. Mai 2022 – entsprechend der Natur des Strafbefehls als Urteilsvorschlag – weder eine Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren erfolgt, noch das Verschulden benannt worden ist. Das Obergericht fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil und hat die Strafe – wie vorliegend erfolgt – nach seinem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen).