Insgesamt muss damit gerechnet werden, dass der Beschuldigte bei einer bedingt ausgesprochenen Strafe weitere Straftaten begehen könnte bzw. den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beim Führen eines Motorfahrzeugs erneut nicht genügend nachkommen wird. Ihm ist bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände daher eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die Geldstrafe ist somit zu vollziehen. - 16 - 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 300.00, d.h. Fr. 36'000.00, zu verurteilen.