Auch der mehrfache Entzug des Führeraus - weises von vier und zwölf Monaten scheint keine nachhaltige Wirkung gehabt zu haben. Mithin hat der Beschuldigte klar aufgezeigt, dass eine bedingte Sanktion verbunden mit einer Verbindungsbusse spezialpräventiv nicht ausreichend ist. Die Häufung der einschlägigen Straftaten im Strassenverkehr in vergleichsweise doch kurzen Zeitabständen weist auf ein mangelhaftes Unrechtsbewusstsein und einen grundsätzlich fehlenden Respekt gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere der Strassenverkehrsgesetzgebung, hin.