Der Beschuldigte ist mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft. Ihm wurde auch bereits mehrfach der Führerausweis entzogen (siehe dazu oben), was bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten ist. Weder die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'600.00, noch die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'500.00, sowie die Bussen von insgesamt Fr. 1'200.00 konnten ihn von der Begehung der vorliegend begangenen groben Verletzung der Verkehrsregeln abhalten. Auch der mehrfache Entzug des Führeraus - weises von vier und zwölf Monaten scheint keine nachhaltige Wirkung gehabt zu haben.