Krankenkasse, Steuern und die notwendigen Berufskosten ist der Tagessatz auf Fr. 300.00 festzusetzen. Da sich der Beschuldigte in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug wegen der hohen Anzahl Tagessätze nicht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). - 15 - 4.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).