Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, ist diese doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 20 Tagessätzen leicht straferhöhend auswirkt, womit sich die Geldstrafe auf 120 Tagessätze beläuft.