Verfahren sei auch das vorliegende Verfahren nicht richtig durchgeführt worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Hinsichtlich des Vorwurfs der groben Verletzung der Verkehrsregeln hat er sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist aber eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.