Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat die Verwertbarkeit seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2022 auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig bestritten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Wie in früheren - 14 -