4.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zweifach vorbestraft ist (siehe dazu oben; BGE 136 IV 1 E. 2.6). Offensichtlich hat er nicht die genügenden Lehren aus den Vorstrafen gezogen. Auch die Führerausweisentzüge von vier und zwölf Monaten (UA act. 4 f.) konnten ihn nicht von der Begehung einer neuen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz abhalten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird;