Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Mithin verfügte er am 19. Dezember 2021 über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, zumal er nicht behauptet hat, unter Zeitdruck gestanden zu haben. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich an die Verkehrsregeln zu halten und die Sicherheit der anderen Verkehrs - teilnehmer nicht zu gefährden, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).